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Arbeitsrecht
18.09.2014
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte

BAG, Urteil vom 16.4.2014 – 4 AZR 859/12

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund einer zwischen ihnen umstrittenen Eingruppierung.

Die Klägerin ist seit April 1995 bei der Beklagten auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 8. März 1995 tätig, in dessen § 2 die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist. Ab November 1995 übertrug die Beklagte zunächst vertretungsweise und später dauerhaft der Klägerin die Leitung des Kindergartens G. Ab 1. November 1999 erhielt sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe (VergGr.) IVb BAT. Zum 1. November 2009 leitete die Beklagte die Klägerin in die Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1, Stufe 6 des Tarifvertrags für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage C) zum TVöD über und zahlte ihr ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Juli 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10, Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA. Ab dem 1. August 2010 leistete sie nur noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA. Von Oktober 2009 bis einschließlich Dezember 2009 waren im Kindergarten G durchschnittlich 38,33 Plätze, ab dem 1. August 2010 jedenfalls weniger als 38 Plätze belegt.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte das Niedersächsische Kultusministerium der Beklagten rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2010 für den Kindergarten G eine Betriebserlaubnis für eine Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Einschulung und eine Vormittagsgruppe mit höchstens zehn Kindern im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung.

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die Differenz zwischen dem geleisteten Entgelt und der von ihr begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA iHv. 539,86 Euro brutto monatlich weiter verfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Protokollerklärung Nr. 9 zur Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA ein Entgelt nach dieser Entgeltgruppe zu. Die Protokollerklärung treffe in den Sätzen 2 bis 4 lediglich Regelungen in Bezug auf den in Satz 1 genannten Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Vorjahres und rechtfertige keine Herabgruppierung aufgrund einer Änderung zum 1. August 2010. Eine Herabgruppierung sei auch nicht aufgrund einer strukturellen Veränderung zum 1. August 2010 gerechtfertigt. Die Umwandlung einer Regelgruppe zu einer Kleingruppe stelle lediglich eine (notwendige) organisatorische Folge der demografischen Entwicklung dar.

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.699,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 539,86 Euro seit dem 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Klägerin stehe aufgrund struktureller Veränderungen nur ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA zu. In der Umwandlung der bisher bestehenden Regelgruppe in eine Kleingruppe liege eine strukturelle Veränderung iSd. Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt.

Aus den Gründen

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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA.

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I. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA.

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1. Nach der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im kommunalen Bereich richtet sich die Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD-BT-V/VKA iVm. der dazugehörigen Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD Entgelt nach der Anlage C (VKA), in die die Klägerin am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-VKA übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 29 mwN).

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2. Die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des TVöD-BT-V/VKA für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tarifnormen lauten:

 „S 7  

1.   

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

S 10  

1.   

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

Protokollerklärungen:

8.   

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

9.   

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

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3. Die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des Kindergartens G hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Anforderungen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA - Leitung „von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen“ - erfüllt.

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a) Der Kindergarten G ist nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA eine Kindertagesstätte iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA.

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b) Der Kindergarten war in dem nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA für die Eingruppierung der Klägerin im Jahr 2010 grundsätzlich maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 durchschnittlich mit 38,33 Plätzen belegt. Damit war er zwar nicht, wie dies vom Wortlaut der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA an sich gefordert ist, mit durchschnittlich mindestens 40 Plätzen belegt. Die Belegung mit 38,33 Plätzen unterschreitet aber die geforderte durchschnittliche Belegung lediglich um 4,17 vH nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA führt eine erstmalige Unterschreitung um nicht mehr als 5 vH nicht zu einer Herabgruppierung (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 -).

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Von einer erstmaligen Unterschreitung der Belegzahlen im Referenzzeitraum 2009 war auszugehen. Die Klägerin hatte zuvor ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA erhalten. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat zu keiner Zeit vorgetragen, dass der Klägerin im Referenzzeitraum ein Entgelt nach dieser Entgeltgruppe allein aufgrund der Ausnahmeregelung in Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA geleistet worden war.

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c) Eine andere Eingruppierung der Klägerin zum 1. August 2010 ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts nicht aus dem Absinken der Belegungszahlen dieser Einrichtung auf weniger als 38 Plätze ab dem 1. August 2010.

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aa) Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA ist „der Ermittlung der Durchschnittsbelegung … für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen“. „Grundsätzlich“ bedeutet dabei so viel wie „eigentlich“, „im Grunde“, „im Prinzip“, „mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen“, „im Allgemeinen“, „in der Regel“ (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. 2003, „grundsätzlich“). Der Wortlaut von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA spricht somit dafür, dass bei der Eingruppierung in der Regel auf den Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres abzustellen ist.

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bb) Dementsprechend hat der Senat (vgl. BAG 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - zu I 1 e aa und bb der Gründe, BAGE 105, 291) zu der mit dem Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA identischen Vorgängerregelung ua. ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten die Durchschnittsbelegung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des Vorjahres als maßgebend festgelegt haben. Mit dieser typisierenden Regelung wird im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung bei der Bestimmung der maßgebenden durchschnittlichen Belegungszahl darauf verzichtet, weitere jeweilige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierdurch soll ein Streit darüber vermieden werden, welche Belegungszahlen in welchem davon abweichenden, ggf. im Einzelfall zu bestimmenden Referenzzeitraum für die Eingruppierung maßgebend sein sollen.

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cc) Ausnahmen von dem Referenzzeitraum können sich allenfalls ergeben, wenn in dieser Zeit die Kindertagesstätte noch nicht bestanden hat, sich nach dem Referenzzeitraum die Durchschnittsbelegung auf Grund einer strukturellen Änderung in der Kindertagesstätte (Zusammenlegung oder Trennung) verändert oder wenn der Arbeitgeber mit dem Ziel der Herabgruppierung Belegungen verhindert oder verzögert hat. Solche Umstände sind im Entscheidungsfall weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Die rechnerische Belegung des Kindergartens G ab 1. August 2010 beruhte nicht auf einer strukturellen Änderung, sondern auf einer üblichen Schwankung. Die Beklagte hat insbesondere nicht lenkend entschieden, ab dem 1. August 2010 die Gruppengrößen zu verändern und die Belegung des Kindergartens zu reduzieren. Vielmehr hat sie (lediglich) auf die tatsächlichen rückläufigen Anmeldungen reagiert. Das ergibt sich aus dem Schreiben ihres Bürgermeisters vom 23. September 2010. Allein aufgrund der zum 1. August 2010 vorliegenden Anmeldungen zum Kindergarten waren nur eine Regelgruppe und eine sog. Kleingruppe von maximal zehn Kindern zu betreuen.

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(2) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Bescheid des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 12. Juli 2011 berufen. Dieser war nicht der Grund für die Veränderung der Gruppengrößen und die Reduktion der Belegung des Kindergartens ab dem 1. August 2010. Denn der Bescheid ist erst am 12. Juli 2011 und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 erlassen worden.

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Die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze hätte deshalb, anders als es das Landesarbeitsgericht meint, ab dem 1. August 2010 noch 35 Plätze ohne Weiteres überschreiten können. Schließlich galt im gesamten Jahr 2010 zunächst noch die ursprüngliche Betriebserlaubnis für den Kindergarten G vom 18. April 2006 ohne eine Begrenzung auf 35 Plätze.

23

dd) Schließlich ergibt sich kein anderes Ergebnis aus Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA. Soweit danach „organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt“ bleiben, bezieht sich dies lediglich auf die Regelung in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA. Für dieses Verständnis spricht die Verwendung des Wortes „hiervon“, das so viel wie „von der soeben erwähnten Sache“ bedeutet (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, „hiervon“) und Satz 4 mit Satz 3 verbindet, sowie der thematische Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen, die sich - in Ergänzung zum Rückgang der Kinderzahl als Anlass für eine Herabgruppierung (Satz 2) - mit organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers befassen, auf die ein solcher Rückgang zurückzuführen ist. Satz 3 schließt es dabei generell aus, vom Arbeitgeber verantwortete Maßnahmen zum Anlass für eine Herabgruppierung zu nehmen. Dies soll nach dem Willen der Tarifvertragspartner allerdings für die in Satz 4 genannten Maßnahmen nicht gelten.

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II. Der Klägerin steht der Zahlungsanspruch auch in der geltend gemachten und zwischen den Parteien unstreitigen Höhe, nämlich der Differenz zwischen den Entgeltgruppen S 10 und S 7 TVöD-BT-V/VKA, zu.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 BGB.

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III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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