BAG: Betriebliche Übung - Anforderungen an eine ablösende Betriebsvereinbarung
BAG , Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 60/11 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1763/10; ) (Vorinstanz: ArbG Neuruppin vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ca 1687/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Eine Ablösung von einzelvertraglichen Ansprüchen auf eine Sozialleistung durch Betriebsvereinbarung muss in der Betriebsvereinbarung selbst geregelt werden. Dieses Regelungsziel kann sich aus dem Zweck der Sozialleistung ergeben, wenn er dem Leistungszweck der vertraglichen Ansprüche entspricht. 2. Soll eine Sozialleistung abgelöst und durch eine Sozialleistung mit anderem Leistungszweck ersetzt werden, bedarf es einer eindeutigen Regelung in der Betriebsvereinbarung, weil der Wille zur Ablösung der Sozialleistung aus dem Zweck der neuen Sozialleistung nicht abgeleitet werden kann. 3. Ist danach eine Ablösung nicht geregelt, kommt es nicht darauf an, ob die vertraglichen Ansprüche "betriebsvereinbarungsoffen" sind und ob die Ablösung einem (kollektiven) Günstigkeitsvergleich standhalten würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 611; Redaktionelle Normenkette: BGB § 611;
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