BAG: Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Rückwirkungsverbot – unionsrechtliches Verschlechterungsverbot
BAG, Urteil vom 3.5.2022 – 3 AZR 374/21
ECLI:DE:BAG:2022:030522.U.3AZR374.21.0
Volltext: BB-Online BBL2022-1587-1
Orientierungssätze
1. Die Bindungswirkung nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO ist sowohl vom Berufungsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren als auch vom Revisionsgericht in einem weiteren Revisionsverfahren nach vorangegangener Zurückverweisung zu beachten (Rn. 21).
2. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind auch dann erfüllt, wenn die Versicherungsbedingungen oder der Technische Geschäftsplan einer Pensionskasse für die Verteilung der Überschüsse zunächst die Gewährung einer einmaligen 13. Monatsrente und erst in einem zweiten Schritt die Erhöhung der laufenden Leistungen vorsehen. Diese Einmalzahlung liegt unter 10 vH der laufenden Leistungen und ist damit nicht unangemessen hoch (Rn. 40 ff.).
3. Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S.2553) verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht (Rn. 49 ff.).
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten, den arbeitgeberfinanzierten Teil der über eine Pensionskasse gezahlten Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2012 anzupassen, und die sich daraus für das Jahr 2014 ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
Der 1954 geborene Kläger war vom 13. März 1978 bis zum 28. Februar 2003 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Monteur beschäftigt.
Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über die Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (im Folgenden VDU) durch. Die VDU ist eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Als regulierte Pensionskasse unterliegt sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin). Der Kläger ist der VDU im Jahr 1978 beigetreten.
Zum 1. Januar 2003 führte die VDU einen neuen Tarif „Neubestand“ ein. Seither gab es zwei Tarife, den „Neubestand“ und den „Altbestand“. Der Kläger wurde aufgrund seines Beitritts im Jahre 1978 dem Tarif „Altbestand“ zugeordnet.
Die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls im April 2006 geltende Satzung der VDU bestimmt ua.:
„§ 14 Versicherungsmathematische Prüfung
1. In Abständen von drei Jahren oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Vorstand durch den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen.
2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihr sind mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Nr. 1 ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese Rücklage mindestens 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein etwaiger weiterer Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen (Renten und Anwartschaften) zu verwenden.
3. Soweit sich im Gutachten nach Nr. 1 ein Fehlbetrag ergibt, der nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und, sofern auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“
Die Verlustrücklage der VDU erreichte seit dem Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt 5 vH der Deckungsrückstellung. Die Mitgliederversammlung beschloss seither stets, dass der gesamte Überschuss der Verlustrücklage zugeführt wird.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom 1. Januar 2006 (im Folgenden AVB) lauten auszugsweise:
„§ 9 Sonstige Leistungen
…
8. Endet die Mitgliedschaft mit dem Ableben des Mitglieds, so wird, sofern keine anderen Leistungen fällig werden, ein Sterbegeld für die Beerdigungskosten an die Erbberechtigten gezahlt. Das Sterbegeld ist gleich der Deckungsrückstellung, die aus den Zahlungen und Entgeltumwandlungen des Mitglieds gebildet wurde, zuzüglich der darauf entfallenden noch nicht verbrauchten Verwaltungskostenrückstellung für die Beitragsfreistellung und die Rentenbezugsdauer. Einzelheiten regelt der Technische Geschäftsplan. … Das Sterbegeld darf insgesamt maximal die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgelegte Höhe von z. Zt. 8.000 Euro nicht übersteigen.“
Der Technische Geschäftsplan ist auch an anderen Stellen der AVB in Bezug genommen. So regelt insbesondere § 8 Nr. 5 AVB zur Leistungshöhe, dass für Mitglieder mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft Änderungen des Technischen Geschäftsplans, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Mitgliedsunternehmen eintreten, außer Betracht bleiben. Gleiches ist dort für Änderungen der Bemessungsgrundlagen angeordnet.
Der Technische Geschäftsplan bestimmt in der Fassung vom 30. November 2005 auszugsweise:
„8 Ermittlung, Aufteilung und Verwendung der Überschüsse
8.1 Versicherungsmathematisches Gutachten
Gemäß § 14 ist mindestens alle drei Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen. Unabhängig davon lässt die Kasse die Deckungsrückstellung einschließlich der Verwaltungskostenrückstellung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ermitteln und setzt diesen Betrag in die Bilanz ein. Die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 über die Aufteilung bzw. Behandlung von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen finden somit jährlich Anwendung.
8.2 Dotierung der Verlustrücklage
Gemäß § 14 Abs. 2 sind mindestens fünf Prozent des Überschusses einer Verlustrücklage zuzuführen, der weitere Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Mitglieder. Diese ist zur Erhöhung der Kassenleistungen zu verwenden, und zwar sowohl zur Finanzierung von höheren laufenden Zahlungen wie auch von zusätzlichen Rentenanwartschaften.
8.3 Überschussverteilung zwischen Alt- und Neubestand
Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen muss berücksichtigen, dass der Rechnungszins unterschiedlich ist und beim Altbestand noch eine Verstärkung der Rechnungsgrundlagen in den nächsten Jahren vorzunehmen ist. Der Altbestand besteht aus den Verpflichtungen, die aus Beiträgen vor dem 01.01.2003 stammen. Basis für die Berechnung des Überschussanteils für den Neubestand ist also der Gesamtüberschuss, der sich ergeben hätte, wenn beim Altbestand analoge Rechnungsgrundlagen wie beim Neubestand gelten würden. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:
ÜA* = ÜA + V Sonder – V Neu • 0,75 %
dabei ist
ÜA der Überschuss lt. Gutachten,
V Neu das mittlere Deckungskapital des Neubestandes
V Neu = 0,5 • (V1 + V2), mit
V1 das Deckungskapital zu Beginn des Kalenderjahres,
V2 das Deckungskapital am Ende des Kalenderjahres,
VSonder Sonderzuführungen für den Altbestand, z. B. zur Verstärkung der Deckungsrückstellung,
ÜA* der fiktive Überschuss nach Berücksichtigung der Sondereffekte.
VNeu* 0,75 % wird als Zinsausgleich in der RfB dem Neubestand gutgeschrieben. Der fiktive Überschuss wird im Verhältnis der mittleren Deckungsrückstellungen auf den Alt- und Neubestand verteilt. Die mittlere Deckungsrückstellung des beitragsfreien Altbestandes wird hierbei nach der folgenden vereinfachten Formel berechnet:
V* = 0,5 • (V1Alt + V2Alt)
dabei ist
VAlt das Deckungskapital des Altbestandes,
V1 das Deckungskapital zu Beginn des Kalenderjahres,
V2 das Deckungskapital am Ende des Kalenderjahres (ggf. inkl. Sondereffekte).
Der so für den Altbestand ermittelte Gewinn wird um die vom Altbestand verursachten Überschussminderungen reduziert, so dass sich für beide Bestände zusammen der Überschuss ÜA laut Gutachten ergibt. Wenn bei einem positiven Überschuss laut Gutachten der Anteil des Altbestandes negativ, der des Neubestandes positiv wird, dann ist der negative Betrag als Anleihe des Altbestandes an dem Neubestand in das Folgejahr zu übertragen und ist in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen.
8.4 Verwendung der Überschüsse
Im Alt- bzw. Neubestand werden die Zuführungen der Rückstellung für Beitragserstattung jährlich auf Anwärter einerseits und Rentenbezieher andererseits im Verhältnis der Deckungsrückstellungen dieser Versichertengruppen im Jahresdurchschnitt aufgeteilt und eine anteilige Vorjahresrückstellung entsprechend erhöht.
Bei den Anwärtern soll die anteilige Rückstellung für Beitragserstattung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars zu einer prozentual gleichartigen Erhöhung aller am Gutachtenstichtag erworbenen Anwartschaften mit Wirkung vom 1.10. des Folgejahres verwendet werden.
Bei den Rentenbeziehern hat die jährliche Zahlung einer 3. Monatsrente als Anpassungsleistung gemäß § 16 BetrAVG an alle Rentenbezieher erstmals im dritten Jahr nach dem Rentenbeginn Vorrang vor sonstigen Leistungserhöhungen. Der danach in der anteiligen Rückstellung für Beitragserstattung verbleibende Betrag soll alle drei Jahre zu einer Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden. Entsprechend dem Gutachten vom 12.04.2001 hat die Kasse zuletzt mit Wirkung ab 01.10.2001 die Renten erhöht. Eine analoge Regelung ist zum 01.10.2004, 2007, … vorgesehen. Damit soll auch erreicht werden, dass für die Mitgliedsgesellschaften keine darüber hinausgehenden Anpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG entstehen.“
Die Überschussverwendung selbst wird aufgrund von Vorschlägen des verantwortlichen Aktuars und des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen und muss von der BaFin genehmigt werden.
Die VDU führt für jeden Versicherten einen Versicherungsvertrag und differenziert darin zwischen Leistungsempfängern und Anwärtern. Sie ordnete den Kläger unter Beibehaltung der Zuordnung „Altbestand“ für den Beitragszeitraum bis zum 31. Dezember 2002 dem Versicherungstarif A N 1.5 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 dem Tarif A N 2.1 zu. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ende Februar 2003 hatte der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft im Tarif A N 1.5 über eine Jahresrente iHv. 7.232,22 Euro brutto und im Tarif A N 2.1 über eine solche iHv. 22,38 Euro brutto.
Seit dem 1. April 2006 bezieht der Kläger monatliche Rentenleistungen von der VDU zunächst iHv. 604,55 Euro brutto, die zum 1. Oktober 2009 auf 606,40 Euro brutto erhöht wurden. Weitere Leistungserhöhungen erfolgten nicht.
Zum Anpassungsstichtag 1. April 2012 belief sich der objektive Anpassungsbedarf des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in Bezug auf den arbeitgeberfinanzierten Teil der Betriebsrente unter Berücksichtigung der Erhöhung zum 1. Oktober 2009 auf 33,45 Euro brutto monatlich. Für das Jahr 2014 mithin insgesamt 401,40 Euro (33,45 Euro/Monat x 12 Monate) brutto.
Der Kläger hat mit Schreiben des Bundesverbands der Betriebsrentner e.V. vom 1. April 2017 der Beklagten gegenüber die Anpassung seiner Betriebsrente geltend gemacht. Nach Ablehnung durch die Beklagte hat er mit am 29. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage seine Ansprüche für das Jahr 2014 klageweise verfolgt und gemeint, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für den Wegfall der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG lägen nicht vor. Außerdem müssten die tatsächlichen und nicht die fiktiven Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten verwandt werden. Die vorgesehene Zahlung einer 13. Monatsrente genüge dem nicht. Außerdem verstoße die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegen das Unionsrecht und § 30c Abs. 1a BetrAVG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 401,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil im noch streitigen Umfang von 401,40 Euro zzgl. Zinsen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG 3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19 -).
Der Senat hat der Zurückverweisung zugrunde gelegt, dass es sich beim arbeitgeberfinanzierten Anteil der Pensionskassenrente um betriebliche Altersversorgung handelt, so dass § 16 BetrAVG – auch zeitlich – Anwendung findet, der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, es für die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ohne Belang ist, dass Überschüsse vorab der Verlustrücklage zugeführt werden und die Rechte des Klägers auf Überschussverwendung rechtlich ausreichend iSv. § 328 BGB gesichert sind. Als vom Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren noch zu klären hat er angesehen, ob die Versicherungsverträge hinsichtlich der Zuordnung von Überschüssen sachgemäß zusammengefasst sind und innerhalb der so erfolgten Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag erfolgt, sie auch zur Erhöhung von Sterbegeldern – und damit nicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – verwendet werden und ob in hinreichender Weise eine dauernde Erhöhung der laufenden Leistungen geregelt ist. Der Senat hat weiter angenommen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine Anpassung der laufenden Betriebsrente auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hergeleitet werden kann. Offengelassen hat der Senat, ob die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung in diesem Umfang neuerlich zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Aus den Gründen
20 Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Anpassung des auf Leistungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen beruhenden Teils seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. April 2012 verlangen kann, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden.
21 I. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Senats im vorangegangenen Revisionsverfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO, die sowohl für das Berufungsgericht als auch für das Bundesarbeitsgericht im weiteren Revisionsverfahren gilt (3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19 -; zur Bindungswirkung vgl. BAG 8. März 2022 – 3 AZN 802/21 – Rn. 12; 23. Februar 2016 – 3 AZR 960/13 – Rn. 19, BAGE 154, 144; 16. Februar 1961 – 2 AZR 231/59 – zu I der Gründe, BAGE 10, 355), steht für das vorliegende Revisionsverfahren ua. bereits bindend fest, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Satzung der VDU so ausgestaltet war, dass die Überschussverteilung zugunsten des Klägers hinreichend rechtlich gesichert und die Verwendung von Überschüssen für die Verlustrücklage nicht zu beanstanden ist. Weiterhin Gegenstand des Verfahrens ist hingegen, ob die Überschussverteilung auf die einzelnen Versicherungsverträge und die Überschussverwendung den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entspricht. Zudem ist zu entscheiden, inwieweit die Anwendung der derzeit geltenden Fassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
22 II. Auch nach dem nach der Zurückverweisung erfolgten weiteren Vortrag der Parteien und den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts steht noch nicht fest, ob die tatsächlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorliegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Landesarbeitsgericht und den Parteien zugrunde gelegten Bestimmungen maßgeblich sind und ob auf dieser Basis tatsächlich sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Es ist zu klären, ob eine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge vorliegt, wie dies die gesetzliche Regelung verlangt. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, § 563 Abs. 1 ZPO.
23 1. Es bedarf ergänzender Feststellungen, welche im Versorgungsverhältnis des Klägers geltenden Bestimmungen für die Beurteilung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG heranzuziehen sind.
24 a) Entscheidend für die Beurteilung ist, ob bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebliche Voraussetzung unabdingbar rechtlich feststeht (BAG 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – Rn. 58 ff., BAGE 169, 72). Bezogen auf die zu diesem Stichtag geltenden Regelungen ist neben der Satzung und den AVB auch der Technische Geschäftsplan heranzuziehen. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass er in den AVB an verschiedenen Stellen in Bezug genommen ist. Auch sollen Änderungen des Technischen Geschäftsplans für Mitglieder der Pensionskasse, die mit unverfallbarer Anwartschaft aus einem Mitgliedsunternehmen ausgeschieden sind, keine Bedeutung mehr erlangen. Das zeigt ebenfalls, dass der Technische Geschäftsplan Grundlage für die nähere Bestimmung der Rechte der Versorgungsberechtigten sein soll. Die Regelung ist an die im Betriebsrentengesetz enthaltenen Vorschriften zur Veränderungssperre bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft (vgl. § 2a Abs. 1 BetrAVG) angelehnt. Danach kommt es für die Berechnung eines Teilanspruchs auf die Versorgungsregelungen und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis an. Daraus, dass § 8 Nr. 5 AVB neben den Bemessungsgrundlagen nur den Technischen Geschäftsplan nennt, wird deutlich, dass dieser Teil der Versorgungsregelung ist.
25 An der wirksamen Einbeziehung bestehen keine Bedenken. Das Erfordernis der zumutbaren Kenntnisnahme iSv. § 305 Abs. 2 BGB gilt nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht bei der Anwendung auf Arbeitsverträge. Die Bestimmung ist im Wege der zweckentsprechend erweiternden Auslegung – teleologische Extension – auf das Verhältnis zwischen Versorgungsberechtigten und Versorgungsträgern, über die – wie hier – betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, anzuwenden. Es gibt keinen Grund, Arbeitnehmer und Betriebsrentner, die von ihrem Arbeitgeber eine Direktzusage erhalten haben, insoweit anders zu behandeln als solche, deren betriebliche Altersversorgung im mittelbaren Durchführungsweg über eine Pensionskasse abgewickelt wird (vgl. zu Halbs. 1 BAG 13. Juli 2021 – 3 AZR 298/20 – Rn. 69 ff.). Bestehen gegenüber den vorrangig schutzbedürftigen Versorgungsberechtigten keine Bedenken gegen die Einbeziehung, führte es zu Wertungswidersprüchen, etwas Anderes hinsichtlich der Einbeziehung gegenüber dem Arbeitgeber anzunehmen.
26 b) Das Landesarbeitsgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob diese Regelungen in den maßgeblichen Punkten unverändert für die Beurteilung herangezogen werden können. Dazu wird es Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Versorgungsregelungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2003 und damit auch beim Eintritt des Versorgungsfalls anwendbar waren. Der Kläger ist zu diesem Zeitpunkt mit einer nach § 30f BetrAVG gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, denn er hatte sein 35. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage bestand länger als zehn Jahre (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BetrAVG). Nach § 2a Abs. 1 BetrAVG kommt es deshalb darauf an, welche Versorgungsregelungen zu diesem Zeitpunkt galten. Das Vorgesagte ist daher nur erheblich, wenn zwischen dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt des Versorgungsfalls keine wesentlichen Veränderungen an den Versorgungsregelungen erfolgten. Bei der Prüfung der Einbeziehung des Technischen Geschäftsplans ist § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BGB in erweiternder Auslegung jedenfalls nach Art. 229 § 5 EGBGB zeitlich anwendbar.
27 2. Sollten keine rechtserheblichen Änderungen der entscheidenden Bestimmungen stattgefunden haben, gilt Folgendes:
28 a) Es bedarf der Klärung, ob tatsächlich sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Fraglich ist dabei, ob eine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge vorliegt, wie dies § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verlangt.
29 aa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG fordert, dass „sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile“ zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dabei stellt das Gesetz auf den Bestand ab, dem die Rente zugehört. Es dürfen daher nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug gerade zur Versicherung des Betriebsrentners haben. Das erfordert eine verursachungsorientierte Zusammenfassung iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG (BAG 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – Rn. 74 ff., BAGE 169, 72). Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19 – Rn. 66).
30 bb) Für die Zuordnung der Versicherungsverträge gilt Nr. 8.3 des Technischen Geschäftsplans der VDU. Durch die in den AVB erfolgte Verweisung auf diese Regelung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB.
31 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr. BAG 23. März 2021 – 3 AZR 99/20 – Rn. 15; 3. Juni 2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 51, BAGE 171, 1; 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 – Rn. 47, BAGE 165, 168; 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 16, BAGE 156, 38). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 23. März 2021 – 3 AZR 99/20 – aaO; 4. August 2015 – 3 AZR 137/13 – Rn. 31 mwN, BAGE 152, 164).
32 cc) Nach Nr. 8.3 Satz 1 des Technischen Geschäftsplans muss die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen berücksichtigen, dass der Rechnungszins unterschiedlich ist und beim Altbestand noch eine Verstärkung der Rechnungsgrundlagen in den nächsten Jahren vorzunehmen ist. Der Altbestand besteht nach der Definition in Nr. 8.3 Satz 2 des Technischen Geschäftsplans aus den Verpflichtungen, die aus Beiträgen vor dem 1. Januar 2003 stammen. Als Basis für die Berechnung des Überschussanteils für den Neubestand wird nach Nr. 8.3 Satz 3 des Technischen Geschäftsplans der Gesamtüberschuss definiert, der sich ergeben hätte, wenn beim Altbestand analoge Rechnungsgrundlagen wie beim Neubestand gelten würden.
33 Um dies sicherzustellen, schreibt der Technische Geschäftsplan dann in einem ersten Berechnungsschritt die Ermittlung eines fiktiven Überschusses vor. Dieser ergibt sich, wenn der tatsächlich ermittelte Überschuss um den Betrag der sog. Sonderzuführung für den Altbestand erhöht wird. Diese Sonderzuführung wird notwendig, weil, und errechnet sich danach, dass beim Altbestand tatsächlich andere Rechnungsgrundlagen gelten, etwa ein höherer Garantiezins, als beim Neubestand, dessen Rechnungsgrundlagen jedoch bestimmend sind. Im nächsten Schritt wird dann das mittlere Deckungskapital des Neubestands ermittelt, indem das Deckungskapital des Neubestands zum Beginn und zum Ende des Jahres addiert wird und anschließend halbiert. Der so ermittelte Wert wird mit 0,75 vH multipliziert und das Ergebnis von der Summe aus tatsächlichem Überschuss und Sonderzuführung für den Altbestand abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der sog. fiktive Überschuss nach Berücksichtigung der Sondereffekte. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich geschaffen wird für den tatsächlich höheren Rechnungszins beim Altbestand im Vergleich zum Neubestand und die dadurch erforderliche höhere Zuführung zur Deckungsrückstellung bei Zugrundelegung analoger Rechnungsgrößen im Altbestand wie beim Neubestand. Dieser Ausgleich wird dadurch vollzogen, dass die 0,75 vH des mittleren Deckungskapitals nicht nur aus der Berechnung des fiktiven Überschusses herausgenommen, sondern im Neubestand unmittelbar als Zinsausgleich in die Rückstellung für Beitragserstattungen beim Neubestand gutgeschrieben wird, die seinerseits für Leistungserhöhungen zur Verfügung steht.
34 Im nächsten Schritt wird der fiktive Überschuss im Verhältnis der mittleren Deckungsrückstellungen auf den Alt- und Neubestand verteilt. Dabei wird ebenfalls die Summe des Deckungskapitals zu Beginn und am Ende des Jahres addiert und die Summe anschließend halbiert. Der auf diese Weise für den Altbestand ermittelte Gewinn wird um die durch den Altbestand verursachten Überschussminderungen reduziert, sodass sich für beide Bestände zusammen der tatsächliche Überschuss laut Gutachten ergibt. Dadurch findet letztlich der Ausgleich statt, der erforderlich ist, weil zu Beginn der Berechnungen die Rechnungsgrundlagen für den Altbestand analog der Berechnungsgrundlagen für den Neubestand erfolgten. Damit ist zugleich auch sichergestellt, dass nur der tatsächliche und nicht ein fiktiver Überschuss zur Verteilung kommt.
35 Insoweit findet eine verursachungsorientierte Zuordnung statt, die die unterschiedlichen Verhältnisse von Alt- und Neubestand berücksichtigt.
36 dd) Beim derzeitigen Verfahrensstand unklar in den Auswirkungen und damit ein Problem der verursachungsorientierten Zuweisung der Überschüsse ist allerdings die Regelung am Ende von Nr. 8.3 des Technischen Geschäftsplans. Der letzte Satz in Nr. 8.3 des Technischen Geschäftsplans bestimmt, dass bei einem positiven Überschuss laut Gutachten und, wenn der Anteil des Altbestands negativ ist und der des Neubestands positiv, dann der negative Betrag als Anleihe des Altbestands an den Neubestand in das Folgejahr zu übertragen und in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen ist.
37 Der Gehalt dieser Regelung ist anhand des bisherigen Vortrags der Parteien noch nicht festzustellen. Zum einen ist denkbar, dass damit eine Vermischung der Überschüsse aus dem Alt- und dem Neubestand erfolgt und durch die Anleihe des Altbestands an den Neubestand es zu einer Verringerung des Überschusses beim Neubestand kommt. Dies hätte zur Folge, dass damit eine verursachungsorientierte Zuweisung der Überschüsse nicht erfolgt, weil damit der Überschuss des Neubestands zugunsten des Altbestands reduziert werden würde. Da beide Bestände unterschiedliche Rechnungsgrundlagen, insbesondere unterschiedliche Garantiezinsen haben, wäre eine so vorgenommene Vermischung letztlich eine Art Querfinanzierung und damit nicht als verursachungsorientiert anzusehen. Dann lägen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht vor.
38 Andererseits kann die Regelung auch bedeuten, dass letztlich nur eine Buchungsposition bleibt, es jedoch nicht zu einem Geldabfluss aus dem Neubestand hin zum Altbestand kommt und damit die Anleihe des Altbestands an den Neubestand lediglich eine ggf. längerfristig fortzuschreibende Buchungsposition ist, ohne dass sie einen Mittelabfluss aus dem Neubestand an den Altbestand zur Folge hätte, der die Verwendung von Überschussanteilen zur Erhöhung der laufenden Leistungen verhindern oder beeinträchtigen würde. Dann wären die Tarife und die Überschussverteilung tatsächlich verursachungsorientiert vorgenommen und Nr. 8.3 des Technischen Geschäftsplans stünde der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegen.
39 Zu diesem Gesichtspunkt fehlt es bislang an ausreichendem Vortrag der Parteien. Aus Gründen des fairen Verfahrens ist den Parteien zu diesem Gesichtspunkt rechtliches Gehör zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht in der Lage, zur Klärung dieses Punktes beizutragen. Obwohl der Senat als Revisionsgericht grundsätzlich selbst zur Auslegung des Technischen Geschäftsplans berufen ist, ist hier ausnahmsweise eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht angebracht. Denn für die Auslegung kommt es darauf an, ob sich der Sinn der fraglichen Regelung anhand eines versicherungsmathematischen Sprachgebrauchs eindeutig ermitteln lässt (vgl. für den Fall eines juristischen Sprachgebrauchs BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 23 mwN, BAGE 157, 116). Für die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht zuständig.
40 b) Demgegenüber scheitert die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht daran, dass der Technische Geschäftsplan in Nr. 8.4 Abs. 3 bei den Rentenbeziehern eine Überschussverwendung vorrangig für die jährliche Zahlung einer 13. Monatsrente als Anpassungsleistung gemäß § 16 BetrAVG erstmals ab dem dritten Jahr nach dem Rentenbeginn vorsieht und erst die danach verbliebenen weiteren anteiligen Rückstellungen für Beitragserstattung zu einer dauerhaften Rentenerhöhung verwandt werden.
41 aa) Grundsätzlich ist die dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen notwendig. Es entspräche nicht Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sowie dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wollte man allein vorübergehende Erhöhungen der Pensionskassenrente für den Ausschluss der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ausreichen lassen. Das folgt schon daraus, dass eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf eine dauernde Anpassung gerichtet ist. Andererseits zeichnen sich die versicherungsförmigen Durchführungswege wie etwa der der Pensionskasse durch Besonderheiten aus. Die Leistungsfähigkeit und die Möglichkeit, Überschussanteile auszukehren, richten sich nach der wirtschaftlichen Lage und der Planbarkeit. Naturgemäß sind kurze Zeiträume planbarer als längere. Zudem entspricht es dem Interesse der Betriebsrentner, dass feststehende kurzfristige Überschüsse anfallen und nicht wegen der langen Zeiträume durch Unsicherheit lediglich geringe Überschussbeteiligungen stattfinden. Andererseits haben die Betriebsrentner auch ein Interesse an einer dauernden und sicheren Erhöhung ihrer Betriebsrente zur weiteren Planung ihres Lebensabends (BAG 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – Rn. 112 ff., BAGE 169, 72).
42 Eine befristete Erhöhung der Betriebsrente aufgrund der Verteilung von Überschussanteilen ist daher nur dann zulässig, wenn nach den Regelungen in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sichergestellt ist, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Zudem darf der Anteil der nur befristeten Erhöhungen der Betriebsrente nicht unangemessen hoch sein (BAG 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18 – Rn. 114, BAGE 169, 72).
43 bb) Die Regelung der Nr. 8.4 Abs. 3 des Technischen Geschäftsplans erfüllt diese Voraussetzungen.
44 (1) Allerdings sind danach die anteiligen Rückstellungen für Beitragserstattungen erstmals nach drei Jahren vorrangig für die Zahlung einer 13. Monatsrente zu verwenden. Das entspricht auf das Jahr betrachtet etwas über 8,33 vH. Erst der danach in der anteiligen Rückstellung für Beitragsrückerstattung verbleibende Betrag ist alle drei Jahre zur dauernden Erhöhung der Renten zu verwenden.
45 (2) Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
46 (a) Zwischen der befristeten Erhöhung und der dauerhaften Erhöhung gibt es keinen Vorrang dergestalt, dass zwingend zunächst eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen erfolgen muss und erst in einem weiteren Schritt eine befristete Erhöhung. Zwar entspricht es Sinn und Zweck von § 16 BetrAVG und damit auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF, dass eine dauerhafte Anpassung vorzusehen ist. Allerdings ist zu beachten, dass gerade auch befristete Erhöhungen aufgrund ihrer besseren Planbarkeit für die Pensionskasse auch für die Betriebsrentner vorteilhaft sind, weil nur befristete Erhöhungen eher wahrscheinlich sind und spürbar höher ausfallen als dauerhafte und damit schwerer planbare Erhöhungen. Eine vorrangig vor einer unbefristeten Erhöhung vorgesehene befristete Erhöhung darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie die Wahrscheinlichkeit unbefristeter Erhöhungen zweckwidrig beeinträchtigt.
47 (b) Dies ist hier nicht der Fall. Die befristete Erhöhung von jährlich maximal etwas über 8,33 vH als erster Schritt bleibt deutlich hinter 10 vH, die wohl noch zulässig wären, und noch deutlicher hinter einer befristeten Erhöhung von insgesamt 25 vH der Stammrente zurück, die der Senat in Fällen für zulässig gehalten hat, bei denen in einem zweiten Schritt neben einer unbefristeten Erhöhung der Stammrente eine befristete Erhöhung vorgesehen ist (BAG 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19 – Rn. 107).
48 c) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF steht die Zahlung eines Sterbegeldes nicht entgegen. Denn die erwirtschafteten Überschüsse werden nicht zu dessen Erhöhung eingesetzt.
49 d) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht höherrangiges Recht im vorliegenden Fall nicht entgegen.
50 aa) Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und ihre spätere rückwirkende Inkraftsetzung durch § 30c Abs. 1a BetrAVG auch für Anpassungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 ist verfassungsgemäß. Dies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und ausführlich begründet (BAG 3. Mai 2022 – 3 AZR 408/21 – Rn. 30 ff.). Auch vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz deshalb verstoßen hat, weil er in § 30c Abs. 1a BetrAVG Vertrauensschutz zwar in Fällen gewährt hat, in denen vor dem 1. Januar 2016 Anpassungen erfolgt sind oder Klage erhoben wurde, nicht jedoch in solchen Fällen, in denen eine Anpassung vor diesem Zeitpunkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde. Der Kläger hat eine Anpassung erst unter dem 1. April 2017 von der Beklagten verlangt.
51 bb) Die mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 erfolgte Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verstößt auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. EU L 128 vom 30. April 2014 S. 1). Dies hat der Senat ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und ausführlich begründet (BAG 3. Mai 2022 – 3 AZR 408/21 – Rn. 56 ff.).
52 III. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.