BAG: Eigenkündigung bei Ankündigung des Beschäftigungsendes
BAG , Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 808/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 20 Sa 2431/08; ) (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 20 Sa 2434/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 57 Ca 3587/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: Sieht ein Sozialplan vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Ende der Beschäftigungsmöglichkeiten langfristig anzukündigen hat (hier in der Regel 30 Monate vor dem voraussichtlichen Termin), ist eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die ohne eine solche Ankündigung erfolgt, grundsätzlich nicht durch den Arbeitgeber veranlasst. Bei einer derartigen Erklärung des Arbeitgebers handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung, auf die § 130 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 112;
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