BAG: Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung
BAG, Urteil vom 30.11.2010 - 3 AZR 475/09
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger ist am 10. August 1945 geboren. Er war bei der Beklagten seit dem 21. April 1975 tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Vereinbarung vom 31. Juli/19. August 2000 am 31. August 2000. In dieser Vereinbarung heißt es ua.:
„...
8.
Nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung wird das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R bzw. ihres jeweiligen Rechtsnachfolgers und der 51er-Regelung gezahlt.
..."
Außerdem verwies die Vereinbarung auf die Regelungen der „Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen" vom 30. Juni 2000 (künftig: BV 2000). Diese trifft hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung folgende Regelungen:
„...
8.
Ruhegeld
Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die 51er-Regelung gelten die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R nach folgender Maßgabe:
a)
Das ruhegeldfähige Diensteinkommen für die Ermittlung des betrieblichen Ruhegeldes bei Übertritt des ehemaligen Mitarbeiters in den endgültigen Ruhestand wird zum Zeitpunkt des Übertritts in die 51er-Regelung festgelegt.
...
c)
Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in die 51er-Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. ...
Die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenze entstehen, werden gem. § 7 Nr. 2 der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeglichen.
..."
Bei den Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, die mit dem Gesamtbetriebsrat am 9. Februar 1989 abgeschlossen wurde (künftig: RL 1989). Die RL 1989 lauten auszugsweise:
„...
Präambel
Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
...
-
Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.
...
§ 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung
(1)
Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind:
...
2.
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen
a)
der Vollendung des 65. Lebensjahres oder
b)
der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente ...
§ 4 Höhe des Ruhegeldes
(1)
Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten ... ruhegeldfähigen Diensteinkommens ...
(2)
Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten ... ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
...
(3)
Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens ... nicht übersteigen.
...
(5)
Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
...
§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
...
(2)
Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.
...
§ 7 Minderung der gesetzlichen Renten
(1)
Wenn sich die betrieblichen Ruhegeldleistungen aufgrund einer Verminderung des allgemeinen Rentenniveaus durch Änderungen in der Rentenformel (z.B. durch Änderungen der allgemeinen oder persönlichen Bemessungsgrundlage, der Steigerungssätze, der Bewertung von Zeiten u.a.) erhöhen, werden die Vertragspartner in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, eine Einigung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang die Minderung des Rentenniveaus auszugleichen ist. Dem Gesamtbetriebsrat werden die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Sollte eine Einigung der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Beginn der Verhandlungen nicht erzielt worden sein, werden die Vertragspartner eine freiwillige Einigungsstelle einberufen, deren Spruch sie sich im voraus unterwerfen.
(2)
Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters.
..."
Den Wortlaut der RL 1989 machte die Beklagte gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter dem 21. April 1989 in einer Broschüre bekannt. Diese enthält ein Vorwort, das sowohl arbeitgeberseitig als auch durch den Gesamtbetriebsrat unterzeichnet ist. Danach soll die Neuordnung der Ruhegeldrichtlinien ua. folgende „Zielvorstellung verwirklichen":
„-
Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken."
Die Broschüre enthält zudem ein Berechnungsbeispiel, das den Fall eines Mitarbeiters behandelt, der mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand tritt und das flexible Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Dieses soll danach 2.033,00 DM betragen. In dem Rechenbeispiel wird es hälftig nach § 6 Abs. 2 RL 1989 angerechnet. Eine Anrechnung einer nicht um die Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme verminderten fiktiven gesetzlichen Rente ist in der Broschüre nicht erwähnt.
Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.273,50 Euro. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres muss er aufgrund des geringeren Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI einen Abschlag von 0,3 % pro Monat, dh. insgesamt iHv. 18 % hinnehmen. Ohne diese Abschläge beliefe sich die gesetzliche Rente auf 1.553,04 Euro monatlich. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers rechnete die Beklagte nicht nur die dem Kläger tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente hälftig an. Vielmehr legte sie bei der hälftigen Anrechnung die abschlagsfreie Rente iHv. 1.553,04 Euro zugrunde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Betriebsrente sei lediglich die tatsächlich gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte anzurechnen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der ihm ab dem 1. September 2005 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf maximal 50 % der ihm tatsächlich gewährten Sozialversicherungsrente iHv. 1.273,50 Euro monatlich zu beschränken.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält sich aufgrund von § 7 Abs. 2 RL 1989 für berechtigt, die fiktive, abschlagsfreie gesetzliche Rente hälftig anzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Aus den Gründen
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Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RL 1989 berechtigt, bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers die Hälfte der gesetzlichen Rente anzurechnen, die der Kläger ohne Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme erhalten hätte.
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I. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit hier nicht entgegen, da die Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkts führt (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 b der Gründe, BAGE 79, 236).
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II. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nicht lediglich die ihm tatsächlich gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig zu berücksichtigen. Die Auslegung der RL 1989 ergibt vielmehr, dass die Beklagte berechtigt ist, die abschlagsfreie, nicht durch einen verringerten Zugangsfaktor gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig in Anrechnung zu bringen. Das folgt aus § 7 Abs. 2 RL 1989, dessen Anwendbarkeit in Nr. 8 Buchst. c BV 2000 ausdrücklich angeordnet ist.
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1. Betriebsvereinbarungen wie die RL 1989 sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22). Auf die Entstehungsgeschichte der Norm kann zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Betriebsparteien bestehen (vgl. für Tarifverträge BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 ff., ZTR 2010, 361).
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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 2 RL 1989 so auszulegen, dass bei der Berechnung der Betriebsrente nach § 6 Abs. 2 RL 1989 die ungekürzte nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wegen vorgezogener Inanspruchnahme verringerte gesetzliche Rente anzurechnen ist.
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a) Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut von § 7 Abs. 2 RL 1989.
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Soweit es dort heißt, Abschläge aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen längerer Bezugsdauer der gesetzlichen Rente würden durch das Unternehmen nicht ausgeglichen, ist dies für sich genommen zwar nicht eindeutig. Die Formulierung kann bedeuten, dass eine derartige Kürzung der gesetzlichen Rente keine zusätzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers auslösen soll. Möglich ist jedoch auch eine Auslegung dahingehend, dass eine solche Kürzung bei der Anwendung der RL 1989 nicht zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers führen soll. Legt man die letztgenannte Auslegung zugrunde, ist nicht lediglich die tatsächlich gezahlte, sondern die nicht durch die Abschläge wegen des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI verringerte gesetzliche Rente hälftig anzurechnen.
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Für das letztgenannte Verständnis spricht jedoch die in § 7 Abs. 2 RL 1989 enthaltene Formulierung, wonach derartige Abschläge „daher voll zu Lasten des Mitarbeiters" gehen. Das kann nur erreicht werden, wenn die abschlagsfreie gesetzliche Rente berücksichtigt wird. Andernfalls verminderte sich der nach § 6 Abs. 2 RL 1989 anrechnungsfähige Betrag mit der Folge, dass die Verringerung der gesetzlichen Rente durch die Betriebsrente zumindest teilweise, nämlich hälftig, ausgeglichen würde und im Ergebnis nicht mehr „voll" zu Lasten des Mitarbeiters ginge.
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b) Dass die ungekürzte gesetzliche Rente zur Hälfte anzurechnen ist, ergibt sich ferner aus der Systematik der Betriebsvereinbarung. Legte man § 7 Abs. 2 RL 1989 dahingehend aus, dass die Kürzung der gesetzlichen Rente wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme keine zusätzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers über die sonst in der Versorgungsordnung vorgesehenen begründen soll, hätte die Bestimmung keinen Regelungsgehalt.
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aa) Ein Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen durch mögliche Kürzungen der gesetzlichen Rente ist in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen. Es bedarf deshalb keiner Sonderregelung, wie sie § 7 Abs. 2 RL 1989 enthält, um ihn auszuschließen.
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bb) Die Norm ist auch nicht als Ausnahmeregelung zu der in § 7 Abs. 1 RL 1989 enthaltenen Verhandlungspflicht zu verstehen.
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Das käme nur dann in Betracht, wenn die Verhandlungspflicht in § 7 Abs. 1 RL 1989 darauf gerichtet wäre, eine Verschlechterung des gesetzlichen Rentenniveaus durch Leistungen des Arbeitgebers auszugleichen. Nur dann ergäbe es einen Sinn, lediglich für den Fall, dass Abschläge bei der gesetzlichen Rente wegen deren vorgezogener Inanspruchnahme eingeführt werden, den Arbeitgeber nicht zu derartigen Verhandlungen zu verpflichten. Die Verhandlungspflicht in § 7 Abs. 1 RL 1989 zielt jedoch darauf ab, für den Fall der Verschlechterung des Rentenniveaus zu klären, ob die RL 1989 weiter unverändert angewandt oder zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden sollen, um ein Anwachsen der Versorgungsverpflichtungen der Beklagten aufgrund der in den RL 1989 vorgesehenen Gesamtversorgung ganz oder teilweise zu verhindern. Das ergibt sich aus der Präambel der RL 1989. Danach sollte die Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sinken, erreicht werden. Dazu stünde eine Verhandlungspflicht mit dem Ziel, das Leistungsniveau aus der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger in diesem Fall zu verbessern, im Widerspruch.
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c) Für die Auslegung von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RL 1989 dahingehend, dass die hälftige ungekürzte gesetzliche Rente bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist, sprechen zudem die Umstände, unter denen die RL 1989 zustande kamen.
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Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Richtlinien am 9. Februar 1989 waren bei dem Bezug der gesetzlichen Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres keine Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorgesehen. Die Altersrente konnte unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (§ 25 Abs. 1 AVG, § 1248 Abs. 1 RVO). Die Rente berechnete sich nach der gleichen Formel wie bei Inanspruchnahme mit 65 Jahren, nämlich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Versicherungsjahren (§ 31 Abs. 1 AVG, § 1254 Abs. 1 RVO).
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Abschläge für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wurden erst durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261 ff.) eingeführt. Dies war bei der Vereinbarung der RL 1989 am 9. Februar 1989 bereits absehbar. Der maßgebliche förmliche Gesetzesentwurf ist unter dem 7. März 1989 in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden (BT-Drucks. 11/4124). Dies war nach der Präambel erkennbar der Grund für die Regelung in § 7 Abs. 2 RL 1989. Dadurch sollte verhindert werden, dass wegen der künftigen Abschläge bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente eine höhere Betriebsrente zu zahlen war. Angesichts der erst bevorstehenden Rentenreform lag es nahe, die Konsequenzen der möglichen Minderung der gesetzlichen Renten für die betriebliche Altersversorgung in § 7 RL 1989 zusammenzufassen und auch die Folgen der voraussehbaren Einführung von Abschlägen wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente dort und nicht in § 6 Abs. 2 RL 1989 zu regeln.
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Aus den zeitlichen Zusammenhängen erklärt sich auch der Inhalt der von den Betriebsparteien erstellten Broschüre und das darin enthaltene Berechnungsbeispiel, wonach auch bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente lediglich die Hälfte der tatsächlich bezogenen Rente, nicht aber einer abschlagsfreien fiktiven Rente angerechnet wurde. Die Broschüre stammt vom 21. April 1989. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Abschläge bei der gesetzlichen Rente für deren vorgezogene Inanspruchnahme. Inwieweit für die Auslegung der Betriebsvereinbarung auf diese Broschüre überhaupt zurückgegriffen werden könnte, kann daher dahinstehen.
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d) Diese Auslegung von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RL 1989 ist auch sachgerecht und gesetzeskonform. Betriebsrentenrechtliche Wertungen stehen ihr nicht entgegen. Das gilt sowohl für den originären Anwendungsbereich der RL 1989 als auch für den Fall des Klägers, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch genommen hat.
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aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gibt ein Arbeitnehmer, der vor Erreichen der festen Altersgrenze - nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 1989 ist dies das 65. Lebensjahr - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die betriebliche Altersversorgung auch vor der festen Altersgrenze in Anspruch nimmt, in der Regel Anlass zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. dazu für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vor Eintritt in den Ruhestand und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88).
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bb) Die RL 1989 tragen dem ersten Aspekt dadurch Rechnung, dass sich die Höhe des Ruhegeldes prozentual nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet (§ 4 RL 1989). Nr. 8 der BV 2000 deckt diesen Gesichtspunkt dadurch ab, dass das betriebliche Ruhegeld - mit leicht verbessernden Regelungen zugunsten der Versorgungsberechtigten - nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Damit wird die gesetzliche Wertung bei vorzeitigem Ausscheiden von den Betriebsvereinbarungen berücksichtigt.
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Hinsichtlich des zweiten Gesichtspunkts enthalten weder die RL 1989 noch die BV 2000 Regelungen. Insbesondere ist für das betriebliche Ruhegeld kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen, obwohl ein solcher in der Versorgungsordnung hätte festgelegt werden können. Der Senat hat bislang grundsätzlich einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gebilligt (vgl. nur BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - Rn. 66 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 5). Im Vergleich dazu ist die hier in Rede stehende Regelung höchst moderat. Es wird zu Lasten des Versorgungsempfängers lediglich die Hälfte eines Abschlags von 0,3 % pro Monat nicht von dem durch die Versorgungsordnung festgelegten Versorgungsniveau, sondern von der gesetzlichen Rente berücksichtigt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO.