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Arbeitsrecht
04.02.2019
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Befristung – Sachgrund der Vertretung – unter Vorbehalt abgeschlossener befristeter Folgevertrag – Wissenszurechnung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.12.2018 – 21 Sa 298/18 – wie folgt entschieden:

1. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages als Vertretungslehrkraft im Schulbereich

2. Hat eine beim Land Berlin beschäftigte Vertretungslehrkraft gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages Befristungskontrollklage erhoben und wird nach der Zustellung der Klage ein befristeter Folgearbeitsvertrag abgeschlossen, steht der Folgevertrag unter dem Vorbehalt, dass zwischen der Lehrkraft und dem Land nicht schon aufgrund des früher abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung des Vorbehalts bedarf es nicht.

3. Dies gilt auch, wenn der Folgevertrag nicht von der zuständigen Senatsverwaltung sondern unmittelbar von der Leitung der Schule, an der die Vertretungslehrkraft eingesetzt werden soll, im Rahmen des der Schule für die kurzfristige Einstellung von Vertretungslehrkräften zur Vergügung gestellten Personalkostenbudgets abgeschlossen worden ist (sog. PKB-Vertrag). Auf die fehlende Kenntnis der Schulleitung von der Rechtshängigkeit der Befristungskontrollklage kann sich das Land in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 uns 2 BGB nicht berufen.

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