BAG: Betriebsübergang - Ausscheiden aus dem Unternehmen/Arbeitsverhältnis
BAG , Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 392/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 397/08; ) (Vorinstanz: ArbG Gelsenkirchen vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 1139/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber infolge eines Betriebsübergangs ist schon im Wortsinne kein "betriebsbedingtes Ausscheiden" und keine "betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein Ausscheiden aus dem Betrieb bei einem Betriebsübergang gerade zwingend verboten. 2. Dies gilt um so mehr, wenn das Tarifziel eines auszulegenden Sanierungstarifvertrages erkennbar die Sicherung der Arbeitsplätze ist. Durch einen Betriebsübergang wird dieses Tarifziel nicht grundsätzlich verfehlt. 3. Eine ergänzende Auslegung von Tarifverträgen kann nicht vorgenommen werden, wenn aus dem Tarifwerk der mutmaßliche Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht abzuleiten ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: Firmentarifverträge zu §§ 5, 6 MTV Metall NRW; TV-Beschäftigung Metall NRW § 4; Redaktionelle Normenkette: BGB § 613a; Firmentarifverträge zu §§ 5, 6 MTV Metall NRW; TV-Beschäftigung Metall NRW § 4;
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