BAG: Einigungsstellenvorsitzender
BAG , Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 100/09 (Vorinstanz: LAG Hamburg vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/09; ) (Vorinstanz: ArbG Hamburg vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 13 BV 10/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Das Arbeitsgericht ist in erster und letzter Instanz in voller Kammerbesetzung für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 76; ZPO §§ 1036 ff.; ArbGG § 98;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||