BAG: Arbeitszeitkonten - Klage auf Zeitgutschrift
BAG , Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 766/09 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 39/09; ) (Vorinstanz: ArbG Stuttgart vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 1 Ca 3101/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen kann der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
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