BAG: Befristete Ersatzkraft muss echte "Vertretung" sein
BAG , Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 121/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 1098/08; ) (Vorinstanz: ArbG Münster - 2 Ca 87/08 - 12.6.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. a) Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. b) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. c) Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. d) Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. 2. Der Sachgrund der Vertretung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer mit Aufgaben betraut wird, die die Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit tatsächlich nicht übernehmen könnte, z.B. wenn die Stammkraft die Aufgaben nicht ohne eine Fortbildung erledigen könnte und der zeitliche Rahmen der erforderlichen Fortbildung die gesamte befristete Vertragsdauer der Vertretungskraft in Anspruch nehmen würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; BErzGG (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) § 21 Abs. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (durchgeführt durch RL 1999/70/EG) § 5 Nr. 1 Buchst. a, b, c; GewO § 106 Abs. 1 S. 1; Redaktionelle Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; BErzGG (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) § 21 Abs. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (durchgeführt durch RL 1999/70/EG) § 5 Nr. 1 Buchst. a, b, c; GewO § 106 Abs. 1 S. 1; NJW 2010, 2684 NZA 2010, 942
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