LAG Berlin: Arbeitszeitverringerung durch blockweise Freistellung
LAG Berlin, Urteil vom 23.2.2017 – 5 Sa 1745/16
Volltext:BB-ONLINE BBL2017-1077-6
Leitsatz
Der Antrag eines Piloten, in den Schulferien seiner Kinder im Wege der Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG für einen Monat freigestellt zu werden, ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Verringerung der Arbeitszeit.
Der 48 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern, seit mehr als 11 Jahren als Flugzeugführer beschäftigt, aktuell auf dem Muster A 320 am Stationierungsort D. (DUS). Er hat drei Kinder im Alter von 9, 12 und 14 Jahren, seine Frau ist als Grundschullehrerin angestellt. Zuletzt bezog der Kläger eine Bruttomonatsvergütung in Höhe durchschnittlich …. EUR.
Bei der Beklagten wird die „Teilzeitordnung“ vom 05.10.2007 (Bl. 132 ff. d. A.) angewendet, wonach Cockpitpersonal auf Antrag und jeweils für ein Kalenderjahr mit der Beklagten eine Verringerung der Arbeitszeit um einen bis zu sechs Kalendermonate („Freimonatsmodell“), um 25 % der monatlichen Arbeitszeit („Teilzeitmodell 75“) oder um 50 % der monatlichen Arbeitszeit („Teilzeitmodell 50“) vereinbaren können. Für aufgrund einer Verschmelzung zum 01.04.2011 bei der Beklagten beschäftigtes Cockpitpersonal der ehemaligen LTU-L.-Unternehmen GmbH wendet die Beklagte die Regelungen des „Tarifvertrages Freimonatsmodell für das Cockpitpersonal unter dem 55. Lebensjahr“ an (Bl. 335 ff. d. A; im Folgenden: TV Freimonatsmodell), wonach auf Antrag jeweils für den Zeitraum vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.10. des Folgejahres eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu sechs Freimonate vereinbart werden kann.
Bei der Beklagten ist nach Maßgabe des Tarifvertrages „Personalvertretung für das Cockpitpersonal der A. B. PLC & Co. Luftverkehrs KG“ (Bl. 66 ff. d. A.; im Folgenden: TVPV) eine Personalvertretung gebildet worden. Mit dieser hat die Beklagte die Betriebsvereinbarung Urlaubskapazität Cockpit vom 13.03.2014 (Bl. 145 ff. d. A.; im Folgenden: BV Urlaubskapazität) und die Betriebsvereinbarung Urlaubsvergabe vom 06.08.2014 (Bl. 137 ff. d. A.; im Folgenden: BV Urlaubsvergabe) abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Bl. 18 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Reduzierung seiner Arbeitszeit um einen Monat (1/12) beginnend ab dem Jahr 2016. Der arbeitsfreie Monat solle jährlich am 10. Juli beginnen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2016 (Bl. 19 ff. d. A.) unter Bezugnahme auf eine telefonische Erörterung der Parteien vom 23.05.2016 ab und bot alternativ eine unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit für die Monate Februar und/oder Oktober an.
Betreffend die Monate Juli und August 2016 und die Kapitäne der Muster A 320/321/319 der Station DUS vereinbarte die Beklagte mit der Personalvertretung jeweils 9 Urlaubsschienen, in denen jeweils ein Kapitän Urlaub nehmen konnte (s. die hierzu abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 16.09.2015, Bl. 150 ff. d. A.). Für Juli 2016 vereinbarte die Beklagte befristete Teilzeitmonate mit 2 und unbefristete Teilzeitmonate mit 4 Airbus-Kapitänen der Station DUS. Für August 2016 vereinbarte die Beklagte keine befristeten Teilzeitmonate und unbefristete Teilzeitmonate mit 4 Airbus-Kapitänen der Station DUS. Für Juli 2017 vereinbarte die Beklagte befristete Teilzeitmonate mit 4 und unbefristete Teilzeitmonate mit 5 Airbus-Kapitänen der Station DUS. Für August 2017 vereinbarte die Beklagte befristete Teilzeitmonate mit einem und unbefristete Teilzeitmonate mit 6 Airbus-Kapitänen der Station DUS (s. dazu die Übersicht auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.02.2017, Bl. 348 f. d. A.).
Mit der am 01.06.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die begehrte Arbeitszeitverringerung weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, dass er auch gemäß seinem Teilzeitbegehren im Rahmen der Flugpläne der Beklagten einsetzbar sei und dass die gewünschte Reduzierung seiner Arbeitszeit nicht zu wesentlichen Planungsschwierigkeiten für die Beklagte führe. Auch entstünden weder unverhältnismäßige Kosten noch sicherheitsrelevante Mehrflugstunden anderer Piloten. Sein Begehren sei zudem nicht rechtsmissbräuchlich, da die Arbeitszeitreduzierung beim fliegenden Personal eines Luftfahrtunternehmens aufgrund der vorliegenden Besonderheiten grundsätzlich nur durch Gewährung freier Tage möglich sei und die Zusammenfassung zu einem jährlichen Freizeitblock auch den Blockzeitmodellen der Teilzeitordnung entspräche. Außerdem liege keine geringfügige Arbeitszeitreduzierung vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung um 1 Monat (1/12), jeweils ab dem 10.07. eines jeden Kalenderjahres, ab dem Jahre 2016 zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, aus ihrer Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 TVPV, Einsätze und freie Tage möglichst gleichmäßig auf das Cockpitpersonal zu verteilen, folge ein betriebliches Organisationskonzept, auf das die Teilzeitordnung abgestimmt sei. Es sei personalplanerisch erforderlich, die im Teilzeitplan vorgesehene maximale Anzahl von Teilzeitplätzen sowie das geregelte Verteilungskonzept einzuhalten. Dem stehe das Begehren des Klägers entgegen. Zudem falle es in den Monat Juli, in dem in den vergangenen Jahren an der Station DUS mehr Urlaubsanträge von Airbus-Kapitänen gestellt worden seien, als die Beklagte habe gewähren können. Es bestehe ein offensichtlicher und im Hinblick auf § 3 Abs. 2 BV Urlaubskapazität auch rechtlicher Zusammenhang zwischen der Reduzierung der Personalkapazität durch Gewährung von Teilzeit und der Möglichkeit der Reduzierung der Personalkapazität durch Gewährung von Urlaub. Die Garantie beliebter Urlaubszeiträume im Wege des Teilzeitantrages könne letztlich zur Benachteiligung anderer Kapitäne bei der Urlaubsvergabe führen. Das Begehren des Klägers sei auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, denn er habe isoliert betrachtet an der Arbeitszeitverringerung kein Interesse und nutze diese zweckwidrig, eine in seinem Interesse liegende Arbeitszeitregelung (Sonderurlaub) zu erreichen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.08.2106 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 242 BGB. Es ginge dem Kläger einzig und allein darum, in den Monaten Juli und August von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Er wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, durch eine zwar nicht unwesentliche, jedoch isoliert betrachtet nicht seinem Interesse entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit eine Verteilung der Arbeitszeit und Urlaubsregelung zu erreichen, auf die er isoliert betrachtet keinen Anspruch habe. Damit beabsichtige er die Umgehung kollektivrechtlicher Urlaubsregelungen und des § 7 Abs. 1 BUrlG. Es liege auf der Hand, dass die Monate Juli und August wegen der Schulferien zu den nachgefragtesten Urlaubsmonaten zählten, das Teilzeitbegehren des Klägers verringere zwangsläufig die Chance anderer Kapitäne, in diesem Zeitraum Urlaub zu erhalten.
Gegen dieses dem Kläger am 20.09.2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 20.10.2016 eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.12.2016 am 20.12.2016 begründete Berufung. Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen, da der Kläger nicht bloß eine verhältnismäßig geringfügige Arbeitszeitverringerung anstrebe und sein Teilzeitbegehren die Teilzeitmodelle nach der Teilzeitordnung und dem TV Freimonatsmodell widerspiegle. Im Hinblick auf seine familiäre Situation und die Überschneidung des gewünschten Zeitraumes mit den Schulferien sei auch der Zweck des TzBfG erreicht. Dem Vortrag der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, welches tatsächliche Organisationskonzept sie anwende und warum das Teilzeitbegehren dieses wesentlich beeinträchtige. Es sei nicht dargelegt, für welche Piloten, welche Zeiträume, welche Flugmuster, und welche Standorte sich welche Auswirkungen ergäben. Ohne ausreichende Würdigung des Sachverhaltes habe das Arbeitsgericht daher festgestellt, dass sich die Chance anderer Kapitäne verringere, im gleichen Zeitraum Urlaub erfüllt zu bekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.08.2016 zum Aktenzeichen 23 Ca 7124/16 wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen geschuldeten Vollarbeitszeit des Klägers durch Freistellung um 1 Monat (1/12), jeweils ab dem 10.07. eines jeden Kalenderjahres, ab dem Jahre 2016 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe wie zuvor auch prognostiziert in den Monaten Juli bis September 2016 unter Personalmangel gelitten und deshalb am 27.06.2016 den Tarifvertrag Sofortmaßnahmen Sommer 2016 zur Network Stability (Bl. 292 ff. d. A.) abgeschlossen, der u. a. den Abkauf tariflicher Urlaubstage vorsehe. Zudem seien im Sommer 2016 wegen Personalunterdeckung eine Reihe von Flügen ausgefallen und 16 Pilotinnen und Piloten aus der Teilzeit (dem Freimonat) zurückgekehrt. Ab Februar 2017 bestehe ein Personalmehrbedarf wegen der Bereederung von 15 – 16 zusätzlichen Flugzeugen aufgrund eines mit der Lufthansa Group geschlossenen ACMIO Vertrages, weshalb es zu Neueinstellungen gekommen sei, durch welche aber der Ausfall des Klägers nicht ersetzt werden könne. Zu Recht habe das Arbeitsgericht Rechtsmissbrauch angenommen, dieser liege auch bei einer erheblichen Verringerung der Arbeitszeit zu begehrten Urlaubszeiträumen vor. Der Kläger versuche auf Kosten der Urlaubschancen anderer Kapitäne einen Sonderurlaub zu erzwingen. Zudem widerspreche das Begehren des Klägers auch dem Konzept der Teilzeitordnung und der Verpflichtung der Beklagten, eine gleichmäßige Verteilung von unbeliebten Diensten und Freizeit zu erreichen. Es sei offensichtlich, dass der Ausfall des Klägers nur durch Umverteilung, zusätzliche Flugstunden anderer Piloten oder Ablehnung von Urlaubsansprüchen realisiert werden könne, Gegenteiliges habe der Kläger darzulegen. Das Teilzeitbegehren des Klägers falle in umsatz- und nachfragestarke Sommermonate, in denen das Geschäftsaufkommen extrem hoch sei und die Nachfrage nach Urlaub oder Freizeit extrem ansteige. Der Ausfall des Klägers könne mangels Personalüberdeckung nicht durch eigene Piloten kompensiert werden, auch stünden keine zum Piloten zu schulenden Copiloten im Teilzeitverhältnis für den Ausfallzeitraum zur Verfügung. Zudem sei der auf einen Monat begrenzte Einsatz eines Piloten wegen der Gefahr des Verlustes der Musterberechtigung nicht möglich. Zur Einstellung einer Vollzeitersatzkraft sei die Beklagte nicht verpflichtet. Abgesehen davon würde die Heranziehung entsprechenden Ersatzpersonals unverhältnismäßige Kosten auslösen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird im Übrigen auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom 20.12.2016 (Bl. 230 – 240 d. A.) und vom 15.02.2017 (Bl. 328 – 339 d. A.), die Schriftsätze und Anlagen der Beklagten vom 27.01.2017 (Bl. 272 – 320 d. A.) und vom 22.02.2017 (Bl. 347 – 351 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 (Bl. 345 und 346 d. A.) verwiesen.
Aus den Gründen
I.
22 Die Berufung ist zulässig, weil sie gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 519 ZPO statthaft und formgerecht sowie gem. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB fristgerecht eingelegt und gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden ist.
II.
23 Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gem. § 8 Abs. 1 TzBfG einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung der jährlichen Vollarbeitszeit um einen Monat (1/12) durch Freistellung jeweils ab dem 10.07. eines jeden Kalenderjahres. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.
1.
24 Der auf Arbeitszeitverkürzung durch Freistellung für einen bestimmten Zeitraum im Jahr gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt (vgl. BAG v. 24.06.2008 – 9 AZR 313/07, Rz. 14 ff.) und ist als auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Leistungsklage zulässig.
2.
25 Die Klage ist auch begründet.
a)
26 Die allgemeinen Voraussetzungen eines Begehrens auf Verringerung der Arbeitszeit sind im Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers (11.06.2015) erfüllt gewesen. Die Beklagte beschäftigt i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG), Der Arbeitsvertrag des Klägers bestand länger als 6 Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
b)
27 Die Klage ist nicht deshalb (teilweise) unbegründet, weil eine rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrages ab 2016 verlangt wird. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG v. 20.01.2015 – 9 AZR 735/13, Rz. 15).
c)
28 Der Antrag des Klägers vom 11.06.2015 genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 2 TzBfG. Sein darin geäußertes Verlangen ist hinreichend konkret und kann von der Beklagten mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden. Neben der Verkürzung der jährlichen Arbeitszeit um einen Monat bezieht es sich gem. § 8 Abs. 2 TzBfG auch auf die gewünschte Verteilung der (verbleibenden) Arbeitszeit. Unter Berücksichtigung eines jeweils am 10.07. eines Jahres beginnenden und somit mit dem 09.08. eines Jahres endenden arbeitsfreien Monats soll die verbleibende (Jahres-)Arbeitszeit hiernach auf den Zeitraum vom 10.08. eines Jahres bis zum 09.07. des folgenden Jahres verteilt werden.
d)
29 Die dreimonatige Ankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist eingehalten.
e)
30 Es ist nicht bereits ohne Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten gem. § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG zur gewünschten Verringerung der Arbeitszeit gekommen, denn die Beklagte hat die Arbeitszeitverringerung mit Schreiben vom 25.05.2016 und damit einen Monat vor deren gewünschtem Beginn abgelehnt.
f)
31 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Begehren des Klägers nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen (§ 242 BGB).
aa)
32 Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat. Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG v. 11.06.2013 – 9 AZR 786/11, Rz. 11).
bb)
33 Vorliegend sind derartige besondere Umstände nicht anzunehmen. Es liegt bereits keine unwesentliche Verringerung der Arbeitszeit vor. Arbeitszeit und Arbeitsvergütung des Klägers werden aufgrund der begehrten Arbeitszeitverringerung um 1/12 der jeweiligen Jahreswerte gekürzt. Dem Antrag des Klägers vom Umfang her entsprechende Zeiträume einer Arbeitszeitverkürzung sehen die bei der Beklagten geltende Teilzeitordnung und der TV Freimonatsmodell vor, den von seinem Antrag betroffenen Bewilligungszeitraum schließen sie nicht aus, lediglich die Teilzeitordnung beschränkt das Freizeitmonatsmodell auf Kalendermonate (§ 5 I. Abs. 2 Teilzeitordnung). Allein der Umstand, dass der Anspruch nach § 8 TzBfG unbefristet ist und nach den genannten Regelungswerken Teilzeit nur befristet bewilligt wird, führt nicht dazu, Rechtsmissbrauch anzunehmen. Der Kläger macht eine Arbeitszeitverkürzung geltend, die im Betrieb der Beklagten als „verblockte Teilzeit“ vom Umfang und der Lage her keinesfalls ungewöhnlich oder als auffallend geringfügig anzusehen ist. Zudem verfolgt er auch keine zu missbilligenden Motive, wenn er die sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergebende Freistellung deshalb in den Zeitraum vom 10.07. bis 09.08. legen will, weil seine drei Kinder in diesem Zeitraum Schulferien haben und seine Frau Grundschullehrerin und in diesem Zeitraum deshalb ebenfalls freigestellt ist. Der Zweck des TzBfG, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen, ist in einem solchen Falle auch dann einschlägig, wenn es dem Arbeitnehmer weniger auf den Umfang der Arbeitszeitverkürzung, sondern vorrangig auf deren Lage ankommt. Dass der Kläger dabei dem Auswahlverfahren bei der Bewilligung von Urlaub nach der BV Urlaubsvergabe entgeht, ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden. Dies ist die Folge der gesetzgeberischen Regelung des § 8 TzBfG, die befristete Arbeitszeitverringerungen nicht erfasst (BAG v. 12.09.2006 - 9 AZR 686/05, Rz. 20), anders als § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG keinen Vorrang sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer vorsieht und vorliegend für den Kläger anders als im Falle des Urlaubes zu einer nicht unerheblichen Vergütungseinbuße führt. Es mag sein, dass dieses Vorgehen aus wirtschaftlichen Gründen eher von den besser bezahlten Piloten der Beklagten in Anspruch genommen wird. Auch für besser bezahlte Mitarbeiter gelten jedoch das TzBfG und der damit verfolgte Zweck, Beruf und Familie zu vereinbaren, uneingeschränkt.
g)
34 Die Beklagte hat auch keine dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 S. 1 u. 2 TzBfG dargelegt.
aa)
35 Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG v. 20.01.2015 – 9 AZR 735/13, Rz. 17 f.). Diese Grundsätze gelten auch für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (BAG v. 18.03.2003 – 9 AZR 164/02, Rz. 68 ff.).
bb)
36 Hinsichtlich des Umfangs der vom Kläger beantragten Verkürzung seiner Jahresarbeitszeit (1/12) beruft sich die Beklagte nicht auf entgegenstehende betriebliche Gründe. Aber Auch im Hinblick auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit durch monatsweise Freistellung ab dem 10.07. jedes Jahres sind von der Beklagten keine hinreichenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorgetragen worden.
(1)
37 Aus der Teilzeitordnung der Beklagten oder dem von ihr auf ehemals bei der LTU L.-Unternehmen GmbH & Co. KG beschäftigtes Cockpitpersonal angewendeten TV Freimonatsmodell folgt kein Organisationskonzept, dass dem Begehren des Klägers entgegenstehen könnte. Beide Regelungswerke sehen die Vergabe von Freimonaten ausdrücklich vor und enthalten keine Bestimmungen, nach denen Freimonate in den Sommermonaten oder Schulferienzeiträumen ausgeschlossen sind. Soweit der Anspruch nach beiden Regelungswerken jeweils auf ein Jahr beschränkt wird, vermag dies dem nach § 8 TzBfG zwingend unbefristeten Arbeitszeitverkürzungsverlangen nicht entgegenzustehen. Weder die Betriebs- oder Tarifvertragsparteien noch der Arbeitgeber selbst sind befugt, die unbefristete Dauer des gesetzlichen Teilzeitanspruchs abzubedingen oder einzuschränken (BAG v. 24.06.2008 – 9 AZR 313/07, Rz. 43).
(2)
38 Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass sich aus den Pflichten der Betriebsparteien nach § 59 Abs. 1 S. 2 TVPV zur möglichst gleichmäßigen Verteilung der Dienste und freien Tage am dienstlichen Wohnsitz zugleich auch ein Organisationskonzept in vorgenanntem Sinne ergibt. Die vom Kläger gewünschte Freistellung im Zeitraum vom 10.07. bis 09.08. eine Jahres steht der Umsetzung eines solchen Konzeptes nicht entgegen. Innerhalb des Zeitraumes, in dem der Kläger bei wunschgemäßer Arbeitszeitverkürzung zur Arbeit verpflichtet ist, kann er bei der gleichmäßigen Verteilung von Diensten und freien Tagen am dienstlichen Wohnsitz berücksichtigt werden. Auf Zeiträume, in denen Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden können, bezieht sich die Verpflichtung zur gleichmäßigen Berücksichtigung bei Diensten und freien Tagen am dienstlichen Wohnort nicht, weil sie dann mangels Arbeitspflicht nicht in die Umlaufplanung mit einbezogen werden.
(3)
39 Auch die BV Urlaubskapazität Cockpit und die BV Urlaubsvergabe bzw. ein hieraus abzuleitendes Organisationskonzept stehen dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Auch hier kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass aus ihnen die Verpflichtung der Beklagten und ein entsprechendes organisatorisches Konzept folgt, Urlaubs- und Freizeitwünsche auf die Mitarbeiter gerecht zu verteilen, möglichst vielen Mitarbeitern die Urlaubswünsche unter Berücksichtigung betrieblicher Belange zu erfüllen (S. 2 der Präambel zur BV Urlaubskapazität Cockpit) und insbesondere in den Sommerferien möglichst vielen Mitarbeitern den Urlaub zu gewähren (§ 4 Ziff. 2 BV Urlaubsvergabe). Dass die Freistellung des Klägers im Zeitraum vom 10.07. bis 09.08. eines Jahres ein solches Konzept wesentlich beeinträchtigt würde, folgt aus dem Vortrag der Beklagten aber nicht. Die Verpflichtung, auch in den Sommerferien möglichst viele Urlaubswünsche zu erfüllen, steht unter dem Vorbehalt betrieblicher Belange. Kommt es – auch aufgrund vermehrter Freistellungen wegen der Bewilligung von Arbeitszeitverkürzungen nach § 8 TzBfG – in bestimmten Zeiträumen zu einem Rückgang der zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten, dann verlangt dieses Konzept von der Beklagten lediglich, so viel Urlaubswünsche zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung betrieblicher Belange angesichts der verringerten Kapazitäten möglich ist.
40 Unabhängig davon ist aber weder dargelegt noch offensichtlich, dass es aufgrund der gewünschten Freistellung des Klägers zur Ablehnung von den gleichen Zeitraum betreffenden Urlaubswünschen kommen müsste. Nach der BV Urlaubskapazität wird – gem. § 3 Ziff. 5 BV Urlaubskapazität durch jährlich für das Folgejahr zu treffende Vereinbarung der Betriebsparteien – die Urlaubskapazität pro Station durch Urlaubsschienen festgelegt, in denen an jedem Tag des von einer Schiene betroffenen Zeitraumes ein Mitarbeiter Urlaub haben kann (§ 2 BV Urlaubskapazität). Nur der gem. § 3 Nr. 2 BV Urlaubskapazität zu bildende Anteil zusätzlicher Urlaubsschienen (an der Station DUS für Kapitäne A320/321/319 im Juli und August 2016 2 von insgesamt 9 Urlaubsschienen) wird dabei abhängig von Personalverfügbarkeit und Produktion verteilt (§ 3 Ziff. 3 BV Urlaubskapazität), im Übrigen erfolgt eine rechnerisch lineare Verteilung nach § 3 Ziff. 1 BV Urlaubskapazität Cockpit. Weil die Bewilligung von Urlaub für Cockpitpersonal innerhalb eines bestimmten Zeitraumes hiernach von der Anzahl der vorab festgelegten Urlaubsschienen abhängig ist, kann es zur Einschränkung der Möglichkeit, einen bestimmten Urlaubswunsch zu bewilligen nur kommen, wenn für diesen Zeitraum mehr Urlaubsanträge vorliegen, als Urlaubsschienen vorhanden sind. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass die Betriebsparteien bei der Verteilung der von der Personalverfügbarkeit abhängigen Anzahl zusätzlicher Urlaubsschienen nach § 3 Ziff. 2 BV Urlaubskapazität Cockpit an der Station DUS bei Freistellung des Klägers in den Monaten Juli und August zukünftig weniger Schienen festlegen müssten, als es bei Verfügbarkeit des Klägers der Fall wäre. Allein daraus, dass sich die Beklagte auf einen allgemeinen Personalmangel in den Sommermonaten beruft, folgt keine konkrete Darlegung des Wegfalls einer zusätzlichen Urlaubsschiene an der Station DUS im Falle der Freistellung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Beklagte hat den Personalmangel im Beschäftigungsbereich des Klägers in den Sommermonaten nicht näher quantifiziert und konkretisiert. Sie legt dar, 16 Pilotinnen und Piloten hätten in den Monaten Juli, August und September 2016 bereits bewilligte Freizeitmonate nicht in Anspruch genommen. Zudem verweist sie auf den Tarifvertrag „Sofortmaßnahmen Sommer 2016 zur Network Stability“ vom 27.06.2016, wonach in den Monaten Juli bis September 2016 u. a. ein Abkauf von tariflichen Urlaubstagen möglich ist. Ferner kann die Beklagte im Falle unvorhersehbarer Personalengpässe von Cockpitpersonal, das unter den Anwendungsbereich des TV Freimonatsmodell fällt, einzelne Freimonate gem. § 5 TV Freimonatsmodell zurückfordern und Anträge auf Freimonate nach der Teilzeitordnung bzw. dem TV Freimonatsmodell wegen Personalmangels für den fraglichen Zeitraum erst gar nicht bewilligen, was sie jedoch betreffend die Monate Juli 2016 und 2017 sowie August 2017 in sieben Fällen getan hat. Das zeigt, dass der Beklagten unterhalb der Schwelle der Verringerung von Urlaubsschienen in den Sommermonaten Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auf Personalmangel im Bereich des Cockpitpersonals zu reagieren. Auch dass Piloten anderer Stationen in dem Ausfallzeitraum des Klägers nicht zur Verfügung stünden, wird von der Beklagten wiederum lediglich mit dem nicht konkretisierten Hinweis auf einen allgemeinen „akuten Personalmangel“ begründet und kann daher nicht als ausgeschlossen angesehen werden. Der Arbeitgeber ist gehalten, zur Erfüllung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 TzBfG zu überprüfen, ob eine zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung seines Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann (BAG v. 13.11.2012 – 9 AZR 259/11, Rz. 33). Dass derartige Maßnahmen aus Sicht des hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes (25.05.2016) nicht ausreichend sein würden, einen prognostizierten Personalmangel in den Sommermonaten des Jahres 2016 und der Folgejahre auszugleichen und daher mangels anderweitigen Ersatzpersonals die Betriebsparteien zur Reduzierung von zusätzlichen Urlaubsschienen im Juli oder August veranlasst sein würden, kann auf Grundlage des Beklagtenvortrages nicht festgestellt werden bzw. als offensichtlich angesehen werden.
41 Soweit sich die Beklagte auch auf einen Personalmehrbedarf aufgrund eines mit der L. Group abgeschlossenen ACMIO Vertrages beruft, bleibt offen, ob dieser Mehrbedarf bei Ablehnung des Antrages des Klägers am 25.05.2106 bereits vorhersehbar war. Zudem trägt die Beklagte auch vor, dass deshalb nun Copiloten eingestellt und bereits beschäftigte Copiloten zu Kapitänen geschult werden. Es ist nicht erkennbar, dass der entstandene Mehrbedarf hierdurch nicht abgedeckt werden kann und zu einem Personalmangel führt bzw. diesen verschärft.
(4)
42 Dass der Ausfall des Klägers im Zeitraum vom 10.07. bis 09.08. eines Jahres zu Flugausfällen führen würde, ist nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt auch, soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass im Sommer 2016 eine „Reihe von Flügen der Beklagten wegen Personalmangel ausgefallen“ seien.
(5)
43 Dass die gewünschte Arbeitszeitverkürzung dazu führen würde, dass der Beklagten unverhältnismäßige Kosten entstehen würden, hat sie ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dass ein Ausfall des Klägers Ersatzeinstellungen bedingen oder unverhältnismäßige Schulungskosten bedingen würde, ist nicht erkennbar, zumal die Beklagte selbst darlegt, dass teilzeitbeschäftigtes Ersatzpersonal für den Zeitraum von einem Monat nicht zu finden und wegen der Voraussetzungen des Erhaltes der Musterberechtigung für Piloten auch nicht vorhanden sei. Ob der Abkauf tariflichen Urlaubs oder anderer, in dem TV Sofortmaßnahmen vorgesehene Maßnahmen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würden, kann dahin stehen. Jedenfalls gilt dies nicht für die Heranziehung von Piloten anderer Standorte oder die Rückforderung bzw. Nichtgewährung von Freimonaten nach der Teilzeitordnung bzw. dem TV Freimonatsmodell.
III.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
IV.
45 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Entscheidung des LAG Köln v. 30.06.2014 (2 Sa 977/13) ab (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Die Entscheidung der Kammer beruht hinsichtlich des verneinten Rechtsmissbrauchs auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere auch darauf, dass der Kläger einen nach betrieblichen Regelungen vorgesehenen Freistellungsumfang begehrt und für dessen Lage besondere familiäre Gründe hat. Soweit die Kammer betriebliche Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG verneint, geht sie wie das LAG Köln zugunsten der Beklagten davon aus, dass die gerechte Verteilung von Urlaubs- und Freizeitwünschen auf alle Mitarbeiter ein Organisationskonzept sein kann, dass einer bevorzugten verblockten Teilzeit entgegenstehen kann. Aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände nimmt sie allerdings an, dass das Teilzeitbegehren des Klägers diesem Konzept nicht entgegensteht.
46 Es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor, da die Kammer von höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.
47 Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.