EuGH: Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung - EGRL 78/2000 - Gleichbehandlung von homosexuellen Lebenspartnern und Verheirateten bei tarifvertraglichen Arbeitnehmervergünstigungen
EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-267/12
Amtlicher Leitsatz
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Tarifvertragsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einer Person gleichen Geschlechts schließt, von dem Anspruch auf Vergünstigungen wie Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden, wenn die nationale Regelung des betreffenden Mitgliedstaats Personen gleichen Geschlechts die Eheschließung nicht gestattet, da der betroffene Arbeitnehmer sich unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigungen in einer Situation befindet, die mit der eines Arbeitnehmers, der eine Ehe schließt, vergleichbar ist.
Art. 267 AEUV, EGRL 78/2000 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, EGRL 78/2000 Art. 1
Aus den Gründen
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Hay und seinem Arbeitgeber, dem Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres (im Folgenden: Crédit agricole), über dessen Weigerung, Herrn Hay nach Abschluss eines Pacte civil de solidarité (ziviler Solidaritätspakt) (im Folgenden: PACS) die Sonderurlaubstage und die Prämie zu gewähren, die für Mitarbeiter, die eine Ehe schließen, vorgesehen sind.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3. Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt es:
„Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt."
4. Art. 1 der Richtlinie 2000/78 bestimmt:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."
5. Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ...
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind."
6. In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 heißt es:
„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;"
Französisches Recht
Code civil
7. Art. 144 des Code civil in der durch das Gesetz Nr. 99-944 vom 15.11.1999 geänderten Fassung (im Folgenden: Code civil) bestimmt:
„Mann und Frau können die Ehe nicht vor dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr schließen."
8. Art. 515-1 des Code civil sieht vor:
„Ein ziviler Solidaritätspakt ist ein Vertrag, den zwei volljährige natürliche Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts miteinander schließen, um ihre Lebensgemeinschaft zu organisieren."
9. Art. 515-4 des Code civil lautet:
„Die Partner eines zivilen Solidaritätspakts gehen eine Lebensgemeinschaft ein und verpflichten sich zu gegenseitiger materieller Unterstützung und gegenseitigem Beistand. Sofern die Partner keine abweichende Regelung treffen, bemisst sich die materielle Unterstützung nach ihren jeweiligen Möglichkeiten.
Die Partner haften Dritten gegenüber als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten, die einer von ihnen für den täglichen Lebensbedarf eingegangen ist ..."
Code du travail
10. Art. L. 122-45 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) in der zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: Code du travail) verbietet unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund u. a. der sexuellen Ausrichtung im Hinblick auf das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen.
11. Art. L. 226-1 des Code du travail bestimmt:
„Jeder Arbeitnehmer hat aus bestimmten familiären Anlässen auf Vorlage entsprechender Nachweise Anspruch auf Sonderurlaub von
vier Tagen bei der Eheschließung des Arbeitnehmers;
Convention collective nationale du Crédit agricole
12. Art. 20 („Sonderurlaub") der Convention collective nationale du Crédit agricole (nationaler Tarifvertrag des Crédit agricole) bestimmt:
„Bezahlter Urlaub bei vollem Gehalt wird unter folgenden Umständen gewährt:
3. Fest angestellte Arbeitnehmer
Eheschließung
- des Arbeitnehmers: 10 Arbeitstage,
- eines Kindes des Arbeitnehmers: 3 Arbeitstage,
- eines Geschwisterteils des Arbeitnehmers: 1 Arbeitstag."
13. Art. 34 („Verschiedene Prämien und Zulagen") der Convention collective nationale du Crédit agricole sieht vor:
„Eheschließungsprämie
Jeder festangestellte Mitarbeiter erhält bei seiner Eheschließung eine Prämie in Höhe von 1/36 des monatlichen Gehalts, das er im der Eheschließung vorausgegangenen Monat bezogen hat, pro Monat der Betriebszugehörigkeit."
14. Durch Vereinbarung vom 10.7.2008 zur Änderung der Art. 20, 22 und 34 der Convention collective nationale du Crédit agricole wurden diese Vergünstigungen auf die Schließung eines PACS erstreckt. Die Association française des banques (Französische Bankenvereinigung) und die Gewerkschaftsverbände schlossen am 27.9.2010 ebenfalls eine Zusatzvereinbarung zur Convention collective nationale de la banque (nationaler Bankentarifvertrag) vom 10.1.2000, mit der der Urlaub aus familiären Anlässen auf Mitarbeiter erstreckt wurde, die einen PACS geschlossen haben. Die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung wurden durch Erlass des Ministre du Travail, de l'Emploi et de la Santé (Minister für Arbeit, Beschäftigung und Gesundheit) vom 23.12.2010 auf den gesamten Bankensektor erstreckt.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
15. Herr Hay ist seit 1998 beim Crédit agricole beschäftigt.
16. Am 11.7.2007 schloss er einen PACS mit einer Person gleichen Geschlechts. Aus diesem Anlass beantragte er die Bewilligung der Sonderurlaubstage und der Eheschließungsprämie, die den Arbeitnehmern im Fall der Eheschließung nach der Convention collective nationale du Crédit agricole gewährt werden. Der Crédit agricole verweigerte ihm diese Vergünstigungen jedoch mit der Begründung, dass sie nach diesem Tarifvertrag nur im Fall der Eheschließung gewährt würden.
17. Am 17.3.2008 erhob Herr Hay beim Conseil de prud'hommes de Saintes (Arbeitsgericht Saintes) Klage mit dem Antrag, die Eheschließungsprämie in Höhe von 2637,85 Euro und eine Entschädigung in Höhe von 879,29 Euro für die ihm nicht gewährten Sonderurlaubstage an ihn zu zahlen. Mit Urteil vom 13.10.2008 wies der Conseil de prud'hommes de Saintes diese Klage ab, da die Eheschließungsprämie nicht an die Beschäftigung, sondern an den Personenstand geknüpft sei und der Code civil zwischen der Ehe und dem PACS unterscheide. Er wies jedoch darauf hin, dass durch die Änderung der Convention collective nationale du Crédit agricole vom 10.7.2008 die nach diesem Tarifvertrag bestehende Vergünstigung bezüglich der Prämie und der Urlaubstage bei Eheschließung auf durch einen PACS verbundene Personen erstreckt worden sei, diese Erstreckung aber nicht rückwirkend gelte.
18. Mit Urteil vom 30. März 2010 bestätigte die Cour d'appel de Poitiers (Berufungsgericht Poitiers) dieses Urteil mit der Begründung, der PACS unterscheide sich von der Ehe durch die für die Schließung geltenden Formvorschriften, den Umstand, dass er von zwei volljährigen natürlichen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen werden könne, durch die Art der Beendigung sowie durch die gegenseitigen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Vermögensrechts, des Erbrechts und des Kindschaftsrechts. Die unterschiedliche Behandlung von Verheirateten und Partnern eines PACS im Hinblick auf die aus familiären Gründen gezahlten Vergünstigungen beruhe weder auf ihrer familiären Situation noch auf ihrer sexuellen Ausrichtung, sondern auf einem sich aus ihrem Personenstand ergebenden Statusunterschied, so dass sie sich nicht in derselben Lage befänden.
19. Am 28.5.2010 legte Herr Hay gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Cour de cassation ein. Nach seiner Ansicht stellt die Weigerung des Crédit agricole, ihm die Sonderurlaubstage und die Eheschließungsprämie zu gewähren, die nach der Convention collective nationale du Crédit agricole vorgesehen seien, eine Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung dar, die gegen Art. L. 122-45 des Code du travail, die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/78 und Art. 14 der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße.
20. Gemäß Art. 144 des Code civil könnten nur Personen unterschiedlichen Geschlechts heiraten, während Personen gleichen Geschlechts lediglich nach Art. 515-1 einen PACS schließen könnten. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit der Convention collective nationale du Crédit agricole folge, dass durch einen PACS verbundene Personen gleichen Geschlechts nicht in den Genuss der Urlaubstage und der Eheschließungsprämie kommen könnten, die den verheirateten Mitarbeitern dieses Unternehmens gewährt würden.
21. Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, das Eingehen einer Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorzubehalten, ein rechtmäßiges, angemessenes und erforderliches Ziel darstellen kann, das die mittelbare Diskriminierung rechtfertigt, die sich daraus ergibt, dass ein Tarifvertrag, indem er eine Vergünstigung in Bezug auf Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen den eine Ehe schließenden Mitarbeitern vorbehält, zwangsläufig Partner gleichen Geschlechts, die einen PACS geschlossen haben, von der Gewährung dieser Vergünstigung ausschließt?
Zur Vorlagefrage
22. Die Vorlagefrage beruht auf der Annahme, dass die Convention collective nationale du Crédit Agricole eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 enthält, und betrifft die Frage, ob diese Diskriminierung gerechtfertigt sein kann.
23. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Frage der Form nach auf die Auslegung einer bestimmten Vorschrift des Unionsrechts beschränkt hat, dass dies aber den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht daran hindert, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12.1.2010, Wolf, C-229/08, Slg. 2010, I-1, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24. Angesichts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wie er in der Vorlageentscheidung geschildert ist, ist zu prüfen, ob ein nationaler Tarifvertrag wie der des Crédit agricole eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 enthält.
25. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Tarifvertragsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der einen PACS mit einer Person gleichen Geschlechts schließt, von dem Anspruch auf Vergünstigungen wie Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden, wenn das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats es Personen gleichen Geschlechts nicht gestattet, eine Ehe zu schließen.
26. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 hervorgeht, Rechtsvorschriften über den Familienstand in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Indes ist Zweck der Richtlinie 2000/78 ausweislich ihres Art. 1 die Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, darunter Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung, um den Grundsatz der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 10.5.2011, Römer, C-147/08, Slg. 2011, I-3591, Randnr. 38).
27. Was die Anwendung der Richtlinie 2000/78 auf Bestimmungen eines Tarifvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Sozialpartner, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, unter deren Beachtung vorgehen (vgl. Urteile vom 13.9.2011, Prigge u. a., C-447/09, Slg. 2011, I-8003, Randnr. 48, und vom 7.6.2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt, C-132/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
28. Indem die Art. 20 und 34 der Convention collective nationale du Crédit Agricole vorsehen, dass Arbeitnehmern des Unternehmens aus Anlass der Eheschließung bezahlter Urlaub und eine Eheschließungsprämie gewährt werden, legen sie Regeln in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere das Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 fest. Der Begriff „Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich weit auszulegen und umfasst insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteil vom 6.12.2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
29. Folglich ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2000/78 auf einen Fall, wie er dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zugrunde liegt, Anwendung findet.
30. Nach Art. 2 dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe geben darf.
31. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe, zu denen die sexuelle Ausrichtung gehört, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet.
32. Folglich setzt das Vorliegen einer solchen Diskriminierung voraus, dass die gegeneinander abzuwägenden Situationen vergleichbar sind (vgl. u. a. Urteil Römer, Randnr. 41).
33. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssen, und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein darf, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen muss (vgl. Urteile vom 1.4.2008, Maruko, C-267/06, Slg. 2008, I-1757, Randnrn. 67 bis 69, und Römer, Randnr. 42).
34. Daher hat der Gerichtshof zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft, wie sie im deutschen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vorgesehen ist, entschieden, dass der Vergleich der Situationen auf eine Analyse zu stützen ist, die sich auf die Rechte und Pflichten verheirateter Personen und eingetragener Lebenspartner konzentriert, wie sie sich aus den anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen ergeben, die unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsverfahren fraglichen Leistung relevant sind, und nicht in der Prüfung bestehen darf, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (vgl. Urteil Römer, Randnr. 43).
35. In Bezug auf den bezahlten Urlaub und die Prämie, die Arbeitnehmern nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen aus Anlass der Eheschließung gewährt werden, ist zu prüfen, ob die Situation von Personen, die eine Ehe schließen, und die von Personen, die einen PACS eingehen, weil sie nicht die Möglichkeit haben, mit einer Person gleichen Geschlechts eine Ehe zu schließen, vergleichbar sind.
36. Aus der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass Personen gleichen Geschlechts einen PACS schließen können, um ihre Lebensgemeinschaft zu organisieren, indem sie sich im Rahmen dieser Lebensgemeinschaft zu gegenseitiger materieller Unterstützung und gegenseitigem Beistand verpflichten. Der PACS, der eine gemeinsame Erklärung und eine Eintragung bei der Kanzlei des Tribunal d'instance (erstinstanzliches Gericht), in dessen Bezirk die Betreffenden ihren gemeinsamen Wohnsitz begründen, erfordert, stellt wie die Ehe eine Form der Zivilunion nach französischem Recht dar, die für das Paar einen genau bestimmten rechtlichen Rahmen schafft, indem sie Rechte und Pflichten der Partner im Verhältnis zueinander und gegenüber Dritten begründet. Auch wenn der PACS auch Personen unterschiedlichen Geschlechts offensteht und ungeachtet der allgemeinen Unterschiede zwischen der Regelung über die Ehe und der Regelung über den PACS, stellte der PACS die einzige Möglichkeit dar, die das französische Recht gleichgeschlechtlichen Paaren zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt bot, um ihrer Partnerschaft einen festen rechtlichen Status zu verleihen, der Dritten entgegengehalten werden kann.
37. In Bezug auf Vergünstigungen im Hinblick auf das Arbeitsentgelt oder die Arbeitsbedingungen wie Sonderurlaubstage und eine Prämie wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, die bei Schließung der Zivilunion der Ehe gewährt werden, befinden sich daher Personen gleichen Geschlechts, die, weil sie keine Ehe eingehen können, einen PACS schließen, in einer Situation, die mit der von Paaren, die eine Ehe schließen, vergleichbar ist.
38. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Umstand, dass der Conseil constitutionnel (Verfassungsrat) in seiner Entscheidung Nr. 2011-155, Laurence L., entschieden hat, dass sich verheiratete Paare und durch einen PACS verbundene Paare hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente nicht in einer vergleichbaren Situation befänden, die Vergleichbarkeit der Situation verheirateter Arbeitnehmer mit der homosexueller Arbeitnehmer, die einen PACS geschlossen haben, hinsichtlich der Gewährung von Urlaubstagen und Prämien aus Anlass der Eheschließung nicht ausschließt.
39. Ferner sind die Unterschiede zwischen der Ehe und dem PACS, die die Cour d'appel de Poitiers im Ausgangsverfahren hinsichtlich der für die Schließung geltenden Formvorschriften, der Möglichkeit, von zwei volljährigen natürlichen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen zu werden, der Art der Beendigung oder der gegenseitigen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Vermögensrechts, des Erbrechts und des Kindschaftsrechts festgestellt hat, unerheblich für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hat.
40. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Vergünstigungen nach der Convention collective nationale du Crédit Agricole aus Anlass der Eheschließung gewährt werden und nicht im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, die sich aus der Ehe ergeben. Dies wird dadurch bestätigt, dass nach Art. 20 dieses Tarifvertrags Sonderurlaub nicht nur aus Anlass der Eheschließung des fest angestellten Arbeitnehmers selbst, sondern auch aus Anlass der Eheschließung seiner Kinder und seiner Geschwister gewährt wird.
41. Was das Vorliegen der Diskriminierung betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die nur verheirateten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen einräumt, während die Schließung einer Ehe in diesem Mitgliedstaat rechtlich nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts möglich ist, eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern begründet, die einen PACS geschlossen haben und sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Maruko, Randnr. 73, und Römer, Randnr. 52).
42. Die Art. 20 und 34 der Convention collective nationale du Crédit Agricole gewähren Arbeitnehmern, die eine Ehe schließen, bezahlten Urlaub und eine Prämie. Da die Ehe nach Angaben des vorlegenden Gerichts Personen gleichen Geschlechts nicht offensteht, können diese nicht in den Genuss dieser Vergünstigungen gelangen.
43. Dass der PACS im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile Maruko und Römer ergangen sind, nicht homosexuellen Paaren vorbehalten ist, ist unerheblich und ändert insbesondere nichts am Wesen der Diskriminierung dieser Paare, denen - anders als heterosexuellen Paaren - zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt die Schließung einer Ehe rechtlich nicht möglich war.
44. Eine unterschiedliche Behandlung, die darauf beruht, dass Arbeitnehmer verheiratet sind, und nicht ausdrücklich auf ihrer sexuellen Ausrichtung, stellt dennoch eine unmittelbare Diskriminierung dar, da homosexuelle Arbeitnehmer die notwendige Voraussetzung nicht erfüllen können, um die beanspruchte Vergünstigung zu erhalten, weil die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist.
45. Im Übrigen kann die Diskriminierung, wenn sie unmittelbar ist, nicht durch ein „rechtmäßiges Ziel" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie gerechtfertigt werden, da diese Bestimmung nur mittelbare Diskriminierungen betrifft, sondern nur durch einen der in Art. 2 Abs. 5 dieser Richtlinie bezeichneten Gründe, nämlich die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
46. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Ausgangsverfahrens keiner dieser Gründe geltend gemacht wurde. Außerdem ist Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78, da er eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Diskriminierungen begründet, eng auszulegen (vgl. Urteil Prigge u. a., Randnr. 56).
47. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer Tarifvertragsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der einen PACS mit einer Person gleichen Geschlechts schließt, von dem Anspruch auf Vergünstigungen wie Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden, wenn die nationale Regelung des betreffenden Mitgliedstaats Personen gleichen Geschlechts die Eheschließung nicht gestattet, da der betroffene Arbeitnehmer sich unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigungen in einer Situation befindet, die mit der eines Arbeitnehmers, der eine Ehe schließt, vergleichbar ist.
Kosten
48. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.