BAG: Befristungskontrollklage – Hinweispflicht nach § 6 KSchG
BAG , Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 252/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 882/09; ) (Vorinstanz: ArbG Oberhausen vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ca 45/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Verstößt das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG, hat das Landesarbeitsgericht selbst zu prüfen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags gegen weitere, in der Klagefrist nicht geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe verstößt. Es muss die Sache nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 6;
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