BAG: Beteiligungsrecht bei Beschlussunfähigkeit
BAG , Beschluss vom 19.01.2010 - 1 ABR 55/08 Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 13.05.2008 - 4 TaBV 4/08; Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 11.10.2007 - 11 BV 232/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Streitgegenstand eines Beschlussverfahrens, in dem der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die künftige Unterlassung von mitbestimmungswidrig durchgeführten Versetzungen in Anspruch nimmt, bestimmt sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zu seiner Begründung angeführten Anlassfall. Die diesem zugrunde liegende Verletzungshandlung muss der Betriebsrat in seinem Antrag abstrahierend beschreiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
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