BAG: Auslegung einer Verweisungsklausel
BAG , Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 98/09 (Vorinstanz: LAG Köln vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 244/08; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 8 Ca 1587/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: Eine arbeitsvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf bestimmte Tarifverträge eines konkret bezeichneten Gewerbes in ihrer jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass die Tarifverträge gerade dieses Gewerbes in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen sollen und dass diese Anwendung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien in vergleichbarer Weise ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; DB 2011, 768
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