BAG: Auflösung - Verhalten des Prozessbevollmächtigten
BAG , Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 297/09 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 643/08; ) (Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 2 Ca 438/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 2. Dies gilt für vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 9; Redaktionelle Normenkette: KSchG § 9;
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