R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
05.06.2025
Arbeitsrecht
BAG: Berechnung einer Betriebsrente – Gesamtbetriebsvereinbarung – Abzug fiktiver Kirchensteuer

BAG, Urteil vom 21.1.2025 – 3 AZR 100/24

ECLI:DE:BAG:2025:210125.U.3AZR100.24.0

Volltext: BB-Online BBL2025-1396-2

Orientierungssätze

1. Regelt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Berechnung einer das Ruhegeld begrenzenden nettolohnbezogenen Obergrenze, dass vom zuletzt bezogenen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen „die Steuern einheitlich nach der Steuerklasse III/0 der Lohnsteuertabelle (Monatslohn), die Arbeitnehmeranteile zum Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie zum Krankenversicherungsbeitrag nach dem vom Bundesarbeitsminister veröffentlichten durchschnittlichen Beitragssatz der Ortskrankenkassen abgezogen“ werden, ist vom zugrunde zu legenden Bruttoeinkommen – unabhängig von der individuellen Zugehörigkeit der Versorgungsempfänger zu einer steuererhebenden Kirche – neben der Einkommensteuer pauschal auch die Kirchensteuer in Abzug zu bringen (Rn. 11 ff.).

2. Eine solche Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit und ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (Rn. 21 ff.).

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der im Januar 1952 geborene Kläger war seit August 1968 zunächst bei der B AG, die 1991 zur Bf AG umfirmierte, beschäftigt. Den Beschäftigten der Bf AG waren Zusatzversorgungsleistungen nach Maßgabe einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen“ vom 26. Mai 1992 (nachfolgend GBV 1992) zugesagt. Die GBV 1992 lautet auszugsweise:

„ZWEITER TEIL

2.1     Personenkreis

2.1.1 Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1986 bei der Bank beschäftigt waren, … , erwerben bzw. behalten Ansprüche auf Zusatzversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, soweit nicht durch Sondervertrag eine andere Versorgung zugesagt ist.

…      

2.6     Höhe der Zusatzversorgungsleistung

2.6.1 Die Höhe der Zusatzversorgungsleistungen nach den Ziffern 2.8 und 2.9 richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen. Die monatlichen Zusatzversorgungsleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen zusammen:

…      

Die Zusatzversorgungsleistungen betragen zusammen höchstens 15 vom Hundert des versorgungsfähigen Einkommens nach 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren.

2.6.2 Der Anspruch auf Zusatzversorgung gemäß Ziffer 2.6.1 besteht insoweit, wie zusammen mit der Sozialrente, den Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G., sonstigen Versorgungsleistungen, die nicht überwiegend auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, nicht mehr als 75 vom Hundert des versorgungsfähigen Einkommens gemäß Ziffer 2.5, höchstens jedoch 100 % des Nettoeinkommens erreicht werden.

Als anrechenbare Rente gilt die jeweilige Bruttorente vor Abzug etwaiger Steuern, Abgaben und Beiträgen, jedoch ohne etwaige Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag der Rentner.

Das Nettoeinkommen ist nach dem zuletzt bezogenen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen für die tarifliche Arbeitszeit (ausgenommen gesetzliche Zuschüsse zum Kranken- und Rentenversicherungsbeitrag sowie Beitragsanteile des Arbeitgebers zur BVV-Versicherung) zuzüglich 1/12 der darüber hinaus regelmäßig anfallenden Jahresleistungen fiktiv zu berechnen. Davon werden die Steuern einheitlich nach der Steuerklasse III/0 der Lohnsteuertabelle (Monatslohn), die Arbeitnehmeranteile zum Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie zum Krankenversicherungsbeitrag nach dem vom Bundesarbeitsminister veröffentlichten durchschnittlichen Beitragssatz der Ortskrankenkassen abgezogen, und zwar auch dann, wenn keine Versicherungspflicht bestand. Ziffer 2.5.2 gilt sinngemäß.

…      

2.7     Anpassung

2.7.1 Der Arbeitgeber nimmt die Anpassung gemäß den nachfolgenden Ziffern 2.7.2 und 2.7.3 zum 1. Februar 1989 vor und alsdann in Abständen von 3 Jahren.

2.7.2 Haben sich die monatlichen Gehälter nach Eintritt des Versorgungsfalles durch Tarifvereinbarung geändert, wird bei dem versorgungsfähigen Einkommen gemäß Ziffer 2.5 der DM-Betrag aus dieser Gehaltsveränderung berücksichtigt und die Zusatzversorgungsleistung entsprechend neu berechnet. Die Zusatzversorgungsleistung wird ferner neu berechnet, wenn sich die anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 2.6.2 nach Eintritt des Versorgungsfalles geändert haben.

2.7.3 Hat sich das versorgungsfähige Einkommen geändert, so wird das Nettoeinkommen gemäß Ziffer 2.6.2 neu berechnet. Dabei wird bei dem monatlichen Bruttoeinkommen die Gehaltsveränderung gemäß Ziffer 2.7.2 berücksichtigt. Haben sich die gesetzlichen Abgaben gemäß Ziffer 2.6.2 geändert, wird das Nettoeinkommen ebenfalls neu berechnet.

…      

2.8     Altersruhegeld

2.8.1 Anspruch auf Altersruhegeld haben Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheiden.

2.8.2 Altersruhegeld nach dieser Vereinbarung wird gemäß § 6 BetrAVG auch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhält und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet. …“

Die Bf AG firmierte 2001 zur S AG um. Nach dem letzten, mit der S AG im Jahr 2010 geschlossenen Arbeitsvertrag war der Kläger „in die Zusatzversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen in der jeweils gültigen Fassung einbezogen“ und satzungsgemäß in der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (nachfolgend BVV) versichert. Im Jahr 2010 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers – unter Fortgeltung der GBV 1992 – im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

Der Kläger war bereits im Jahr 1977 aus der Kirche ausgetreten. Er schied zum 31. März 2016 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. April 2016 neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der BVV-Rente von der Beklagten auf Grundlage der GBV 1992 eine zum 15. eines jeden Monats zu zahlende monatliche Zusatzversorgung iHv. zunächst 51,75 Euro, die ab dem 1. Januar 2019 auf 54,26 Euro und ab dem 1. Januar 2022 auf 57,85 Euro angepasst wurde. Bei der zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung erforderlichen Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens nach Nr. 2.6.2 Abs. 1, 3 GBV 1992 zog die Beklagte von dem zuletzt bezogenen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen neben der Einkommensteuer, dem Krankenversicherungsbeitrag, den Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung auch fiktive Kirchensteuer iHv. 72,36 Euro ab. Durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere Zusatzversorgung iHv. 3.891,58 Euro brutto für den Zeitraum 1. April 2016 bis zum 28. Februar 2023 zu zahlen, da die Beklagte bei der Ermittlung der nettoeinkommensbezogenen Obergrenze nach Nr. 2.6.2 GBV 1992 zu Unrecht auch den Beitrag zur Pflegeversicherung in Abzug gebracht habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – eine erhöhte Zusatzversorgung iHv. monatlich 70,91 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 28. Februar 2023 geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Nettogesamtversorgungsobergrenze nach Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992 habe – jedenfalls bei Versorgungsempfängern, die (wie er selbst) nicht Kirchenmitglied seien – ein Abzug der Kirchensteuer zu unterbleiben. Aufgrund der dadurch erhöhten Nettobegrenzung steige sein Zusatzversorgungsanspruch um monatlich 70,91 Euro. Die Auslegung von Nr. 2.6.2 GBV 1992 ergebe, dass bei den gesetzlichen Abgaben auf den Einzelfall abzustellen sei. Auch im Fall einer dort vorgesehenen pauschalierenden – von den individuellen Umständen losgelösten – Berechnung sei Kirchensteuer nicht in Abzug zu bringen. Nr. 2.6.2 Abs.3 GBV 1992 gebe den Abzug von Steuern nach der Steuerklasse III/0 „der Lohnsteuertabelle“ vor, die Kirchensteuer sei nicht erwähnt. Zudem sei der bewussten Wahl der für Arbeitnehmer günstigsten Lohnsteuervariante („Lohnsteuerklasse III/0“) zu entnehmen, dass die Regelung die pauschalen Abzüge vom Bruttoeinkommen grundsätzlich geringhalten wolle. Dafür spreche in systematischer Hinsicht auch, dass die Regelung nicht auflöse, welcher der unterschiedlichen Kirchensteuersätze in den einzelnen Bundesländern von 8 % bzw. 9 % zur Anwendung komme. Die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Kirchensteuer führe darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Der Kläger hat zuletzt – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.885,53 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Standpunkt eingenommen, die Auslegung der GBV 1992 ergebe, dass bei der Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens nach Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992 pauschal auch Kirchensteuer in Abzug zu bringen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Aus den Gründen

9          Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die mit der Klage geltend gemachte Zahlung weiterer Zusatzversorgung iHv. 70,91 Euro monatlich für den Zeitraum 1. April 2016 bis 28. Februar 2023.

 

10        I. Die Versorgungsrechte des Klägers richten sich nach der GBV 1992. Nach Nr. 2.8.2, 2.6 GBV 1992 iVm. § 6 BetrAVG hat der Kläger ab dem 1. April 2016 Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Zusatzversorgung, weil er ab diesem Zeitpunkt (vorzeitige) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Dieser Anspruch besteht nach Nr. 2.6.2 Abs. 1 GBV 1992 sinngemäß insoweit, wie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der BVV-Rente nicht mehr als 75 % des versorgungsfähigen Einkommens nach Nr. 2.5 GBV 1992, höchstens jedoch 100 % des Nettoeinkommens erreicht werden. Die Berechnung des Nettoeinkommens für die Anwendung der in Nr. 2.6.2 Abs. 1 GBV 1992 genannten Obergrenze erfolgt wiederum „fiktiv“ nach Maßgabe von Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992. Dies und die Berechnung der Zusatzversorgungsleistung steht zwischen den Parteien – abgesehen von der Frage der Berücksichtigung der Kirchensteuer bei den zur Ermittlung des Nettoeinkommens nach Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 vorzunehmenden Abzügen – nicht (mehr) im Streit.

 

11        II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass bei der Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens nach Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992 neben der Einkommensteuer – unabhängig von der individuellen Zugehörigkeit der Versorgungsempfänger zu einer steuererhebenden Kirche – pauschal auch die Kirchensteuer vom Bruttoeinkommen abzuziehen ist. Das ergibt die Auslegung von Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992 (zu den Grundsätzen zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung BAG 21. November 2023 – 3 AZR 14/23 – Rn. 10, BAGE 182, 155; 8. März 2022 – 3 AZR 420/21 – Rn. 24).

 

12        1. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass für die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens nicht auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Versorgungsberechtigten (hier des Klägers) abzustellen ist. Zwar wird das Nettoeinkommen nach Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 1 GBV 1992 nach dem „zuletzt bezogenen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen für die tarifliche Arbeitszeit“ berechnet. Damit stellt die Regelung allerdings nur im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage auf die individuellen Umstände des Versorgungsberechtigten ab. Im Übrigen gibt Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 – zur Verringerung des bei Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse größeren Verwaltungsaufwands – einen pauschalierenden und typisierenden Ansatz vor (zum Vereinfachungszweck einer pauschalierend zu berechnenden nettoeinkommensbezogenen Obergrenze vgl. BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 555/09 – Rn. 68; 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – zu I 2 B der Gründe). Das wird daran deutlich, dass die Steuern „einheitlich“ abgezogen werden und – unabhängig von der individuellen Situation – die Steuerklasse III ohne Kinderfreibeträge anzusetzen ist. Zudem ist der Krankenversicherungsbeitrag – ebenfalls unabhängig von den persönlichen Umständen – nach dem durchschnittlichen Beitragssatz der Ortskrankenkassen und auch dann in Abzug zu bringen, wenn keine Versicherungspflicht bestand. Danach scheidet ein Verständnis von Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 dahingehend, dass ein Abzug von Kirchensteuer in Abhängigkeit von der individuellen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche und damit von der persönlichen Kirchensteuerpflicht zu erfolgen bzw. zu unterbleiben hat, aus. Diese Sichtweise teilt nunmehr auch der Kläger (vgl. Seite 6 unter V 1 der Revisionsbegründung).

 

13        2. Auch die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die in Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 genannten Abzugsposten zur Berechnung des bei der nettoentgeltbezogenen Obergrenze zu berücksichtigenden Nettoeinkommens umfassten pauschal neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer, ist nicht zu beanstanden.

 

14        a) Bereits der Wortlaut spricht maßgeblich für dieses Verständnis. Die Regelung erwähnt „die Steuern“ im Plural und beschränkt sich nicht etwa auf die „Lohnsteuer“, die „Lohnsteuern“ oder gar ausdrücklich die „Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer)“ (so zB in dem BAG 8. Dezember 2020 – 3 AZR 437/18 – zugrunde liegenden Sachverhalt). Eine derartige Konkretisierung wäre – sollte ein Kirchensteuerabzug auch bei bestehender Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche zu unterbleiben haben – hingegen zu erwarten gewesen, weil der Abzug der Kirchensteuer vom individuellen Bruttoverdienst jedenfalls im Zeitpunkt des Zustandekommens der GBV 1992 einen gewöhnlich anfallenden Abzug darstellte (vgl. BVerfG 22. Juli 2002 – 1 BvR 131/95 – zu II 2 der Gründe; zur prozentualen Entwicklung kirchenzugehöriger Arbeitnehmer seit 1983 BVerfG 15. April 2005 – 1 BvR 952/04 – zu I 3 sowie II 2 b der Gründe). Zwar enthält Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 in Bezug auf den Krankenversicherungsbeitrag eine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass der Abzug auch dann erfolgt, wenn keine Versicherungspflicht bestand. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung auch für die Kirchensteuer ist angesichts des übrigen Normwortlauts aber unschädlich. Auch der Umstand, dass „die Steuern einheitlich nach der Steuerklasse III/0 der Lohnsteuertabelle (Monatslohn)“ abgezogen werden, lässt – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht darauf schließen, dass die steuerlichen Abzüge auf die (in den amtlichen Lohnsteuertabellen lediglich aufgeführte, vgl. § 38c EStG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) Lohnsteuer beschränkt sein sollte. Die Erwähnung der Lohnsteuertabelle bezieht sich auf die Ansetzung der Steuerklasse III/0, regelt aber keine Beschränkung des Steuerabzugs an sich. Zudem sind die Lohnsteuertabellen auch für die Berechnung der Kirchensteuer von Bedeutung. Diese wird als Zuschlag von der festgesetzten Lohnsteuer erhoben (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen – KiStG NW), Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die anhand des zu versteuernden Einkommens zu berechnende Einkommensteuer (vgl. § 4 Abs. 2 KiStG NW iVm. § 51a Abs. 1, 2 EStG; die Kirchensteuer wird daher auch als „Kircheneinkommensteuer“ bezeichnet, vgl. BFH 5. Oktober 2021 – I B 65/19 – Rn. 5; 5. Februar 2003 – I B 51/02 – zu 1 der Gründe).

 

15        b) Systematische Erwägungen bestätigen diesen Befund.

 

16        aa) Nach Nr. 2.7.3 Satz 3 GBV 1992 wird das Nettoeinkommen neu berechnet, wenn sich „die gesetzlichen Abgaben gemäß Ziffer 2.6.2 geändert“ haben. Zu den gesetzlichen Abgaben gehört unzweideutig auch die auf entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen beruhende Kirchensteuer. Das spricht dafür, bei der Berechnung des Nettoeinkommens sämtliche Steuern zu berücksichtigen, von denen die Kirchensteuer eine ist.

 

17        bb) Der Umstand, dass die Steuersätze für die zu erhebende Kirchensteuer je nach Wohnsitz des Arbeitnehmers in den Bundesländern variieren (gegenwärtig 8 % der festgesetzten Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg bzw. 9 % in allen anderen Bundesländern) erfordert hingegen aus systematischen Gründen kein Verständnis der Berechnungsregelung dahin, dass ein Kirchensteuerabzug pauschal zu unterbleiben hat. Insbesondere bedurfte es – entgegen der Auffassung des Klägers – auch bei einem pauschalen Abzug der Kirchensteuer in Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 keines Hinweises auf den konkreten Kirchensteuersatz oder gar einer Festlegung eines durchschnittlichen Steuersatzes. Der anzusetzende Kirchensteuersatz ist durch die Festlegung der Steuerklasse III/0 hinreichend deutlich auch für die Kircheneinkommensteuer definiert. Für den Kirchensteuerabzug vom Einkommen gilt das Betriebsstättenprinzip, weshalb der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach den für die Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatz einzubehalten hat und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland mit einem ggf. anderen Steuersatz wohnt (vgl. OVG Lüneburg 17. Juli 1991 – 13 L 96/89 – zu 2 c der Gründe; Wirfler in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon Stand Januar 2024 Kirchensteuer Rn. 20). Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinne ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird. Aufgrund des Sitzes der Beklagten in M ist daher der in Nordrhein-Westfalen geltende Kirchensteuersatz iHv. 9 % bei der pauschalen Bestimmung der Nettolohnobergrenze zu berücksichtigen, ohne dass es auf die persönliche Situation der Versorgungsberechtigten ankommt.

 

18        c) Sinn und Zweck von Nr. 2.6.2 GBV 1992 erfordern keine pauschale – von der individuellen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche unabhängige – Nichtberücksichtigung der Kirchensteuer bei der nach Abs. 3 der Regelung vorzunehmenden Nettoentgeltberechnung. Die nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze in Nr. 2.6.2 Abs. 1 GBV 1992 dient der Festlegung, in welchem Umfang das mit Eintritt in den Ruhestand bedarfsorientierte Einkommen abgesichert werden soll (vgl. BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262) und soll zugleich eine planwidrige Überversorgung vermeiden. Das muss gerade nicht in der Weise geschehen, dass eine im aktiven Arbeitsverhältnis (im Zeitpunkt des Zustandekommens der Betriebsvereinbarung) weit verbreitete und übliche gesetzliche Abgabe wie die Kirchensteuer bei der Berechnung der Nettoentgeltobergrenze außen vor bleibt. Das Ziel, den bisherigen Lebensstandard für die Betriebsrentner im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung abzusichern, spricht vielmehr dafür, diejenigen Abzüge, die einen typischen Arbeitnehmer treffen, auch für die Berechnung des begrenzenden Nettoeinkommens heranzuziehen. Zwar wird das Versorgungsziel desto genauer erreicht, je mehr bei den gesetzlichen Abgaben auf den Einzelfall abgestellt wird. Andererseits ist der Verwaltungsaufwand aber umso größer, je mehr die individuellen Verhältnisse berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 555/09 – Rn. 68). Die Festlegung der vom Einzelfall losgelösten pauschalierenden Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens in Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992 soll mithin den Verwaltungsaufwand durch Vermeidung der Abklärung individueller Umstände für die Steuerpflicht begrenzen und damit zur Praktikabilität der Regelung beitragen. Dieser Zweck wiederum erfordert die Ablösung von der persönlichen Situation Einzelner.

 

19        d) Eine entgegenstehende Vollzugspraxis der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (vgl. zu diesem Kriterium etwa BAG 21. November 2023 – 3 AZR 1/23 – Rn. 42, BAGE 182, 137) ist nicht gegeben. Diese zutreffende Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger mit der Revision nicht mehr in Frage gestellt.

 

20        III. Die Regelung zur Berechnung des fiktiven Nettoentgelts in Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 ist wirksam.

 

21        1. Die Unwirksamkeit der Regelung folgt nicht aus ihrer fehlenden Bestimmtheit.

 

22        a) Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Normen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) müssen dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips genügen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 212/21 – Rn. 33; 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 – Rn. 22, BAGE 167, 158; 11. Dezember 2018 – 1 ABR 12/17 – Rn. 18 mwN, BAGE 164, 239). Hieran sind die Betriebsparteien über § 75 Abs. 1 BetrVG gebunden. Schließen Regelungen Ansprüche aus bzw. schränken sie solche ein, muss dies hinreichend erkennbar und eindeutig beschrieben sein. Dies gilt auch und gerade für Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 212/21 – aaO). Lassen die Regelungen eine klare Inhaltsbestimmung nicht zu, sind sie unwirksam und bleiben normativ wirkungslos (vgl. BAG 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 – Rn. 85, BAGE 165, 168; 26. Mai 2009 – 1 ABR 12/08 – Rn. 17).

 

23        b) Diesen Anforderungen genügt Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992. Es kann daher dahinstehen, welche Rechtsfolgen mit einer etwaigen Unwirksamkeit der Regelung, auf die sich der Kläger auch nicht ausdrücklich beruft, verbunden wären. Der Regelungsgehalt der Nettoberechnungsregelung lässt nach ihrem Wortlaut nicht etwa mannigfache Deutungsmöglichkeiten zu, die sich mit einer Vielzahl denkbarer Inhalte ausfüllen ließen, er ist vielmehr – wie dargelegt – durch Auslegung ermittelbar und damit hinreichend klar (vgl. zu diesem Kriterium BAG 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 – Rn. 24, BAGE 167, 158; 18. Mai 2010 – 3 AZR 80/08 – Rn. 20).

 

24        2. Auch die in Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 vorgegebene pauschalierende Berechnungsweise ist unbedenklich. Bei einer nettoentgeltbezogenen Obergrenze sind Typisierungen, Pauschalisierungen und Generalisierungen zulässig. Für welchen Weg sich der Arbeitgeber entscheidet, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage. Eine solche pauschale Berechnungsweise ist sinnvoll und erhöht die Praktikabilität der Regelung (vgl. BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 555/09 – Rn. 68; 13. November 2007 – 3 AZR 455/06 – Rn. 31, BAGE 125, 11).

 

25        3. Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 widerspricht in dem hiesigen Verständnis auch nicht grundrechtlichen Wertungen.

 

26        a) Nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben dabei ua. die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie zu beachten (BAG 20. Februar 2019 – 7 ABR 40/17 – Rn. 50; 30. Januar 2019 – 5 AZR 442/17 – Rn. 75, BAGE 165, 132; 24. Oktober 2017 – 1 AZR 846/15 – Rn. 24 mwN). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992 allerdings nicht berührt. Zwar schützt die Eigentumsgarantie auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sowie Betriebsrentenansprüche der Versorgungsempfänger (BAG 15. Oktober 2013 – 3 AZR 707/11 – Rn. 55; BVerfG 17. Dezember 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 – Rn. 22). Dieser Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese nicht. Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt damit vom Inhalt der Versorgungszusage ab. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BAG 15. Oktober 2013 – 3 AZR 707/11 – Rn. 55 mwN). Vorliegend ist der Zusatzversorgungsanspruch nach dem Inhalt der GBV 1992 auf 100 % des fiktiv nach Nr. 2.6.2 Abs. 3 GBV 1992 zu berechnenden Nettoeinkommens begrenzt, wobei vom zugrunde zu legenden Bruttoeinkommen pauschal und unabhängig von der individuellen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche ua. Kirchensteuer in Abzug zu bringen ist. Nur insoweit und nicht darüber hinausgehend unterfällt der Anspruch damit dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.

 

27        b) Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 benachteiligt die Versorgungsberechtigten, die nicht Mitglied einer steuererhebenden Kirche sind, auch nicht entgegen § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. 4 Abs. 1 GG aus Gründen ihrer Religion. Die negative Religionsfreiheit der betroffenen Versorgungsberechtigten ist durch die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung der Nettoobergrenze nicht beeinträchtigt. Die Berücksichtigung der Kirchensteuer erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Versorgungsempfänger in seinem früheren Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet hat oder nicht. Die Regelung gibt also weder einen Anreiz, aus einer Kirche auszutreten, noch einen Anreiz, die Mitgliedschaft in einer Kirche anzustreben (vgl. zur pauschalen Berücksichtigung der Kirchensteuer als fiktivem Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 90, 226). Die Regelung hat auch nicht zur Folge, dass die Versorgungsempfänger, die keiner steuererhebenden Kirche angehören, mit Beträgen belastet werden, die einer Kirche zugutekommen (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG 15. April 2005 – 1 BvR 952/04 – zu II 2 a der Gründe).

 

28        c) Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt (BAG 20. Februar 2019 – 7 ABR 40/17 – Rn. 50), ist nicht verletzt. Soweit der Abzug der Kirchensteuer bei der Bestimmung der nettoentgeltbezogenen Obergrenze nach Nr. 2.6.2 Abs. 3 Satz 2 GBV 1992 bei allen Versorgungsberechtigten gleichermaßen erfolgt, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung iSv. Art. 3 Abs. 1 GG. Auch eine sachwidrige Gleichbehandlung von Ungleichem liegt nicht vor. Die Pauschalierung der Berechnung der Nettolohnobergrenze unter Abzug auch fiktiver Kirchensteuer dient vielmehr in nicht zu beanstandender Weise der Verwaltungsvereinfachung (vgl. oben Rn. 18, 24).

 

29        IV. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Zusatzversorgungsansprüche des Klägers mithin zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens zu Recht 72,36 Euro Kirchensteuer in Abzug gebracht. Die im Revisionsverfahren allein noch geltend gemachte Differenz von insgesamt weiteren 5.885,53 Euro steht dem Kläger nicht zu, weil sein Anspruch für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 28. Februar 2023 durch die erfolgten Zahlungen und den weiteren Zuspruch durch das Arbeitsgericht erfüllt ist.

 

30        V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

stats