BAG: Besitzstandszulage - Verfall des Anspruchs im Stichmonat
BAG , Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 397/10 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 1285/09; ) (Vorinstanz: ArbG Braunschweig vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 5 Ca 163/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Steht einem Beschäftigten im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 nur deshalb der kinderbezogene Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nicht zu, weil er diesen Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht hat, hindert diese Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist nicht den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder für nachfolgende Monate, soweit die Voraussetzungen, an die die Zahlung der Besitzstandszulage geknüpft ist, nach wie vor erfüllt sind und die tarifliche Ausschlussfrist für diese Monate gewahrt ist. 2. Der Wegfall der kinderbezogenen Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird, setzt voraus, dass die andere Person aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst kinderbezogene Leistungen erhält oder erhalten kann. Orientierungssätze: 1. Wird dem Arbeitnehmer bezüglich eines ihm zustehenden Entgeltbestandteils eine unzutreffende Auskunft erteilt und macht der Arbeitnehmer daraufhin seinen Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend, ist in der Regel eine Korrektur der Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung zugunsten des Arbeitnehmers nicht geboten. 2. Hatte ein Beschäftigter im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag und hat er diesen Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht, steht ihm die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder gleichwohl für nachfolgende Monate zu, soweit die Voraussetzungen, an die die Zahlung der Besitzstandszulage geknüpft ist, nicht weggefallen sind und die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt ist. 3. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder, wonach die Besitzstandszulage ua. ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird, bewirkt nur dann den Wegfall der Besitzstandszulage, wenn die andere Person aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst kinderbezogene Leistungen erhält oder erhalten kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 11 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 24 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 37; BGB § 242; BAT § 29 Abschn. B, C; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64; Redaktionelle Normenkette: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 11 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 24 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 37; BGB § 242; BAT § 29 Abschn. B, C; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64;
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