BAG: Betriebsübergang - Zur Treuwidrigkeit des Widerspruchs wegen Mitverantwortung des Arbeitnehmers für fehlerhafte Unterrichtung
BAG , Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 734/08 (Vorinstanz: LAG München vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1157/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 7 Ca 18543/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. 2. Hält der Arbeitgeber dem Widersprechenden vor, er berufe sich dabei auf eine vorausgegangene eigene Schlechtleistung, so gehört dabei zur Substanziierung des Vorwurfs der Treuwidrigkeit, dass der Arbeitnehmer für die Schlechtleistung überhaupt verantwortlich gewesen ist und darüber hinaus bei der früheren Leistung weisungswidrig gehandelt hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 186; BGB § 242; BGB § 425; BGB § 613a; Redaktionelle Normenkette: BGB § 186; BGB § 242; BGB § 425; BGB § 613a;
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