BAG: BAG lässt kündigungsrechtliche Warnfunktion sachlich unberechtigter Abmahnungen weiterhin offen
BAG, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 283/08 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen 18.12.2007 11 Sa 372/07 ) (Vorinstanz: ArbG Hannover 20.12.2006 5 Ca 193/06 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Orientierungssätze: 1. Der angestellte Bildberichterstatter einer Nachrichtenagentur ist zu höflichem und korrektem Verhalten bei Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die den Arbeitgeber je nach Schwere der Pflichtverletzung im Einzelfall zu einer Abmahnung oder auch einer Kündigung berechtigen kann. 2. Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor wegen einer einschlägigen Pflichtverletzung abgemahnt hat und der Arbeitnehmer damit gewarnt ist. 3. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber den dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Vertragsverstoß so genau bezeichnen, dass der Arbeitnehmer den Inhalt der nach Auffassung des Arbeitgebers verletzten Pflicht erkennen kann. 4. Ob eine Abmahnung ausnahmsweise auch dann die kündigungsrechtliche Warnfunktion erfüllen kann, wenn sie in der Sache nicht gerechtfertigt ist, bleibt offen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
KSchG § 1; DB 2009, 2052 NZA 2009, 1168
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