BAG: Bezugnahme auf Arbeitsvertrags-Richtlinien
BAG , Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 493/08 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 604/07; ) (Vorinstanz: ArbG Braunschweig vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ca 609/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen einer kirchlich-diakonischen Einrichtung nebst deren Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund des entsprechenden Kirchengesetzes nach Maßgabe eines Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes durch den Beschluss einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission konstituiert worden sind, erfasst in der Regel auch die Verfahrensvorschriften, nach denen die Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen sind. 2. Enthalten Allgemeine Vertragsbedingungen einen Änderungsvorbehalt, der die jeweilige Änderung einem nicht mit dem Arbeitgeber identischen anderen Gremium zuweist, unterliegen die auf diese Weise geänderten Allgemeinen Vertragsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn das Gremium dem Arbeitgeber zugeordnet werden kann, da nur dann dessen einseitige Änderungsbefugnis vorliegt. 3. Ob das zur Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen befugte Gremium der Arbeitgeberseite zuzuordnen ist oder als Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB anzusehen ist, entscheidet sich im Einzelfall anhand der konkreten Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers auf die Entscheidung über die Änderung. 4. Die Arbeitsrechtliche Kommission für das Diakonische Werk der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist hinsichtlich eines Arbeitsvertrages zwischen einem Mitglied des Diakonischen Werkes und einem Arbeitnehmer Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB, weil durch die im ARRGD enthaltenen Bestimmungen die für dieses Tatbestandsmerkmal erforderliche Unabhängigkeit von dem einzelnen diakonischen Arbeitgeber hinreichend gewährleistet ist. 5. Die Übergangregelungen in Teil E der AVR-K vom 1. Januar 2004 finden nicht nur im Falle einer Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem der Richtlinien Anwendung, sondern auch auf alle bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Mai 2010 zeitlich nachfolgenden Höhergruppierungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242 (Gleichbehandlung); BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 317; BGB § 319 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRGD - vom 11. Oktober 1997); Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (vom 1. Januar 2004 - AVR-K) Teil E § 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 317; BGB § 319 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRGD - vom 11. Oktober 1997); Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (vom 1. Januar 2004 - AVR-K) Teil E § 2;
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