BAG: Betriebsübergang - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs
BAG , Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 582/09 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1609/08; ) (Vorinstanz: ArbG Oldenburg - 2 Ca 18/08 - 21.7.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Kündigende in eine Stellung berufen ist, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Dies steht der Mitteilung von der Bevollmächtigung gleich. 2. Die nach § 15 Abs. 1 AVR zulässige Kündigung ist keine außerordentliche Kündigung, für die es eines wichtigen Grundes bedürfte, sondern eine ordentliche Kündigung aus betrieblichem Anlass. Für ihre Wirksamkeit gelten neben den in § 15 Abs. 1 AVR genannten Voraussetzungen die in § 1 KSchG aufgestellten Erfordernisse. 3. Bietet der Betriebsveräußerer dem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, an, ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für den Betriebserwerber die selbe Tätigkeit zu den selben Bedingungen zu verrichten, und übernimmt er für die Vergütungsansprüche die gesamtschuldnerische Haftung, so muss sich der Arbeitnehmer, der dieses Angebot ablehnt, die ihm dadurch entgehende Vergütung nach § 615 Satz 2 Alt. 3 BGB auf seinen Anspruch auf Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs anrechnen lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 80 ff.; BGB § 174; BGB § 180; BGB § 181; BGB § 242; BGB § 615; KSchG § 1 Abs. 2; NStiftG § 20; AVR § 2 Abs. 1; AVR § 15; AVR § 16; Redaktionelle Normenkette: BGB § 80; BGB § 174 S. 2; BGB § 180; BGB § 181; BGB § 242; BGB § 615 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2; NStiftG § 20; AVR § 2 Abs. 1; AVR § 15 Abs. 1; AVR § 16;
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