BAG: Blitzwechsel in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung
BAG, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 285/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg 01.04.2008 11 Sa 1521/07 ) (Vorinstanz: ArbG Potsdam - 3 Ca 291/07 - 26.6.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein vereinsrechtlich wirksamer Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung bedarf, wenn er nach Beginn der Tarifverhandlungen und vor Abschluss des Tarifvertrages erfolgt, zu seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit der Transparenz im Verhältnis zur an der Verhandlung beteiligten Gewerkschaft. Unterbleibt eine solche Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Statuswechsels bereits einen Vorvertrag über den Abschluss eines Tarifvertrages geschlossen haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; TVG § 1; TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag); TVG § 1 (Rückwirkung); TVG § 3; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; ZPO § 288;
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