BAG: Auflösende Bedingung bei tariflicher Neuregelung
BAG , Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 206/10 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 139/09; ) (Vorinstanz: ArbG Celle vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ca 374/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Nach Inkrafttreten des TVöD bestand kein Anspruch mehr auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung. Tarifliche Entgelterhöhungen durften daher grundsätzlich auf eine solche als Besitzstand weitergezahlte Zulage angerechnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);
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