BAG: Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage
BAG , Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 35/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 969/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 66 Ca 13487/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können Begleitumstände, die nur den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den konkreten Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zur Auslegung heranzuziehen sind demgegenüber Begleitumstände dann, wenn sie nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. 2. Eine Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung dauerhaft abgelöst, dh. ersetzt werden, wenn die Gesamtzusage betriebsvereinbarungsoffen ist oder der Arbeitgeber sich den Widerruf des Versorgungsversprechens vorbehalten hat. Ersetzen die Betriebsparteien die Gesamtzusage in diesem Fall durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung, lebt die Gesamtzusage nach Beendigung der Betriebsvereinbarung nicht wieder auf. 3. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit muss nicht ausdrücklich in der Gesamtzusage formuliert sein, sondern kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben, zB aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruht. 4. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen ist als Widerrufsrecht auszulegen, das an sachliche Gründe gebunden ist. Da der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abwickelt, sein Versorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen will, wie es Satzung und Richtlinien der Unterstützungskasse vorsehen, beinhaltet auch seine Versorgungszusage diesen Widerrufsvorbehalt. Die Widerrufsmöglichkeit aus sachlichem Grund ist integraler Bestandteil der zugesagten Versorgung. 5. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, gehen nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarungen. Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur in den sich aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergebenden Grenzen zulässig. Im Umfang der sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Beschränkungen bleibt die Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Kündigung als normativ unmittelbar und zwingend geltende kollektiv-rechtliche Grundlage erhalten. 6. Der Senat hat es offengelassen, ob gekündigte Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken können; im Streitfall lagen bereits die Voraussetzungen für eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG nicht vor. Nach den Angaben des Arbeitgebers standen nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung keine Mittel mehr zur Verfügung, über deren Verteilung der Betriebsrat hätte mitbestimmen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2;
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