BAG: Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung
BAG , Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 223/08 (Vorinstanz: LAG Nürnberg vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 403/06; ) (Vorinstanz: ArbG Bamberg vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 4 Ca 1630/03 C; ) | ||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Stützt das Erstgericht eine der Klage stattgebende Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und darlegen, warum die einzelnen selbständig tragenden Erwägungen die Entscheidung nicht rechtfertigen. 2. Der Berufungsführer muss nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegründung umfassend Stellung nehmen. Ausreichend ist es, wenn sich die Berufungsbegründung mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst. 3. Vom Berufungsführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Erstgericht in diesem Punkt selbst aufgewandt worden ist. Redaktionelle Leitsätze: 1. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. b) Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. c) Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. 2. a) Hat das Erstgericht die Klagestattgabe auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. b) Allerdings dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Hat der Gesetzgeber in einer Verfahrensordnung mehrere Instanzen eröffnet, darf der Zugang zur jeweiligen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. c) Deshalb muss der Richter bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wenn sie einen Auslegungsspielraum lassen, die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz beachten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; DB 2009, 2220
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