BAG: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugsnahmeklausel
BAG , Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 127/09 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 20 Sa 638/08; ) (Vorinstanz: ArbG Offenbach vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 6 Ca 778/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verweisungsklauseln auf die für ihn geltenden Tarifverträge in der Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Das führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 vereinbart worden sind. 2. Maßgebender Bezugspunkt des Vertrauensschutzes in die frühere Rechtsprechung des Senats zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein nachfolgender Betriebsübergang ist für die Auslegung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, in welches der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eintritt, ohne Bedeutung. 3. Eine einfache dynamische Verweisungsklausel in einem "Altvertrag", die ein Tarifwerk arbeitsvertraglich in Bezug nimmt, das bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsverhältnis normativ nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG gelten würde, ist regelmäßig als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Klauseln darüber hinaus bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen in Betrieben außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs verwendet. Ein weitergehendes Motiv des Arbeitgebers, im Unternehmen unabhängig von der Einschlägigkeit des Tarifvertrages einheitliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, ist für die Auslegung dann ohne Bedeutung, wenn es nicht erkennbar zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarung gemacht wurde. 4. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung scheidet aus, wenn die beanspruchte Leistung vom Arbeitgeber bereits aufgrund einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Rechtsgrundlage gewährt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 5; ZPO § 563 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 5; ZPO § 563 Abs. 3; DB 2011, 825
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||