R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
19.06.2008
Arbeitsrecht
: Die bloße Übernahme bzw. Bestätigung einer bestehenden Versorgungsverpflichtung stellt keine Erteilung einer Versorgungszusage dar

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 522/06
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag, BetrAVG
Vorschriften:

      Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 Buchst. a
      Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 Buchst. b
      BetrAVG § 7

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 522/06

Verkündet am 29. Januar 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Schepers für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2005 - 7 Sa 1348/03 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juli 2003 - 5 Ca 5577/02 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung für eine dem Kläger von seiner letzten, zwischenzeitlich insolvent gewordenen Arbeitgeberin geleistete Betriebsrente einzustehen hat.

Der Kläger ist am 3. Dezember 1937 geboren. Er gehörte seit dem 1. August 1957 dem VEB E als Arbeitnehmer an, nachdem er dort zuvor bereits eine Berufsausbildung erhalten hatte. Auf die Arbeitsverhältnisse in diesem Betrieb fand die "Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954" (hiernach: AO 54) Anwendung. Diese bestimmte ua.:

"§ 2

Arbeiter und Angestellte, die in einem dieser Betriebe beschäftigt sind oder beschäftigt waren, erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Zusatzrente nach Maßgabe folgender Bestimmungen.

§ 3

Der Anspruch auf Zusatzrente besteht, wenn Arbeiter oder Angestellte

a) noch beschäftigt oder aus einem dieser Betriebe wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden sind und

b) eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer in diesem Betrieb und

c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachweisen.

§ 4

(1) Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 % des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten fünf Jahre, mindestens jedoch 10,00 DM im Monat."

Mit Wirkung zum 1. Juli 1990 trat die H AG (nachfolgend: H), eine Tochtergesellschaft der P AG, die Rechtsnachfolge des VEB E an. Zum 1. Juli 1990 nahm der Kläger auf Grund eines Änderungsvertrages eine Tätigkeit als "Hauptabteilungsleiter Elt-Erzeugung und Wärmeversorgung" mit Arbeitsort R auf. Außerdem trat zu diesem Zeitpunkt der "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Tarifbereich energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmungen" und der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzrentenversorgung (nachfolgend: TVV Energie) in Kraft. Diese Vereinbarungen wurden arbeitgeberseitig vom Verband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen und arbeitnehmerseitig von der IG Bergbau-Energie-Wasserwirtschaft abgeschlossen. § 2 TVV Energie gibt den Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Tarifvertrages einen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie die AO 54 in ihren §§ 2, 3, 4 Abs. 1.

Auf Grund eines Vertrages vom 12. Juni 1991 übernahm die spätere Insolvenzschuldnerin, die A GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), den Bereich des Anlagenbaus der H einschließlich der dort beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch den Kläger. Sie hatte ihren Sitz in P.

Der Kläger schloss mit der Insolvenzschuldnerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 einen Arbeitsvertrag als technischer Leiter der Bauabteilung. Auf S. 1 des Arbeitsvertrages heißt es ua.:

"Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem:

- Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen vom 9.10.1990

- Vertrag zwischen der Firma H AG und der Firma A GmbH P vom 12.6.1991 sowie der dazugehörigen Protokollnotiz gleichen Datums

sowie weitere tarifliche und betriebliche Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung."

Der letzte Absatz auf S. 2 des Arbeitsvertrages lautet:

"Die bei der H erworbenen Rentenansprüche werden hiermit übernommen."

Am 1. November 1991 schloss der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin einen neuen "Vertrag als außertariflicher Angestellter". Darin wurde ihm die Funktion als technischer Leiter der Abteilung R übertragen. Ziff. 1.2 dieses Vertrages lautet:

"Grundlage Ihres Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen dieses Vertrages und der Vertrag zwischen der Firma H AG und der Firma A GmbH P vom 12.06.1991 sowie die dazugehörige Protokollnotiz gleichen Datums."

Der damit in Bezug genommene Vertrag zwischen der H und der Insolvenzschuldnerin lautet auszugsweise:

"§ 2 Übernahme von Arbeitnehmern

...

3. Der Leitungsbau gewährleistet den Erhalt des sozialen Besitzstandes der zu übernehmenden Mitarbeiter. Dabei wird berücksichtigt, daß ab 01.07.1991, sofern tarifvertraglich wirksam, die bisherige Basisvergütung (G 5) um mindestens 150,- DM erhöht wird.

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wird die Überleitung in den Tarifvertrag der IG Metall- und Elektroindustrie für Berlin/Brandenburg vorgenommen.

Vorgesehen ist die Anpassung an das A-Niveau der westlichen Bundesländer bis voraussichtlich 1994.

...

5. Der Eintritt in die Arbeitsverhältnisse des Leitungsbaues bewirkt, daß der Leitungsbau am Überleitungsstichtag die derzeitigen Anwartschaften gemäß Tarifvertrag (TVV Energie vom 09.10.1990) über die betriebliche Zusatzrentenversorgung übernimmt.

Diese Anwartschaften werden auf weitere Sicht in das System der Versorgungsleistungen der A integriert."

Der Kläger erhielt von der Insolvenzschuldnerin unter dem 31. März 1992, dem 19. Juli 1993 und dem 24. September 1993 Mitteilungen über Gehaltserhöhungen. Darin heißt es jeweils, dass die übrigen Bedingungen des Anstellungsvertrages keine Änderung erfahren.

Ausweislich der "tariflichen Vereinbarung" vom 23. September 1992 zwischen dem Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie (TV September 1992) bestand "dahingehend Übereinstimmung, daß der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzrentenversorgung, abgeschlossen zwischen dem Verband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. Berlin und der Industriegewerkschaft Bergbau - Energie - Wasserwirtschaft Berlin, vom 20. Juli 1990 sowie die dazugehörige Protokollnotiz vom 20. Juli 1990 als tariflich vereinbart durch die unterzeichnenden Tarifvertragsparteien gilt."

Mit Wirkung zum 16. Oktober 1992 trat der Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. vom 20. Juli 1990 in Kraft (TV Oktober 1992). Er wurde zwischen diesem Arbeitgeberverband und der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie abgeschlossen. Durch den TV Oktober 1992 wurde den Arbeitnehmern, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1992 eine 20-jährige Unternehmenszugehörigkeit aufwiesen, ein betrieblicher Versorgungsanspruch zuerkannt, wie er sich unter Fortgeltung des TVV Energie oder der AO 54 ergeben hätte.

Seit dem Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst zahlte die Insolvenzschuldnerin an ihn seit Dezember 1997 eine betriebliche Zusatzrente von 74,00 DM, also 37,84 Euro. Dazu übersandte sie ihm unter dem 20. Oktober 1998 ein Schreiben, das wie folgt lautete:

"Betriebliche Zusatzrente

...

auf Grund des Tarifvertrages der EVV von 1990 haben Sie Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente.

Von der M bzw. H erhielten wir die entsprechenden Nettodurchschnittsverdienste, die für die Berechnung als Grundlage herangezogen wurden. Der monatliche Nettodurchschnittsverdienst beträgt in Ihrem Fall 1.462,00 DM. Ausgehend von dieser Summe werden nun 5 % betrieblicher Zusatzrente gezahlt, das entspricht 74,00 DM.

..."

Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 erläuterte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger gegenüber die Berechnung der Betriebsrente nochmals.

Über das Vermögen der A GmbH wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei nach dem Betriebsrentengesetz verpflichtet, die ihm zugesagte betriebliche Zusatzrente weiterzuzahlen. Das Betriebsrentengesetz finde Anwendung. Die Insolvenzschuldnerin habe auch Beiträge an den Beklagten abgeführt. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und § 242 BGB, wenn der Beklagte nicht zahle.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von 37,84 Euro monatlich beginnend mit Januar 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzung seiner Eintrittspflicht läge nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein Leistungen in Höhe der von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Betriebsrente erbringt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind §§ 7 ff. BetrAVG über die Insolvenzsicherung nicht anwendbar.

I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde in R, Mecklenburg-Vorpommern, durchgeführt; die Insolvenzschuldnerin hatte ihren Sitz in P, Brandenburg. Das Betriebsrentengesetz ist deshalb nur insoweit anwendbar, als dies im Einigungsvertrag bestimmt ist. Die maßgebliche Vorschrift dazu findet sich in der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 Buchst. a und b des Einigungsvertrages. Danach trat das Betriebsrentengesetz am 1. Januar 1992 in Kraft. §§ 1 bis 18 des Gesetzes finden nach dieser Regelung "auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden".

II. Der Beklagte hat deshalb für die Leistungspflichten der Insolvenzschuldnerin nur einzutreten, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1991 "erteilt" worden ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

1. Eine Zusage ist in diesem Sinne nur erteilt, wenn Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzelvertraglich begründet werden oder kollektivvertraglich entstehen. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus wie die Beschreibung der Folgen einer Rechtslage (BAG 24. März 1998 - 3 AZR 778/96 - BAGE 88, 205, zu II der Gründe). Das gilt auch, wenn die daraus folgenden Verpflichtungen den Versorgungsschuldner nur kraft Rechtsnachfolge treffen.

Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts gibt es keine Gründe, für Arbeitsverträge, die - wie hier - nach der Einheit, aber vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen wurden, geringere Anforderungen zu stellen. Der im Einigungsvertrag genannte Stichtag enthält keinerlei Unterscheidungen in dieser Hinsicht. Solche sind auch dem Zweck der Regelung nicht zu entnehmen. Nach den im Gesetzgebungsverfahren des Deutschen Bundestages verwendeten Erläuterungen der Bundesregierung zum Einigungsvertrag (BT-Drucks. 11/7817 S. 138) war es Zweck der Regelung, unkalkulierbare Risiken aus bestehenden Versorgungszusagen zu vermeiden. Das diente vor allem dem Schutz des Pensions-Sicherungs-Vereins. Diese Überlegung ist unmittelbar einleuchtend und kann deshalb als Zweck der Regelung herangezogen werden, auch wenn diese Erläuterungen im Gesetzgebungsverfahren der Volkskammer der DDR keine Rolle gespielt haben.

Allerdings stellt die Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einheit - 3. Oktober 1990 - und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungszusagen ab, sondern den Beginn des Jahres 1992. Dies ist aber ohne Weiteres dadurch erklärbar, dass auch in der Umbruchphase kurz nach der Einheit nicht absehbar war, wie viele Unternehmen in der ehemaligen DDR auf Dauer wirtschaftlich arbeiten könnten und in welchem Umfang es zu Insolvenzen kommen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Heuse BetrAV 1991, 5). Für eine richterliche Korrektur dieser von den Gesetzgebungsorganen der Vertragsparteien des Einigungsvertrages gebilligten Regelung im Wege der einschränkenden Auslegung gibt es deshalb keinen Anhaltspunkt.

Erst recht gibt es keine Gründe dafür, die schlichte Erfüllung von Ansprüchen deren Neubegründung gleichzustellen (so aber Höfer BetrAVG Stand September 2003 ART Rn. 1506) oder gar einen - im Einigungsvertrag weder vorgesehenen noch ausdrücklich ermöglichten - Widerruf der Zusage bis zum 31. Dezember 1991 zu verlangen, um die Geltung des BetrAVG auszuschließen (so aber Höfer/Küpper DB 1991, 1569, 1570).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurde dem Kläger nach dem 31. Dezember 1991 keine Versorgungszusage erteilt.

a) Alle Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bzw. der H als deren Rechtsvorgängerin wurden vor dem Jahre 1992 abgeschlossen. Nach den Gehaltsmitteilungen aus den Jahren 1992 und 1993 bleiben die sonstigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unverändert und wurden nicht etwa neu begründet. Auch die Zahlung der Betriebsrente diente lediglich der Erfüllung eines vor 1992 entstandenen Anspruchs, nicht dessen Neubegründung. Dieser schon bestehende Anspruch wurde in den begleitenden Schreiben vom 20. Oktober 1998 und 17. Januar 2000 zugrunde gelegt. Auch das Schreiben vom 20. Oktober 1998 verweist lediglich auf einen bereits vorhandenen Anspruch aus dem 1990 geschlossenen Tarifvertrag.

b) Eine das Arbeitsverhältnis des Klägers erfassende tarifvertragliche Neuerteilung einer Versorgungszusage liegt ebenfalls nicht vor.

aa) Unerheblich sind zunächst tarifliche Vereinbarungen, die vor dem Jahre 1992 geschlossen wurden. Aus dem zum 1. Juli 1990 abgeschlossenen TVV Energie kann der Kläger deshalb nichts herleiten.

bb) Ebenso wenig kann der Kläger zu seinen Gunsten erfolgreich den TV September 1992 oder den TV Oktober 1992 anführen. Diese Regelungen hatten für das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Wirkungen.

Der Kläger beruft sich nicht darauf, als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden zu sein (§ 3 Abs. 1 TVG). Dahingestellt bleiben kann, ob eine vertragliche Inbezugnahme der genannten Regelungen im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin dazu führen würde, dass eine Neuerteilung einer Versorgungszusage vorläge. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin nahmen die Tarifverträge nicht in Bezug. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts schlagen sie also nicht "auf die Ansprüche des Klägers durch".

(1) Das Landesarbeitsgericht hat nicht abschließend geklärt, ob der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin, der mit Wirkung vom 1. Juli 1991 abgeschlossen wurde, oder derjenige vom 1. November 1991 die maßgebliche vertragliche Grundlage ist. Unabhängig davon, ob es sich hier um typische oder atypische Willenserklärungen handelt, kann der Senat sie selbst auslegen, da der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - BAGE 101, 122, zu B II der Gründe). Die Auslegung ergibt, dass ausschließlich der letzte Vertrag maßgeblich ist. Es handelt sich um eine abschließende und umfassende Vereinbarung. Sie knüpfte an eine Änderung der beruflichen Position des Klägers im Verhältnis zu seiner vorhergehenden Beschäftigung an und machte ihn zum außertariflichen Angestellten. Deswegen stand die Neuregelung auch nicht in einem so engen inneren Zusammenhang zu einem möglicherweise vorher vorausgegangenen Betriebsübergang von der H auf die Insolvenzschuldnerin, dass ihre Wirksamkeit dadurch in Frage gestellt wäre (vgl. dazu zB BAG 12. Mai 1992 - 3 AZR 247/91 - BAGE 70, 209; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 61 sowie neuerdings BAG 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 -).

Unabhängig von der Frage, ob mit dieser Vereinbarung eine vorher anzunehmende Geltung der Regelungen des TVV Energie aufgehoben werden sollte - so haben der Kläger und die spätere Insolvenzschuldnerin den Arbeitsvertrag wohl nicht aufgefasst -, enthält dieser Vertrag keine Bestimmung darüber, dass künftige Vereinbarungen bestimmter Tarifvertragsparteien allgemein oder auch nur künftige durch Tarifvertrag neu begründete Versorgungszusagen in Bezug genommen werden sollten. Dagegen spricht schon, dass der Kläger in der Eingangsformel als außertariflicher Angestellter bezeichnet wird, so dass eine Verweisung auf tarifvertragliche Bestimmungen ausscheidet.

(2) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach Ziff. 1.2 des genannten Anstellungsvertrages auch die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der H und der Insolvenzschuldnerin vom 12. Juni 1991 Teil der vertraglichen Regeln sind. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist diesen Bestimmungen jedoch nicht zu entnehmen, dass etwa irgendwelche künftigen tariflichen Regelungen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der übernommenen Arbeitnehmer werden sollten.

Die Auslegung dieser nicht typischen Vereinbarung durch das Landesarbeitsgericht ist insoweit ua. darauf zu überprüfen, ob die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen in §§ 133, 157 BGB richtig angewandt wurden (vgl. BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7, zu I 1 der Gründe). Verträge sind danach so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten.

Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, zu B II 1 der Gründe).

Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hält gemessen daran einer Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass schon der Wortlaut dieser Vereinbarung in § 2 Ziff. 5 lediglich eine Übernahme der "derzeitigen" Anwartschaften vorsieht und zukunftsbezogen nur eine Eingliederung in das System der Versorgungsleistungen der A in Aussicht stellt. Auch die allgemeinere Regelung in Ziff. 3 dieser Vereinbarung gewährleistet lediglich den "Erhalt" des sozialen Besitzstandes und fasst für die Zukunft nur eine Anpassung an das A-Niveau der westlichen Bundesländer ins Auge. Vor dem Hintergrund der Überleitung der Arbeitsverhältnisse ist deshalb ersichtlich zunächst ein Bestandsschutz vereinbart worden und eine Anpassung an bestimmte Regelungen, wie sie bei der A allgemein galten, geplant gewesen. Aber auch diese Anpassung hat weiterer Gestaltungen bedurft und ist nicht bereits fest vereinbart worden. Keine Bestimmung des Überleitungsvertrages sieht vor, dass künftige tarifliche Regelungen ohne Weiteres für die übernommenen Arbeitnehmer gelten sollten.

III. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Gleichbehandlungsgesichtspunkte greifen schon deshalb nicht ein, weil die Situation in der früheren DDR im zeitlichen Zusammenhang mit der Einheit nicht vergleichbar mit der in den alten Bundesländern war. Es verstieße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte Beiträge vereinnahmt haben sollte, nunmehr aber keine Leistungen erbringt. Sollte eine Beitragsleistung zu Unrecht erbracht sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Regelungen ggf. zurückzuerstatten.


Stichworte: Betriebsrentengesetz - Geltung in den neuen Ländern
Verfahrensgang: ArbG Köln, 5 Ca 5577/02 vom 25.07.2003
LAG Köln, 7 Sa 1348/03 vom 21.12.2005

stats