BAG: Betriebliche Lohngestaltung
BAG , Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 34/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 146/09; ) (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 4 BV 28/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssatz: Will der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG den Arbeitgeber zur Einhaltung des für die Eingruppierung in § 99 BetrVG vorgesehenen Verfahrens anhalten, empfiehlt sich eine Antragsformulierung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, neu eingestellte Arbeitnehmer in eine bestimmte Vergütungsordnung einzugruppieren, zu dieser Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und für den Fall seiner Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101; GG Art. 9 Abs. 3;
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