BAG: Einschränkung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes
BAG , Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 936/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 1197/07; ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 17 Ca 11706/04; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Die Änderungskündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, wenn nach Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl nicht vorzunehmen ist, da er dem Betriebsrat dann auch keine Auswahlgesichtspunkte mitteilen kann. 2. Eine - ordentliche - Änderungskündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT genossen hätte; denn der tarifliche Kündigungsschutz ist durch die TVb Nr. 741 wirksam beschränkt worden; die tariflichen Sonderregelungen sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. 3. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. b) Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist vor allem zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 2; KSchG § 1; Redaktionelle Normenkette: BAT § 53 Abs. 3; BAT § 55 Abs. 2; BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
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