BAG: Betriebsübergang eines Callcenters
BAG , Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 258/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1719/07; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 30 Ca 19158/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die behauptete Stilllegung des Betriebs nicht stattgefunden hat, weil dieser auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist, da eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers dann nicht vorliegt, wenn dieser seinen Betrieb veräußert; denn die Betriebsveräußerung allein ist keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Damit schließen sich Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung systematisch aus. Orientierungssätze: 1. Bei einem Callcenter steht die Kundenbetreuung durch die Mitarbeiter im Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung. Sächliche Betriebsmittel, wie die Telefonanlage, spielen neben der menschlichen Arbeitskraft nur eine untergeordnete Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung. 2. Übernimmt ein neu gegründetes Callcenter einen wesentlichen Teil der in einem Callcenter beschäftigten Mitarbeiter, so liegt in der Regel auch dann ein Betriebsübergang vor, wenn der neue Betreiber das Service-Angebot erweitert und deshalb eine Fortbildung der übernommenen Mitarbeiter nötig wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 613a; KSchG § 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 613a; KSchG § 1; DB 2009, 2554
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