BAG: Außerdienstliche Straftat im öffentlichen Dienst
BAG , Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 293/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1567/08; ) (Vorinstanz: ArbG Bochum vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 1115/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Regelungen des TVöD stellen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keine über die in § 41 TVöD-BT-V genannten Pflichten hinausgehenden Anforderungen an die private Lebensführung. 2. Die Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die Interessen der anderen Vertragspartei - auch außerhalb der Arbeitszeit - Rücksicht zu nehmen, gilt für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. 3. Ein außerdienstliches Verhalten des Beschäftigten vermag die berechtigten Interessen des öffentlichen Arbeitgebers nur zu beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sieht oder wenn er mit der Straftat durch den Arbeitnehmer selbst in Verbindung gebracht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; TVöD-BT-V § 41; MTArb § 8 Abs. 8; Redaktionelle Normenkette: KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; TVöD-BT-V § 41; MTArb § 8 Abs. 8;
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