BAG: Berechnung der Nettoentgelthaftung nach AEntG
BAG , Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 490/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1481/09; ) (Vorinstanz: ArbG Oberhausen vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 4 Ca 2248/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Nettoentgelt iSv. § 1a Satz 2 AEntG aF ist der nach dem für den betreffenden Arbeitnehmer maßgeblichen Steuer- und Sozialversicherungsrecht zur Auszahlung verbleibende Betrag des Mindestentgelts. Unterliegt der Arbeitnehmer ausländischem Sozialversicherungsrecht, sind die danach vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile zur ausländischen Sozialversicherung, nicht aber - fiktive - Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zu berücksichtigen. Orientierungssätze: 1. § 1a AEntG aF enthält eine gesetzliche Sonderregelung zur Nettolohnklage und lässt eine solche in Höhe der sich im Jahr des Tätigwerden ergebenden Vergütung zu. 2. Die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz. Nr. 164 vom 31. August 2005 S. 13199) war von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG aF gedeckt. 3. Unterliegt der Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ausländischem Sozialversicherungsrecht, haftet der Hauptunternehmer des Baugewerbes nach § 28e Abs. 3a Satz 2 SGB IV für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. 4. Der Hauptunternehmer, der sich für ein von ihm auszuführendes Bauvorhaben durch den Einsatz von Nachunternehmern einer arbeitsteiligen Organisation bedient, kann bei einer Inanspruchnahme nach § 1a AEntG aF Art und Umfang der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers des Nachunternehmers nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten. 5. § 1a AEntG aF begründet eine Haftung für eigene Schuld des Hauptunternehmers, die nicht zeitgleich und kalendermäßig bestimmt mit den Anspruch auf das Mindestentgelt fällig wird. Verzugszinsen für den Anspruch aus § 1a AEntG aF schuldet der Hauptunternehmer deshalb grundsätzlich nur nach erfolgloser Mahnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AEntG (a.F.) § 1 Abs. 3a S. 1; AEntG (a.F.) § 1a; SGB IV § 28e Abs. 3a S. 2; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Redaktionelle Normenkette: AEntG (a.F.) § 1 Abs. 3a S. 1; AEntG (a.F.) § 1a; SGB IV § 28e Abs. 3a S. 2; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbRB 2012, 8
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