BAG: Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO - Zahlungen des insolvenzbedrohten Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei längerer Verzögerung
BAG , Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 262/10 (Vorinstanz: LAG Nürnberg vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 379/09; ) (Vorinstanz: ArbG Bayreuth vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ca 488/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt grundsätzlich ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vor. 2. Ob der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung seines Arbeitgebers wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte (§ 133 Abs. 1 InsO), kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden und ist deshalb vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ArbRB 2011, 361 BAG-Pressemitteilung Nr. 75/11 DB 2011, 2779 NZI 2011, 981 ZIP 2011, 2366
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||