BAG: Betriebsbedingte Kündigung im ruhenden Arbeitsverhältnis
BAG , Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 493/09 (Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 429/08; ) (Vorinstanz: ArbG Magdeburg - 6 Ca 1110/08 - 18.19.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Auch ruhende Arbeitsverhältnisse können, bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, gekündigt werden. Das gilt insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen. Der Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis kann - ohne besondere gesetzliche oder tarifvertragliche Anordnung - nicht allein um des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses willen besser geschützt sein als der "aktive" Arbeitnehmer. Dies gilt auch im Fall des § 33 Abs. 2 TVöD. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 1 Abs. 2; TVöD § 33 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: KSchG § 1 Abs. 2; TVöD § 33 Abs. 2;
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