BAG: Diskriminierung - deutsche Schriftsprache
BAG , Urteil vom 28.1.2010 - 2 AZR 764/08 Vorinstanz: LAG Hamm vom 17.7.2008 - 16 Sa 544/08; Vorinstanz: ArbG Herford vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 3 Ca 749/07 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 2. Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, damit sie schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen und die betrieblichen Aufgaben so gut wie möglich erledigen können, so verfolgt er ein sachlich gerechtfertigtes Ziel. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; KSchG § 1; EGV Art. 39; RL 2000/43/EG Art. 2; RL 2000/43/EG Art. 4; RL 2000/78/EG Art. 6; BAG-Pressemitteilung Nr. 10/10
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