LAG Niedersachsen: Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers bei Bonusgewährung
LAG Niedersachsen , Urteil vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1574/08 (Vorinstanz: ArbG Celle - 1 Ca 130/08 - 2.9.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Auskunftsansprüche können nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. 2. Der von einer Bonuszahlung ausgenommene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die bei der Bonusgewährung verwendeten Regeln, wenn es möglich erscheint, dass er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Bonuszahlung verlangen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; BGB § 611; BGB § 242; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254;
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