BAG: Betriebsrentenanpassung bei Kaufkraftverlust
BAG , Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 859/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 535/09; ) (Vorinstanz: ArbG Essen vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 5 Ca 652/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist auf den Kaufkraftverlust abzustellen, der sich aus dem zum Anpassungsstichtag aktuellsten vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex ergibt. 2. Wird die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durch gerichtliches Urteil bestimmt, sind Prozess- und Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Orientierungssätze: 1. Der Versorgungsschuldner, der die Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anpasst, hat den danach zu berücksichtigenden Kaufkraftverlust anhand des zum Anpassungsstichtag aktuellsten vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes zu ermitteln. 2. Sowohl der Anspruch auf Prozesszinsen als auch der Anspruch auf Verzugszinsen setzt die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung voraus. Wird die Höhe der Anpassung einer Betriebsrente durch gerichtliches Gestaltungsurteil festgesetzt, tritt die Fälligkeit erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Erst ab diesem Zeitpunkt werden Prozess- und Verzugszinsen geschuldet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291 S. 1 Hs. 2;
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