BAG: Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)
BAG, Urteil vom 31.3.2021 – 5 AZR 148/20
ECLI:DE:BAG:2021:310321.U.5AZR148.20.0
Volltext: BB-Online BBL2021-1779-2
Amtlicher Leitsatz
Das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt in der Regel keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Vergütungspflichtig sind dagegen die Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten hat, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet. Dabei handelt es sich um eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit.
Sachverhalt
Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Rüst-, Wege- und Umwegezeiten zu vergüten.
Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz (iF ZOS) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger wurde zunächst als Springer an wechselnden Schutzobjekten und jedenfalls seit dem 29. Januar 2017 als Stammkraft zur Bewachung der Botschaft in B eingesetzt.
Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. An den Schutzobjekten finden sich nur teilweise Umkleidemöglichkeiten. Es besteht die Möglichkeit, einen Spind zu beantragen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Jeder Wachpolizist verfügt über ein Waffenschließfach in der Dienststelle des ZOS oder einem Polizeiabschnitt. Ein bestimmter Weg zwischen Wohnort und dem Ort des Waffenschließfachs wird vom beklagten Land nicht vorgegeben. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen.
Das beklagte Land stellte dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. März 2017 ab dem 5. März 2018 einen Spind am Schutzobjekt zur Verfügung. Ob der Kläger die Dienstwaffe zu Hause und wo er die Uniform nebst PSA anlegt, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 forderte der Kläger vom beklagten Land – soweit für die Revision von Bedeutung – die Vergütung von Rüst-, Wege- und Umwegezeiten.
Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit diese in die Revision gelangt ist – die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner jeweiligen Wohnanschrift zu dem dienstlichen Waffenschließfach und den jeweils zugewiesenen Schutzobjekten sowie der Zeit des Entnehmens, Ladens und Entladens und An- und Ablegens der Dienstwaffe verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 19. Januar 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in der Hstraße, B und dem ihm jeweils zugewiesenen Einsatzort mit dem Umweg über das Waffenschließfach in der B Allee, B zu vergüten,
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 23. Januar 2017 bis zum 5. März 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in der Hstraße, B und dem Dienstantrittsort in der Astraße, B mit dem Umweg über das Waffenschließfach in der B Allee, B zu vergüten,
3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 23. Januar 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von acht Minuten je einfacher Wegstrecke an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten vom Dienstantrittsort in der Astraße, B zum Schutzobjekt Botschaft in der Pallee, B zu vergüten,
4. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 6. März 2018 bis zum 27. September 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 23 Minuten je einfacher Wegstrecke (13 Minuten für den Umweg zum Waffenschließfach sowie zehn Minuten, um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffe zu entnehmen/verstauen, laden/entladen und an-/abzulegen) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der Umwegezeiten zwischen seiner Wohnung in der Hstraße, B und dem Dienstantrittsort in der Astraße, B sowie durch das Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe, zu vergüten,
5. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 28. September 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 26 Minuten je einfacher Wegstrecke (16 Minuten für den Umweg zum Waffenschließfach und zehn Minuten, um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffe zu entnehmen/verstauen, laden/entladen und an-/abzulegen) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der Umwegezeiten zwischen seiner Wohnung A, H und dem Dienstantrittsort in der Astraße, B sowie durch das Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe, zu vergüten.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, Wegezeiten seien unabhängig davon, wo sich der Kläger umziehe und rüste, nicht zu vergüten. Dies gelte auch, wenn der Kläger in Uniform den Arbeitsweg zurücklege.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – eine Vergütungspflicht des beklagten Landes von Umwegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach und für Zeiten des Aufsuchens des Waffenschließfachs, des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe seit dem 1. Mai 2017 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort bzw. Dienstantrittsort und Schutzobjekt weiter. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Klage.
Aus den Gründen
9 Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vergütungspflicht des beklagten Landes für die vom Kläger zusätzlich erbrachte Arbeitszeit durch Zurücklegen von Umwegen zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs und dem dortigen Rüsten mit der Dienstwaffe festgestellt. Weitergehende Vergütungspflichten von Wegezeiten bestehen nicht. Das Berufungsgericht konnte den Umfang der vergütungspflichtigen Zeiten zulässigerweise schätzen.
10 A. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
11 I. Die Revision des Klägers ist nur teilweise zulässig. Soweit er die Feststellung einer Vergütungspflicht vor dem 1. Juli 2016 begehrt, ist die Revision unzulässig, weil sich die Revisionsbegründung nicht mit dem vom Landesarbeitsgericht angenommenen Verfall von Ansprüchen gemäß § 37 Abs. 1 TV-L für die Zeit vor dem 1. Juli 2016 auseinandersetzt.
12 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 24. Juni 2020 – 5 AZR 93/19 – Rn. 12 [BB 2020, 2227 Ls]). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insoweit insgesamt unzulässig (st. Rspr., zuletzt BAG 12. Januar 2021 – 4 AZR 271/20 – Rn. 10).
13 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht, soweit das Landesarbeitsgericht seine klageabweisende Entscheidung für Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Juli 2016 auf zwei – jeweils für sich tragende – Begründungen stützt. Zunächst bewertet es die Wegezeiten von der Wohnung des Klägers zu den jeweiligen Einsatzorten – soweit es nicht Umwegezeiten zum Waffenschließfach betrifft – nicht als zu vergütende Arbeitszeit. Sodann folgt eine eigenständige weitere Begründung für die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf diese Wegezeiten: Etwaige Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Juli 2016 seien aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Mit dieser zweiten Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander.
14 II. Soweit die Revision des Klägers zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat frei von Rechtsfehlern die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort bzw. Dienstantrittsort und Schutzobjekt abgelehnt.
15 1. Die Feststellungsanträge des Klägers sind in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich vielmehr auch, wie im vorliegenden Fall, auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., zB BAG 23. September 2020 – 5 AZR 193/19 – Rn. 13). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil das beklagte Land eine Vergütungspflicht von Wegezeiten sowie deren zeitlichen Umfang in Abrede stellt. Die Feststellungsanträge sind geeignet, diese Streitpunkte zu klären. Der zeitliche Umfang wird vom Kläger konkret angegeben und das beklagte Land hat Kenntnis davon, an welchen Tagen der Kläger an welchem Objekt eingesetzt war. Welche Dienste der Kläger absolviert hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Gleichermaßen ist der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug gegeben. Das gilt auch, soweit sich die Feststellungsanträge auf bereits vergangene Zeiträume beziehen. Insoweit erstrebt der Kläger rechtliche Vorteile in Form weiterer Vergütung aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 18. November 2020 – 5 AZR 21/20 – Rn. 18 mwN).
16 2. Die Anträge auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten ab dem 1. Juli 2016 sind, soweit diese über die Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs hinausgehen, unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort bzw. zwischen Dienstantrittsort und Schutzobjekt sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB.
17 a) Zu den versprochenen Diensten iSd. § 611 BGB bzw. zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung iSv. § 611a Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „Arbeit“ im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. März 2020 – 5 AZR 25/19 – Rn. 17).
18 b) Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – Rn. 15 [BB-Entscheidungsreport Fabritius, BB 2010, 642]). Die Wegezeiten zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erbracht (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 513; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 45 Rn. 54). Anders kann es jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen – gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. BAG 18. März 2020 – 5 AZR 25/19 – Rn. 18 mwN).
19 c) Danach sind die Wegezeiten des Klägers von seiner Wohnung zum Einsatzort sowie vom Dienstantrittsort zum Schutzobjekt keine vergütungspflichtige Arbeitszeit.
20 aa) In Abgrenzung zu einem Außendienstmitarbeiter oder Monteur, bei dem Teil der geschuldeten Tätigkeit die Fahrt zum Kunden ist, stellt sich beim Kläger das Zurücklegen des Weges zum Schutzobjekt nicht als notwendiger Bestandteil der Bewachungstätigkeit dar. In Bezug auf den Arbeitsweg hat der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht (vgl. MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 18). Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist eigennützig, weil der Kläger seine Arbeitsleistung am Ort der geschuldeten Leistung anbieten muss. Im Streitfall ist das der Ort, an dem das Schutzobjekt liegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst PSA zurückgelegt. Der Weg zur Arbeit bleibt dennoch privat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das beklagte Land die Arbeit so organisiert, dass von einem Arbeitsantritt in der Polizeidienststelle in der Astraße auszugehen ist. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass er aufgrund einer Weisung des beklagten Landes in dieser Polizeidienststelle zu erscheinen habe, um dort erste Informationen und Anweisungen zu erhalten und gemeinsam mit Kollegen in einem Dienstfahrzeug zum Schutzobjekt zu fahren. Die Revision hat insoweit keine begründeten Rügen erhoben.
21 bb) Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser Zeit ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt diente allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählte nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von Schutzobjekten.
22 d) Gleichermaßen nicht vergütungspflichtig ist der Teil der Wegezeit, der nach dem Umweg über das dienstliche Waffenschließfach für das Zurücklegen des Weges von diesem zum Schutzobjekt benötigt wird. Der nicht vergütungspflichtige Arbeitsweg wird durch den Umweg nur unterbrochen. Bei dem anschließenden Weg handelt es sich nicht um einen innerbetrieblichen, sondern es bleibt der Arbeitsweg zum Arbeitsplatz des Klägers. Diesen Teil des Arbeitsweges hätte der Kläger ohnehin zurücklegen müssen, sodass es sich nicht um eine allein fremdnützige Zusammenhangstätigkeit handelt.
23 B. Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach und für Zeiten des Aufsuchens des Waffenschließfachs, des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe seit dem 1. Mai 2017 festgestellt und deren Umfang geschätzt.
24 I. Die Feststellungsanträge des Klägers sind zulässig (vgl. Rn. 15). Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. BAG 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 – Rn. 24, BAGE 152, 1).
25 II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs seit 1. Mai 2017 ist begründet. Diese Zeiten sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.
26 1. Der Arbeitnehmer ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die er in der dienstfreien Zeit nicht nutzt, nach Beendigung seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber in seiner Wohnung zu verwahren (vgl. BAG 12. November 2013 – 1 ABR 59/12 – Rn. 60, BAGE 146, 271). Eine derartige Nebenpflicht besteht jedenfalls in Bezug auf Schusswaffen, die ausschließlich dienstlich genutzt werden dürfen und für deren Aufbewahrung besondere Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen, nicht. Für deren sachgerechte Verwahrung hat regelmäßig der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Verwahrt der Arbeitgeber die Schusswaffen eines bei ihm beschäftigten Wachpolizisten in einem Waffenschließfach, das sich nicht an dem Ort befindet, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit anzutreten hat, und weist er ihn an, seinen Dienst mit einer streifenfertigen Schusswaffe anzutreten, steht das Zurücklegen des Weges zu dem Waffenschließfach im unmittelbaren Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung des Wachpolizisten. Es handelt sich um eine Zusammenhangstätigkeit (vgl. zur Vergütungspflicht von Wegezeiten zu einer vom Arbeitgeber angewiesenen innerbetrieblichen Umkleidestelle BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 574/15 – Rn. 23 [BB 2017, 762]; 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 12, BAGE 157, 116). Diese ist ausschließlich fremdnützig. Der Arbeitnehmer legt die Schusswaffen an dem Ort des Waffenschließfachs aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers an, weil dies aufgrund der von diesem vorgenommenen Organisation der Arbeitsabläufe so zu erfolgen hat.
27 2. Die für das Aufsuchen des Waffenschließfachs aufgewendete Zeit ist allerdings nicht insgesamt vergütungspflichtig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Weg zur Arbeit nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört (BAG 18. März 2020 – 5 AZR 25/19 – Rn. 18 mwN). Zu vergüten ist daher nur die Zeit, um die sich der direkte Weg zum Arbeitsort verlängert. Der Vergütungspflicht dieser Umwegezeit steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, die Waffe zu Hause aufzubewahren und anzulegen. Denn der Arbeitnehmer ist – vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung – nicht verpflichtet, die ihm zugeteilte Dienstwaffe zu Hause zu verwahren. Nutzt der Arbeitnehmer die Option, die Waffe zu Hause anzulegen, nicht, bleibt das Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs eine allein fremdnützige und damit zu vergütende Zusammenhangstätigkeit.
28 3. Danach handelt es sich bei den vom Kläger zurückgelegten Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
29 a) Das beklagte Land hat den Kläger angewiesen, den Dienst am Schutzobjekt ua. mit angelegter Dienstwaffe im streifenfertigen Zustand anzutreten. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Aufsuchen des Waffenschließfachs war daher ausschließlich fremdnützig. Vergütungspflichtig ist jedoch nur die Umwegezeit, die der Kläger benötigt, um das dienstliche Waffenschließfach aufzusuchen.
30 b) Der Senat kann seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der Kläger das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat. Das beklagte Land hat zwar gerügt, das Berufungsgericht habe sein Bestreiten der Nutzung des dienstlichen Waffenschließfachs von Seiten des Klägers als unbeachtlich bewertet. Allerdings konnte sich das beklagte Land nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken. Da sich das dienstliche Waffenschließfach in den von diesem zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten befindet, hätte sich das beklagte Land zur tatsächlichen Nutzung des dienstlichen Waffenschließfachs durch den Kläger einlassen können und müssen. Dies hat es jedoch nicht getan. Das Landesarbeitsgericht hat ersichtlich den Vortrag des beklagten Landes zur Kenntnis genommen und zutreffend gewürdigt.
31 III. Das Landesarbeitsgericht hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten Landes veranlassen keine andere Bewertung.
32 1. Vergütungspflichtig ist die Zeit, die für das Zurücklegen der Umwege erforderlich ist. Zur Ermittlung der Zeitspanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. „Erforderlich“ ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für den Umweg zum und vom Waffenschließfach im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umwegezeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren (vgl. zu innerbetrieblichen Wegezeiten BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 28 ff. mwN, BAGE 157, 116).
33 2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umwegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umwegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.
34 a) § 287 ZPO dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Forderungshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Zudem reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung – im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO – eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 31 mwN, BAGE 157, 116). Eine Schätzung hat nur zu unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 574/15 – Rn. 53 [BB 2017, 762]). Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen (vgl. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 34, aaO). Nach § 287 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfangs von Erfüllungsansprüchen, wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, verbunden oder unmöglich ist (vgl. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 32, aaO). Eine vom Tatsachengericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO nach freier Überzeugung vorzunehmende Schätzung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Ob das Tatsachengericht das Mindestmaß der erforderlichen Umwegezeiten zutreffend geschätzt hat, ist nur auf Ermessensüberschreitung dahingehend zu überprüfen, ob das Tatsachengericht wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat und damit die Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte völlig „in der Luft hängt“, also willkürlich ist (vgl. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 37, aaO; BGH 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Rn. 49, BGHZ 211, 146).
35 b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Recht bejaht.
36 aa) Der Umweg, der sich aus der jeweiligen Wohnanschrift des Klägers, dem Ort des dienstlichen Waffenschließfachs und dem Ort des jeweils zugewiesenen Schutzobjekts ergibt, ist als die für eine Schätzung unerlässliche Anknüpfungstatsache festgestellt und steht als solcher außer Streit. Die Parteien streiten allein über die hierfür erforderliche Fahrzeit, die sich nachträglich nicht genau belegen lässt.
37 bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Umwegezeiten auf jeweils 1,5 Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von der Wohnanschrift des Klägers in der Hstraße, B sowie von jeweils 3,5 Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende bezogen auf die Anschrift A, H ist frei von Rechtsfehlern. Die Schätzung beruht auf den Angaben eines elektronischen Fahrtroutenplaners ohne Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage. Die Revision zeigt keine Umstände auf, die die Schätzung als willkürlich gegriffen erscheinen ließe. Soweit das beklagte Land rügt, aufgrund unterschiedlicher Verkehrslagen, Tageszeiten, Witterungsbedingungen oder weiterer Umstände wie Baustellen, sei die Fahrtzeit einer Schätzung nicht zugänglich, übersieht es, dass die vollständige Aufklärung der einzelnen Fahrtzeiten mit den Schwierigkeiten verbunden wäre, die gerade Voraussetzung einer Schätzung nach § 287 ZPO sind.
38 3. Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umwegezeiten ab dem 1. Mai 2017 gewahrt.
39 a) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen. Die Bezugnahmeklausel genügt insbesondere dem Transparenzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar (vgl. BAG 18. September 2019 – 5 AZR 240/18 – Rn. 32, BAGE 168, 25 [BB 2020, 243 Ls]).
40 b) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
41 c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass nach dem 1. Mai 2017 entstandene Ansprüche des Klägers auf Vergütung der Umwegezeiten nicht verfallen sind. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger diese mit der am 22. Dezember 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht.
42 aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und seine Höhe sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist bei Entgeltklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (vgl. BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 24, BAGE 144, 210).
43 bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht eine rechtzeitige Geltendmachung angenommen. Die Umwegezeiten sind in den zunächst insgesamt geltend gemachten Wegezeiten als Minus enthalten. Der Kläger hat mit der Klageschrift Vergütung für alle Wegezeiten begehrt, die er in der Dienstuniform zurückgelegt hat, mithin auch für den Umweg über das dienstliche Waffenschließfach. Ebenso wie bei einem Klageantrag erfasst die Geltendmachung eines Anspruchs auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist (vgl. zur gerichtlichen Geltendmachung BAG 18. September 2018 – 9 AZR 199/18 – Rn. 33). Die Wegezeiten waren in diesem Umfang hinreichend spezifiziert. Der Kläger hat die Wegstrecke von seiner Wohnadresse zum dienstlichen Waffenschließfach und die weitere Wegstrecke zwischen dem Waffenschließfach und dem Polizeiabschnitt in der Astraße in B sowohl in Bezug auf die Entfernung als auch im Hinblick auf die Wegezeit konkretisiert.
44 IV. Die Revision des beklagten Landes ist schließlich auch unbegründet, soweit sie sich gegen die erfolgte Feststellung der Vergütungspflicht der Zeit zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs im Gebäude der Polizeidienststelle sowie zum An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe seit dem 1. Mai 2017 richtet. Diese Zeiten sind – wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat – als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.
45 1. Zur Arbeit eines Wachpolizisten gehört auch das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe, wenn diese Handlungen auf der Weisung des Arbeitgebers beruhen, den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten. Nutzt der Arbeitnehmer zur Aufbewahrung der Dienstwaffe die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Möglichkeit eines dienstlichen Waffenschließfachs, zählen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch die innerbetrieblichen Wege, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Aufnehmen bzw. Ablegen der Dienstwaffe zu Dienstbeginn und -ende nicht am Schutzobjekt ermöglicht, sondern dafür ein von diesem Arbeitsplatz getrenntes Waffenschließfach bereitstellt (vgl. zu einer vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle BAG 19. September 2012 – 5 AZR 678/11 – Rn. 23, BAGE 143, 107 [BB 2013, 445 m. BB-Komm. Berger]).
46 2. Danach handelt es sich bei der vom Kläger aufgewandten Zeit zum An- und Ablegen sowie zum Laden und Entladen der Dienstwaffe und den erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten zum Aufsuchen des Waffenschließfachs im Gebäude der Polizeidienststelle um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
47 a) Das beklagte Land hat den Kläger angewiesen, den Dienst am Schutzobjekt ua. mit angelegter Dienstwaffe im streifenfertigen Zustand anzutreten. Die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in den vom Kläger genutzten betrieblichen Räumlichkeiten sind fremdnützig. Die Fremdnützigkeit entfällt nicht deshalb, weil das beklagte Land es dem Kläger freigestellt hat, ein dienstliches oder privates Waffenschließfach zu nutzen (vgl. Rn. 27). Der Senat kann seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der Kläger das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat (vgl. Rn. 30).
48 b) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung des zeitlichen Umfangs der vergütungspflichtigen Zeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs im Gebäude der Polizeidienststelle und zum An- und Ablegen sowie zum Laden und Entladen der Dienstwaffe unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung noch stand.
49 aa) Bei der Schätzung der innerbetrieblichen Wegezeiten zum Waffenschließfach hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Kläger das Gebäude aufzusuchen und einen kurzen Flur zu durchlaufen hat. Grundsätzlich ist diese Wegezeit einer Schätzung zugänglich, soweit eine ausreichende Schätzungsgrundlage besteht, die die Länge der Wegstrecke sowie die weiteren Umstände, wie etwa das Erfordernis der Nutzung einer Treppe oÄ umfasst. Die Angaben des Klägers hierzu sind vage, aber noch ausreichend. Das beklagte Land hat sie nicht ausreichend bestritten, sondern nur abstrakt ausgeführt, dass es einen Unterschied mache, ob sich das Waffenschließfach im Erdgeschoss in der Nähe zum Gebäudeeingang oder in einem Seitenflügel des fünften Obergeschosses befinde. Dieser Vortrag ist zwar abstrakt richtig, lässt aber nicht erkennen, warum unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten die Zeitangaben des Klägers falsch waren und damit die Schätzung des Berufungsgerichts willkürlich wäre. Damit hält sich das Landesarbeitsgericht im Ergebnis noch in den rechtlichen Grenzen des § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
50 bb) Zutreffend berücksichtigt das Landesarbeitsgericht bei seiner Schätzung der Zeitdauer für das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe, dass diese aus dem Waffenschließfach zu entnehmen ist, sowie geladen und angelegt werden muss. Dies entspricht den Vorgaben der Geschäftsanweisung des beklagten Landes, Waffe und Munition getrennt voneinander aufzubewahren sowie beim Laden und Entladen besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten. Das beklagte Land rügt, der Kläger habe die Arbeitsschritte zum Laden und Entladen der Dienstwaffe nicht dargelegt, zeigt jedoch nicht auf, dass die der Schätzung des Tatsachengerichts zugrunde gelegten Anhaltspunkte unzutreffend sind, mithin die Schätzung willkürlich gegriffen wäre. Soweit das beklagte Land nunmehr im Rahmen seiner Revision eine deutlich kürzere Zeitdauer des Vorgangs als in der Tatsacheninstanz vorträgt – nur zwischen 20 und 40 Sekunden statt der zunächst behaupteten ein bis zwei Minuten -, handelt es sich um widersprüchlichen und überdies neuen Vortrag, der im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 ZPO).
51 cc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der innerbetrieblichen Wegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs in der Polizeidienststelle im Umfang von jeweils zwei Minuten und zum An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe von jeweils zwei Minuten, beides vor Dienstantritt sowie nach Dienstende, ist daher im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
52 3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die vom Kläger erhobenen Vergütungsansprüche für das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 nicht nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen sind. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger diese mit der am 22. Dezember 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht. Er hat den Zeitaufwand für das Aufsuchen des Waffenschließfachs, das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe mit ca. zehn Minuten angegeben. Einer weiteren Spezifikation bedurfte es für die Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist nicht (vgl. Rn. 42 f.).
53 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.