BAG: Eine längere Probezeit als sechs Monate ist zulässig
BAG , Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 85/09 (Vorinstanz: LAG Hamburg vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 58/08; ) (Vorinstanz: ArbG Hamburg vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 25 Ca 22/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Im Allgemeinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind möglich. 2. Der berechtigte Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, kann nicht losgelöst von dessen für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten betrachtet werden. Gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen - beispielsweise durch eine Arbeitsassistenz - können auch eine länger als sechs Monate andauernde Erprobungsdauer rechtfertigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; Redaktionelle Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
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