BAG: Befristete Einstellung - Unterrrichtung des Betriebsrats
BAG , Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 86/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 25 TaBV 20/09; ) (Vorinstanz: ArbG Cottbus vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 BV 31/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll. Redaktionelle Leitsätze: 2. Ein Unterrichtungsanspruch folgt weder aus § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG noch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG noch aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; ArbRB 2011, 107 DB 2011, 771 NZA 2011, 418
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