BAG: Arbeitszeit der Werkfeuerwehr
BAG , Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 543/09 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1481/08; ) (Vorinstanz: ArbG Hannover vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 7 Ca 152/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: § 7 Abs. 2a ArbZG lässt tarifliche Regelungen zu, nach denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden dauernd überschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Außerdem muss durch besondere Regelungen im Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) Art. 6; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) Art. 22; ArbZG § 2; ArbZG § 3; ArbZG § 7; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie § 5;
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