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Arbeitsrecht
31.10.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Arbeitsunfähigkeit nach Eigenkündigung

ArbG Berlin, Urteil vom 30.8.2013 - 28 Ca 1658/13


Leitsatz


I. Gibt ein Arbeitnehmer nach Eigenkündigung zu erkennen, er werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen, und bleibt er dem Dienst fortan bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU-B) tatsächlich fern, so rechtfertigt dies nicht schon an sich die Annahme, der sogenannte Beweiswert der beigebrachten Bescheinigung (AU-B) sei "erschüttert" oder die Arbeitsunfähigkeit gar "vorgetäuscht". Das gilt erst Recht dann, wenn die vom Arbeitgeber veranlasste Überprüfung des medizinischen Diensts der Krankenkasse (MDK) den bescheinigten Zustand bestätigt.


II. Ist ein objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeits-leistung nicht zwingend physisch gehindert und somit faktisch in der Lage, über seinen Ausfall per AU-B zu disponieren, wäre seiner vorherigen Aufopferung gesundheitlicher Ressourcen im betrieblichen Interesse nicht nur ein schlechter Dienst erwiesen, zöge schlichte Korrektur bisheriger Prioritätensetzung besagte Verdächtigung ("Vortäuschung") nach sich. Derartige Zuschreibungen entsprächen der Sache nach auch einer "Maßregelung" (§ 612 a BGB).


Sachverhalt


Es geht im Wesentlichen um - fristlose - Kündigung und um Vergütungsrückstände. - Vorgefallen ist folgendes:/


I. Die (heute1) 23-jährige Klägerin trat im Juli 2008 zunächst zur Ausbildung in die Dienste des Beklagten, der eine Arztpraxis betreibt, ehe sie dort ihre Übernahme als Medizinische Fachangestellte2 erfuhr. Sie bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein Monatsgehalt von 1.638,-- Euro (brutto).


II. Mit besagten „Ereignissen" hat es folgende Bewandtnis:


1. Mit Schreiben vom 14. Januar 20133 (Kopie: Urteilsanlage I.), das sie ihm am selben Tage (Montag) aushändigte, wandte die Klägerin sich so an den Beklagten:


 „Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 30.06.2011


... hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 30.06.2011 ordentlich und fristgerecht zum 15.02.2013.


Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Aufhebungsdatum des Arbeitsvertrages schriftlich.


Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.


Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich und verbleibe


mit freundlichen Grüßen".


2. Tags darauf (15. Januar 2013) erschien sie nicht zum Dienst, sondern ließ dem Beklagten per Fax eine Bescheinigung zukommen, die ihr ab 15. Januar 2013 Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dies beantwortete er noch unter demselben Datum4 (15. Januar 2013 - Zugang: 16. Januar 2013; Kopie: Urteilsanlage II.) mit folgenden Worten:


 „Fristlose Kündigung


... Sie haben mir am Montag, den 14.01.2013 nach Arbeitsschluss Ihre Kündigung zum 15.02.2013 vorgelegt.


Gleichzeitig sagten Sie, dass Sie nicht wieder in die Praxis kämen und nahmen Ihre gesamten persönlichen Utensilien, die normalerweise am Arbeitsort verbleiben, nach Arbeitsschluß mit. Außerdem ließen Sie den Praxisschlüssel zurück, den Sie normalerweise mitgenommen hätten, um am nächsten Morgen in die Praxis zu kommen. Sie haben auf diese Weise deutlich gemacht, dass Sie nicht vorhatten, nach dem 14.01.2013 bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist noch ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.


Gestern Abend erhielt ich ein schwer lesbares Fax, auf dem Ihre Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wurde. Ich kann diese Bescheinigung nicht anerkennen, weil ich aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände überzeugt bin, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist. Offenbar ist Ihnen klar geworden, dass Sie ohne Arbeitsleistung auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, so dass Sie sich entschieden haben, sich durch Vortäuschen einer Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verschaffen. Ein derartiges Verhalten erfüllt den Tatbestand des versuchten Betruges gem § 263 StGB5.


Unter diesen Umständen kann mir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden. Ich kündige deshalb gem. § 626 BGB6 hiermit das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.


Ich bedauere sehr, dass das Arbeitsverhältnis - Sie haben in der Praxis ja auch Ihre Ausbildung absolviert - nun auf diese Weise ohne jedwede vorherige Aussprache Ihrerseits mir gegenüber, endet".


III. Hiergegen richtet sich die (vorab per Fax) am 1. Februar 2013 bei Gericht eingereichte und dem Beklagten sechs Tage später (7. Februar 2013) zugestellte Kündigungsschutzklage, mit der die Klägerin einen Grund zur fristlosen Kündigung bestreitet: Sie habe nicht seit 15. Januar 2013 ihre Arbeitsleistung verweigert, sondern sei - wie dem Beklagten auch durch Kopie der ärztlichen Bescheinigung bekanntgegeben - seit 15. Januar 2013 und nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt7. - Außerdem nimmt die Klägerin ihn auf Auszahlung der von ihm einbehaltenen Vergütung für Januar 2013 (1.638,-- Euro [brutto]) sowie des Restgehalts für Februar 2013 (819,-- Euro [brutto]) und Abgeltung offenen Resturlaubs (164,03 Euro [brutto]) in Anspruch. - Mit Schriftsatz vom 5. August 20138 hat sie diejenigen Abzüge von den jeweiligen Teilforderungen machen lassen, die aus dem nachfolgenden Klageantrag zu 2. ersichtlich sind.


IV. Die Klägerin beantragt zuletzt,


1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung im Schreiben vom 15. Januar 2013 geendet, sondern bis zum 15. Februar 2013 fortbestanden hat;


2. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.638,-- Euro (brutto) abzüglich gezahlter 619,16 Euro (netto) sowie abzüglich weiterer 482,70 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2013, ferner weitere 819,-- Euro (brutto) abzüglich 482,70 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2013 und schließlich abermals weitere 164,03 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2013 zu zahlen.


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


V. Er hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos. Wie schon im Kündigungsschreiben (s. oben, S. 2 [II.2.]; Urteilsanlage II.]) verdeutlicht, habe er das Arbeitsverhältnis deshalb gekündigt, weil die Klägerin ihm am 14. Januar 2013 bei Aushändigung der Eigenkündigung zum 15. Februar 2013 erklärt habe, „dass sie nicht wieder in die Praxis kommen werde", und tags darauf am Abend per Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt habe9. Außerdem habe sie - wie ebenfalls bereits mitgeteilt - am 14. Januar 2013 „ihre gesamten persönlichen Utensilien mitgenommen" die sie normalerweise am Arbeitsplatz aufbewahrt habe, und auch den Praxisschlüssel zurückgelassen10. Deutlicher könne eine Arbeitnehmerin, wie er meint, nicht kundtun, dass sie gewillt sei, ab sofort und bis zum Ablauf der von ihr einzuhaltenden Kündigungsfrist der Arbeit fernzubleiben11. Überdies sei ihr Arbeitsunfähigkeit „'zufällig' auch exakt für den Zeitraum der Kündigungsfrist bescheinigt" worden12. Insofern müssten, wie er meint, „die Grundsätze Anwendung finden, welche die Rechtsprechung zur sog. 'angekündigten Krankheit' entwickelt" habe13. Danach sei, wie er weiter meint, „bereits die Ankündigung eines zukünftigen Fernbleibens von Arbeit, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben"14. Selbst wenn danach ab 15. Januar 2013 tatsächlich „zufällig eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten" gewesen sein sollte, könne dies sein „zerstörtes Vertrauen" in ihre Redlichkeit und Loyalität nicht wiederherstellen15. Jedenfalls sei die fristlose Kündigung „aufgrund eines angekündigten unentschuldigten Fehlens und einer zur Erlangung der Entgeltfortzahlung vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 626 Abs. 1 BGB16 rechtswirksam"17.


VI. Hierzu erwidert die Klägerin im Wesentlichen folgendes:


1. Sie legt zunächst Wert auf die Feststellung, dass die dem Beklagten vorliegende Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit ursprünglich lediglich bis zum 12. Februar 2013 ausgestellt gewesen sei18. Es sei dann - und das ist unstreitig - der Medizinische Dienst der Krankenversicherung gewesen, der sodann auf Betreiben des Beklagten ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Februar 2013 festgestellt habe19 (s. MDK-Schreiben vom 8. Februar 201320 - Kopie: Urteilsanlage III.). Erst im Anschluss daran habe dann auch ihr behandelnder Arzt, was gleichfalls unstreitig ist, weitere Arbeitsunfähigkeit bis gleichfalls 15. Februar 2013 bescheinigt21. Auf diesem Hintergrund möge der Beklagte objektive Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen einer Arbeitsunfähigkeit vortragen und nicht „bloße, auf unkorrekten Tatsachen basierende, Behauptungen aufstellen"22. Jedenfalls trage er keine objektiven Tatsachen vor, die zu ernsthaften Zweifeln an ihrer Arbeitsunfähigkeit und damit einer Erschütterung des Beweiswertes der ärztlichen Bescheinigungen führen könnten23. Insofern erübrige sich, wie sie meint, „jedweder weitere Vortrag"24.


2. Soweit es um „angekündigte Krankheit" gehen solle, ergäbe sich schon aus den eigenen Ausführungen des Beklagten nicht, dass die Klägerin bei Abgabe der Kündigung erklärt habe, wegen einer Erkrankung nicht mehr am Arbeitsplatz zu erscheinen25. Etwas anderes stütze auch die vom Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht26: Dort sei es darum gegangen, dass der Arbeitnehmer eine ihm nicht zustehende Leistung (Urlaubsgewährung) eingefordert und für den Fall der Verweigerung die erkrankungsbedingte Abwesenheit in Aussicht gestellt habe27. Soweit in einem solchen Falle eine außerordentliche Kündigung im Bereich des Möglichen liege, gehe es dabei nicht um erkrankungsbedingte Abwesenheit, sondern um die diskreditierte Drohung28. Um dergleichen sei es in ihrem Falle jedoch in keiner Weise gegangen29. Damit erwiesen sich im Ergebnis auch die beiden anderen vor das BAG gebrachten Fälle als weder vergleichbar noch einschlägig30.


3. Schließlich lässt die Klägerin zum Ausgangsgeschehen am 14. Januar 2013 folgendes unterbreiten31:


 „Des Weiteren entspricht es auch nicht den Tatsachen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt sagte, sie werde nicht wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Der Vortrag des Beklagten entspricht insoweit nicht der Realität. Bestritten wird daher, dass die Klägerin äußerte, nicht wieder in die Praxis zu kommen. Denn dies war nicht der Fall. Auch weiß der Beklagte genau, dass die Klägerin keinen eigenen Praxisschlüssel zur Verwahrung hatte. Ihr wurde zwar gelegentlich ein Schüssel zum Öffnen und Verschließen der Praxis zur Verfügung gestellt. Dauerhaft und ununterbrochen verwahrte die Klägerin einen solchen Schlüssel aber nicht. Auch liegt es im völlig freien Ermessen der Klägerin, ob [die] sie ihre persönlichen Utensilien, etwa zum Waschen oder aufgrund anderer Beweggründe, mit nach Hause nimmt. ...


Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich bereits am 14.01.2013 unwohl fühlte und beabsichtigte, einen Arzt aufzusuchen. Damit auch zumindest schon keine 'zufällige' Erkrankung vor".


VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.


Aus den gründen


Der Klage ist ihr Erfolg - abgesehen von einer Kleinigkeit bei der Urlaubsabgeltung - nicht zu versagen. - Der Reihe nach:


A. Die - fristlose - Kündigung


Die angestrebte Feststellung war zu treffen. Die Kündigung im Beklagtenschreiben vom 15. Januar 2013 (Urteilsanlage II.) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Dieses hat vielmehr - wie das Gericht antragsgemäß klargestellt hat - erst mit dem 15. Februar 2013 geendet. Auch das lag aber nicht am erklärten Trennungswillen des Beklagten, sondern an der Eigenkündigung der Klägerin vom 14. Januar 2013 (Urteilsanlage I.). - Im Einzelnen:


I. Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (16. Januar 2013) bei Gericht einreichen lassen (1. Februar 2013). Die Zustellung ist am 7. Februar 2013 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin bei rechtlich gebotener32 Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO33 die ihr durch §§ 13 Abs. 1 Satz 234, 4 Satz 135 KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt" folglich nicht schon kraft Gesetzes nach §§ 13 Abs. 1 Satz 236, 7 (1. Halbsatz)37 KSchG als „von Anfang an rechtswirksam". Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier sogenannten „wichtigen") Grundes und darf - selbstverständlich - auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.


II. Diesen Anforderungen genügt die hiesige Kündigung indessen nicht. Die Klägerin hat dem Beklagten in der Tat keinen Grund gegeben, ihr Arbeitsverhältnis - gar fristlos - aufzukündigen. Die Kündigung wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG38 „sozial gerechtfertigt"39 und folglich aufgrund des § 1 Abs. 1 KSchG4040 rechtsunwirksam. Erst recht steht dem Beklagten kein sogenannter „wichtiger" Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB41 zur Seite. Jedenfalls ließe sich eine kündigungsrelevante Sachlage anhand des Prozessvorbringens des darlegungs- und beweisbelasteten4 Beklagten nicht feststellen:


1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG43 ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen" (Wilhelm Herschel 44) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es dem Beklagten hier erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung bekanntlich eine - in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus45.


2. Schon diese kann hier auf Basis des vom Beklagten unterbreiteten Sachstoffs jedoch nicht festgestellt werden:


a. Diesem ist allerdings zuzubilligen, dass eine Vortäuschung erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wie er sie der Klägerin im Kündigungsschreiben (s. oben, S. 2-3 [II.2.]; Urteilsanlage II.) anlastet, dem Arbeitgeber nach durchaus eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung unter deren übrigen normativen Voraussetzungen durchaus in Reichweite bringen kann46. Dasselbe gilt sinngemäß für Fälle, die der Beklagte im Rechtsstreit ergänzend thematisieren lässt (s. oben, S. 4 [V.]): Wenn der Arbeitnehmer also erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich ankündigt, jedenfalls dann, wenn dies als Druckmittel dienen soll, ein in der Macht des Arbeitgebers stehendes Ziel zu fördern47.


b. Das hilft dem Beklagten aber nicht weiter. Wie schon vorausgeschickt, lassen sich im Streitfall nämlich die nötigen Tatsachen für solche Szenarien nicht objektivieren.


ba. Soweit er zunächst beharrlich argwöhnt, die Klägerin sei seit dem 15. Januar 2013 gar nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hat er nicht nur die ihm offenbar schon am selben Tage bereits übermittelte AU-Bescheinigung der Klägerin gegen sich, sondern auch die Stellungnahme des von ihm selber eingeschalteten Medizinischen Dienstes vom 8. Februar 2013 (s. oben, S. 5 [VI.1.]; Urteilsanlage III.). Beide bestätigen der Klägerin indessen, im maßgeblichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. - An den sich daraus ergebenden Konsequenzen können seine Einwände nichts ändern:


 (1.) Wie ihm spätestens durch seine Prozessvertretung bekannt ist, billigen die Gerichte für Arbeitssachen einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Bescheinigung erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit in aller Regel und nach wie vor48 „hohen Beweiswert" zu49. Das bedeutet, dass von der Richtigkeit der bescheinigten Tatsachen im Rechtsstreit als erwiesen ausgegangen werden darf (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG50; §§ 495 Abs. 151, 286 Abs. 1 Satz 152 ZPO). Will der Arbeitgeber dies dann als Anspruchsgegner (etwa beim Streit um Krankenvergütung; §§ 3 Abs. 153, 4 Abs. 1 Satz 154 EFG) nicht gelten lassen, so muss er spätestens vor Gericht „Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben"55. Gelingt ihm dies, so ist der bewusste „Beweiswert" der Bescheinigung - wie die Gerichte für Arbeitssachen gleichfalls gewohnheitsmäßig sagen - „erschüttert"56. In diesem Falle trifft den Anspruchsteller die Last, das befasste Gericht ggf. auf andere Weise - also mit allen übrigen verfügbaren Beweismitteln - von seiner erkrankungsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zu überzeugen57. - Noch schwerer hat es der Arbeitgeber wegen im Anwendungsbereich der eingangs gleichfalls schon skizzierten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in sogenannten Kündigungslagen (s. oben, S. 8 [vor 1.]) : Hierzu hat bekanntlich bereits das Reichsarbeitsgericht (RAG) klargestellt58, dass für den Nachweis, dass ein wegen unentschuldigten Fehlens gekündigter Arbeitnehmer „in Wahrheit arbeitsfähig" gewesen sei, den Arbeitgeber die Beweislast treffe. Das sieht das BAG nicht anders59.


 (2.) Bei dieser Sachlage besteht vorliegend keine Veranlassung, der Klägerin zum Schutz gegen die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe mehr als das abzuverlangen, was sie durch seinerzeit prompte Übermittlung ihrer AU-Bescheinigung, durch Unterwerfung unter die Kontrollprozedur des MDK und durch ihre Einlassungen im Rechtsstreit (s. oben, S. 5-6 [VI.]) bereits getan hat. Insbesondere besteht keine objektive Grundlage, dem Beklagten in seiner anhaltenden Skepsis zu folgen:


 (a.) Wenn er aus der - bestrittenen - Ankündigung der Klägerin bei Übergabe ihrer Eigenkündigung am 14. Januar 2013 (s. oben, S. 2 [II.1.]; Urteilsanlage I.), sie werde „nicht wieder in die Praxis" kommen, und aus dem weiteren Umstand, dass sie im Anschluss daran gleichsam „ihre Zelte abgebrochen" habe, den nicht unbedingt fern liegenden Schluss zieht, sie habe gewusst, dass sie bis 15. Februar 2013 nicht mehr zur Arbeit bei ihm erscheinen werde, so kann das als zutreffend unterstellt werden. Denn es trägt jedenfalls nicht die für eine Kündigung entscheidende Folgerung, ihr Verhalten entspreche nicht den vertraglichen Anforderungen. Insbesondere stellt es kein Indiz gegen ihre erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit spätestens 15. Januar 2013 dar, dass sie nicht etwa im gleichen Atemzuge bereits am Abend des 14. Januar 2013 von einer Beeinträchtigung ihres Arbeitsvermögens gesprochen hat.


 (b.) Die gegenteilige Annahme des Beklagten, es müsse also etwas „faul" an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein, bleibt nämlich einseitig. Sie verengt das Spektrum verfügbarer Deutungsmöglichkeiten objektiv unnötig auf die der Klägerin nachteiligste Variante und übergeht alle verständnisvolleren Deutungen, die vertraglich in keiner Weise diskreditiert wären.


 (ba.) Fest steht immerhin, dass die Klägerin ihren behandelnden Arzt offenbar60 erst am 15. Januar 2013 mit dem bekannten Ergebnis (bescheinigte Arbeitsunfähigkeit) konsultiert hat. Das bedeutet aber bereits, dass sie am Vorabend gar nicht in der Lage gewesen wäre, etwaigen Vorbehalten des Beklagten bei Bedarf sachkundig abgesicherte Fakten entgegen zu setzen. Es wäre insofern ein durchaus naheliegendes, vernünftiges und namentlich vertragskonformes Verhalten, sich fruchtlosen Debatten über ihre physische und psychische Verfassung gar nicht erst auszusetzen.


 (bb.) Es darf zudem als Binsenweisheit angesehen werden, dass auch objektiv arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, solange ihre Beschwerden die Ausübung ihrer Arbeit nicht physisch ausschließen, über die Frage, ob sie ihre gesundheitlichen Belange im Interesse der betrieblichen Wertschöpfung zurückstellen oder nicht, in zuweilen weiten Grenzen disponieren können. Arbeitspersonen, die dann unter Hintanstellung oder Aufschiebung ihrer Genesungsbelange der betrieblichen Wertschöpfung den Vorzug geben, mögen tatsächlich „arbeitsunfähig" im medizinischen Sinne sein, ziehen daraus aber im betrieblichen Interesse - oder was sie dafür halten - keine Konsequenzen. Soll Ihnen dafür dann, wenn sie ihre Prioritäten zum Selbstschutz (endlich) ändern, mit Verdächtigungen im Stile von „Vortäuschung" von Erkrankung begegnet werden, so wäre dies nicht nur ein schlechter Dienst an ihrer vorherigen Aufopferung gesundheitlicher Ressourcen. Es liefe der Sache nach vielmehr auch objektiv auf eine - gänzlich unangebrachte - „Maßregelung" (s. § 612 a BGB61) hinaus.


 (bc.) Wie es sich im Streitfall insoweit tatsächlich verhalten hat, braucht das Gericht nicht zu untersuchen. Denn hier geht es ausschließlich um die Frage, ob sich das vom Beklagten beschriebene Geschehen zum „Indiz" dafür eignete, die Klägerin habe sich die ärztliche Bescheinigung erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit erschlichen, und somit dem besagten Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung und des Folgegeschehens beim MDK (s. oben, S. 9-11 [(1.)]) abträglich erschiene. Schon das ist jedoch - wie erläutert - nicht der Fall.


 (3.) Unter diesen Bedingungen fehlt der - gar abrupten - Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mangels vertraglicher Verfehlung offenkundig bereits der „Grundstein" (s. oben, S. 8 [vor 2.]).


bb. Nichts anderes gilt aber auch, soweit der Beklagte im Rechtsstreit die eingangs abermals schon erwähnten Grundsätze zur „angekündigten Krankheit" (s. oben, S. 9 [vor b.]) für seinen Trennungswunsch aktiviert sehen will. Wie die Klägerin ihm insofern mit vollem Recht entgegen hält, behauptet er selber nicht, im Zusammenhang mit den ihr zugeschriebenen Äußerungen (s. nochmals Kündigungsschreiben [Urteilsanlage II.]: „Gleichzeitig sagten Sie, dass Sie nicht wieder in die Praxis kämen") irgendein Ansinnen an ihn verbunden zu haben. Damit fehlt auch dem im Rechtsstreit auf dieses Szenario erstreckten Kündigungsgrund der reale Anknüpfungspunkt.


bc. Der vordergründig versöhnliche Hinweis des Beklagten am Ende des Kündigungsschreibens (a.a.O.62), er bedauere das Ende des Arbeitsverhältnisses „ohne jedwede persönliche Aussprache", gibt allerdings Veranlassung zum Bemerken, dass es für ihn gar keinen Grund gab, das Arbeitsverhältnis nur aufgrund seines Verdachtsbildes ohne Rücksprache mit der Klägerin sang- und klanglos aufzukündigen. - Im Gegenteil:


 (1.) Bekanntlich bestehen die Gerichte für Arbeitssachen im Anschluss an die fast schon „klassische" Judikatur nicht nur des Reichsgerichts63 in Zivilsachen (RG), sondern auch des Bundesgerichtshofs64 (BGH) seit Jahrzehnten darauf, den Adressaten etwaiger Maßregelungen bei objektiv unklaren Sachverhalten zu den bestehenden Verdachtsmomenten erst einmal anzuhören, ehe aus dem Geschehensbild etwaige Konsequenzen zu dessen Nachteil gezogen werden65. Das hat sowohl aus pragmatischer als auch aus grundrechtlicher Sicht überzeugende Gründe für sich, die wiederum Wilhelm Herschel schon vor mehr als 40 Jahren prägnant auf den Begriff gebracht hat66.


 (2.) Insofern spricht vieles dafür, dass der Beklagte hier sogar von Rechts wegen gehalten war, die Klägerin zu seinen Eindrücken über ihre Arbeits(un)fähigkeit anzuhören, bevor er sein Verdachtsbild zur Grundlage ultimativer Trennungslösung machte. Immerhin befand auch der Zweite Senat des BAG in einem Streitfall67, in welchem dem Arbeitgeber zu Ohren gekommen war, der arbeitsunfähig erkrankt gemeldete Arbeitnehmer sei unterdessen Nebenbeschäftigungen nachgegangen, dass nun nicht durch fristlose Kündigung kurzer Prozess gemacht werden könne: Vielmehr gelte, dass der Arbeitgeber „den Arbeitnehmer konkreter über die Art seiner Erkrankung befragen und ihm Gelegenheit zur Erklärung geben" müsse, „weshalb die Krankheit diese anderen Tätigkeiten zuließ, aber der vertragsgemäßen Arbeit im Betrieb entgegen stand"68. - Nach diesen Wertungen wäre die hiesige Kündigung auch bereits aus prozeduralen Gründen rechtlich nicht zu halten.


III. Die Folgen bringt der Tenor zu I. des Urteils zum Ausdruck.


B. Die beanspruchten Zahlungen


Als bis auf besagte „Kleinigkeit" (s. oben, S. 6 [vor A.]) begründet, erweisen sich auch die Zahlungsanträge der Klägerin. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:


I. Was die vom Beklagten (wohl) für die Zeit ab 16. Januar 2013 einbehaltene Vergütung anbelangt, scheinen die Parteien nach entsprechender Teilrücknahme der Klage darüber einig, dass von den monatlich geschuldeten 1.638,-- Euro (brutto) 619,16 Euro (netto) durch Zahlung ausgeglichen (§ 362 Abs. 1 BGB69) und weitere 482,70 Euro (netto) wegen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X70) anderweit ausgestanden sind. Wegen des Differenzbetrages nebst anteiliger Verzugszinsen war einer Verurteilung des Beklagten aber nicht auszuweichen. Das folgt für die Hauptforderung aus den Vorschriften in § 611 Abs. 1 BGB71, §§ 3 Abs. 172, 4 Abs. 1 Satz 173 EFG und den vertraglichen Gehaltsabmachungen, während die Zinsen nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 174, 286 Abs. 2 Nr. 175, 614 Satz 176 BGB zu entrichten sind. - Die Folgen spiegelt der Tenor zu II.


II. Für Februar 2013 gilt - mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 15. Februar 2013 - das Gesagte analog, nur hier bezogen auf einen Ausgangsbetrag von (1.638,-- Euro : 2 = ) 819,-- Euro (brutto) sowie mit neuerlich 482,70 Euro (netto) bezogenen Arbeitslosengeldes. Also: Tenor zu III.


III. Mit einem „Tropfen Wasser im Wein" muss die Klägerin (wohl) lediglich insofern leben, als das Gericht ihr Urlaubsabgeltung lediglich in Höhe von 161,57 Euro (brutto) bescheinigen kann. Zur Erläuterung der kleinen Differenz von (164,03 Euro ./. 161,57 Euro = ) 2,46 Euro sei kurzerhand auf einen Textentwurf verwiesen, den das Gericht an sich schon unter dem 9. Mai 2013 abgefasst (Kopie: Urteilsanlage IV.) und den Parteien zugedacht hatte. Wie sich im Kammertermin ergab, hat der Text die Parteien nicht mehr erreicht, nachdem sich die Klägerin mit einem eigenen Einigungsvorschlag zu Wort gemeldet hatte, den das Gericht dann versehentlich ohne besagtes textliches Beiwerk aufgegriffen und weitergeleitet hat. Dort ist erläutert, dass sich aus einem Monatsgehalt von 1.638,-- Euro ein Tagessatz von 74,45 Euro ergibt, der seinerseits wegen der noch abzugeltenden Urlaubstage eine Vervielfachung mit 2,17 zu erfahren hatte. Das Ergebnis von ([1.638,-- Euro : 22 = ] 74,45 Euro x 2,17 = ) 161,57 Euro bringt die hier folglich auch tenorierte Bezifferung hervor (Tenor zu IV.).


C. Kosten und Streitwerte


Für Kosten und Streitwerte lässt es sich vergleichsweise kurz machen:


I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO77). Diese Kosten hat es, soweit streitiges Urteil ergehen musste, nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO78 dem Beklagten als weit überwiegend unterlegener Partei zuweisen müssen. Anders verhält es sich, soweit die Klägerin die Klage der Sache nach zurückgenommen hat: Hier kommt für die Kostenlast nämlich § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO79 mit der Folge zum Zuge, dass aus den einzelnen Werten der vor das Gericht gebrachten Streitgegenstände eine Kostenquote zu bilden ist.


II. Besagten Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG80 seinerseits separat im Tenor festgesetzt. Dabei ist die Kündigungsschutzklage gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG81 mit der dreifachen Monatsvergütung der Klägerin veranschlagt, also mit (3 x 1.638,-- Euro = ) 4.914,-- Euro. Die Zahlungsklagen schlagen mit ihrem jeweils (zuletzt) bezifferten Betrag zu Buche, d.h. mit (1.638,-- Euro ./. 619,16 Euro ./. 482,70 Euro = ) 536,14 Euro, mit weiteren (819,-- Euro ./. 482,70 Euro = ) 336,30 Euro und mit abermals weiteren 164,03 Euro. Das macht zusammen (4.914,-- Euro + 536,14 Euro + 336,30 Euro + 164,03 Euro = ) 5.950,47 Euro und erklärt den Tenor zu VII.


III. Hieraus erschließt sich auch die vorerwähnte Kostenquote: Da für diese die zurückgenommenen Antragselemente mit von der Partie sind, erwächst diese Quote aus dem Gesamtbetrag der ursprünglichen (4.914,-- Euro + 1.638,-- Euro + 819,-- Euro + 164,03 Euro = ) 7.535,03 Euro. Da sich die Klägerin davon mit zusammen (4.914,-- Euro + 536,14 Euro + 336,30 Euro + 161,57 Euro = ) 5.948,01 Euro gegen den Beklagten durchsetzt, fallen ihm (5.948,01 Euro : 7.535,03 Euro = ) 78,94 v.H. oder gerundet 80 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zur Last, während die Klägerin die übrigen 20 v.H. wird beisteuern müssen. - Das verdeutlicht der Tenor zu VI.


Fußnoten





1) Geboren im Juni 1990.


2) S. Klageschrift S. 2 [I.] (Bl. 6 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA"]).


3) S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 10 GA).


4) S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 11 GA).


4) S. etwa BGH 20.2.1995 - II ZR 9/94 - ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 28.10.2002 - II ZR 353/00 - ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 12.2.2007 - II ZR 308/05 - ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: (1) ... Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen".


5) S. Text: „§ 263 Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. - (2) Der Versuch ist strafbar".


6) S. Textauszug: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann".


7) S. Klageschrift S. 2 [II.] (Bl. 6 GA).


8) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 S. 1 (Bl. 49 GA).


9) S. Klageerwiderungsschrift vom 15.5.2013 S. 1 (Bl. 37 GA).


10) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


11) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


12) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 38 GA).


13) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


14) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. - mit Hinweisen auf BAG 12.3.2009 - 2 AZR 251/07; 5.11.1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 4; 17.5.2003 - 2 AZR 123/02 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 4.


15) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.


16) S. Text oben, S. 3 Fn. 6.


17) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 39 GA).


18) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 S. 2 [I.] (Bl. 50 GA).


19) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


20) S. Kopie als Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 5.8.2013 (Bl. 54 GA).


21) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


22) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


23) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


24) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


25) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 S. 3 (Bl. 51 GA).


26) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG 12.3.2009 (Fn. 14).


27) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


28) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


29) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 a.a.O.


30) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 S. 3-4 (Bl. 51-52 GA): „nicht kongruent".


31) S. Schriftsatz vom 5.8.2013 S. 4 (Bl. 52 GA).


32) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG8.4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.


33) S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung.Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt".


34) S. Text: „§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen. (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden".


35) S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist".


36) S. Text oben, Fn. 34.


37) S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam".


38) S. Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. (1) ... (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist".


39) S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987), S. 483-484; ders.DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR (1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage (2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.


40) S. Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist".


41) S. Text oben, S. 3 Fn. 6.


43) S. Text oben, Fn. 40.


44) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".


45) S. dazu statt vieler BAG23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in „Juris") [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".


46) S. dazu etwa BAG17.6.2003 - 2 AZR 123/02 - AP § 543 ZPO 1977 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2004, 564 = ZTR 2004, 161 [II.2 a. - „Juris"-Rn. 23]: „Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es könne ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB zur fristlosen Kündigung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attestes der Arbeit fernbleibt, obwohl er in Wahrheit nicht arbeitsunfähig ist und es sich nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt. Der Arbeitnehmer, der zugleich Lohnfortzahlung begehrt, wird dann regelmäßig sogar einen (versuchten) Betrug begehen, da er durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlassen will, ihm unberechtigterweise die Vergütung fortzuzahlen (...)".


47) S. dazu statt vieler BAG 12.3.2009 - 2 AZR 251/09 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 15 = NZA 2009, 779 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 26 = PersR 2010, 67 [Leitsatz 2.]: „Weist ein objektiv erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines kurzfristig gestellten Urlaubsgesuchs darauf hin, 'dann sei er eben krank', schließt dies eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksichtnahmegebots verwehrt, die Krankheit und ein sich daraus ergebenden Recht, der Arbeit fernzubleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als 'Druckmittel' einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer gewünschten Verhalten zu veranlassen. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch am Tag des begehrten Urlaubs (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz".


48) S. dazu instruktiv BAG15.7.1992 - 5 AZR 312/91 - AP § 1 LFZG Nr. 98 = NJW 1993, 809 = NZA 1993, 23, 24 [II.2.]: „Das LAG hat seiner Auffassung die private und deshalb nicht nachvollziehbare Annahme zugrunde gelegt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden in erheblichem Umfange missbräuchlich ausgestellt. Dem BAG hat es entgegengehalten, seine Ansicht von der Lebenserfahrung, auf die sich der Beweiswert gründe, sei nicht belegt. Diese Erwägung des Berufungsgerichts erfordert keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Wenn das LAG der Bescheinigung des Arztes keinen Beweiswert zuerkennt, dann erhebt es den sicher möglichen und grundsätzlich auch vorkommenden Missbrauch zum Regeltatbestand. Darin kommt letztlich eine nicht erträgliche Diskriminierung aller Ärzte zum Ausdruck. Dabei übersieht das Berufungsgericht auch, dass in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 3.9.1991 verabschiedet hat (RdA 1992, 208), die Pflichten des Arztes und seine Verantwortung bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eingehend beschrieben sind. Missbrauchsfällen ist der Arbeitgeber nicht schutzlos ausgeliefert ... ".


49) S. insofern ebenfalls schon BAG11.8.1976 - 5 AZR 422/75 - AP § 3 LohnFG Nr. 2 [I.2.]: „In der Regel kann der Arbeiter den ihm obliegenden Beweis mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erbringen. a) Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. ... Der Beweiswert dieser Bescheinigung ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeiter im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt"; s. aus neuerer Zeit nur BAG15.7.1992 (Fn. 48) [II.1.]; 19.2.1997 - 5 AZR 83/96 - NZA 1997, 652, 653 [II.1.]; gleichfalls ständige Judikatur.


50) S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) ... (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt".


51) S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben".


52) S. Text: „§ 286 Freie Beweiswürdigung. (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei".


53) S. Text: „§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen".


54) S. Text: „§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. (1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen".


55) S. statt vieler nur BAG19.2.1997 (Fn. 49) [II.1.].


56) S. statt vieler nur BAG 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - NZA 1994, 63, 64-65 [B.I.1 c, bb.]: „Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ... dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern".


57) S. BAG 26.8.1993 (Fn. 56) [B.I.1 c, cc.].


58) S. RAG11.1.1933 - RAG 372 u. 416/32 - ARS 17, 78 [Leitsatz 2.]: „Entlässt der Arbeitgeber einen angeblich erkrankten Arbeitnehmer wegen unberechtigter Arbeitsversäumnis, so ist er dafür beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit arbeitsfähig war".


59) S. statt vieler BAG12.8.1976 - 2 AZR 237/75 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 3 = NJW 1977, 167 [C.III.1 c, aa. - „Juris"-Rn. 21]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Diese Beweislast trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn er die Kündigung aus Gründen ausspricht, die nach seiner Darstellung im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (...). Er muss dann alle Umstände darlegen und beweisen, die den Vorwurf begründen, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig gehandelt hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, der Arbeitnehmer habe ohne den Nachweis für seine Verhinderung zu erbringen, seinen Dienst versäumt, und der Arbeitnehmer sich darauf beruft, er sei infolge Erkrankung arbeitsunfähig gewesen (...)"; 27.2.1985 - 7 AZR 525/83 - RzK I 1 Nr. 5 („Juris") [A.II.3 c, cc. - „Juris"-Rn. 57]: „Wenn der Arbeitgeber - wie hier - eine Kündigung damit begründet, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen sei, und der Arbeitnehmer diesen Vorwurf substantiiert bestreitet, indem er im einzelnen vorträgt, aus welchen Gründen er arbeitsunfähig gewesen sei, obliegt es nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG dem Arbeitgeber, im Kündigungsschutzprozess darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in Wirklichkeit doch arbeitsfähig gewesen ist, also pflichtwidrig nicht zur Arbeit erschienen ist"


60) Anderenfalls hätte der Beklagte es im Rechtsstreit schwerlich am Versuch fehlen lassen, den „Beweiswert" der AU-Bescheinigung unter Hinweis auf deren Rückdatierung zu „erschüttern"; d.U.


61) S. Text: „§ 612 a Maßregelungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt".


62) S. Textauszug: „Ich bedauere sehr, dass das Arbeitsverhältnis ... nun auf diese Weise ohne jedwede vorherige Aussprache Ihrerseits mir gegenüber, endet".


63) S. RG 4.10.1929 - 92/29 II - JW 1930, 2701, wonach der Arbeitgeber in einschlägigen Verdachtslagen - schon nach allgemeinen dienstvertragsrechtlichen Grundsätzen - seinem Mitarbeiter (dort: Vorstandsmitglied) „Gelegenheit geben" müsse, „sich von dem Verdacht zu reinigen und das erschütterte Vertrauen wieder herzustellen".


64) S. zur strukturell verwandten Vorschrift des § 90 BBG BGH 29.11.1956 - III ZR 70/55 - BGHZ 22, 258, 267 [5.]: „Der Umstand, dass der Regierungspräsident den Einstellungsantrag des Klägers nicht pflichtgemäß, sondern 'voreingenommen' bearbeitete und ihn deshalb ablehnte, gereicht dem Regierungspräsidenten auch zum Verschulden. Die Voreingenommenheit ist dadurch entstanden, dass der Regierungspräsident den bei ihm aufkommenden Verdacht, der Kläger sei an der den Regierungspräsidenten angreifenden Presseäußerung beteiligt, nicht auf seine Stichhaltigkeit nachprüfte, sondern ohne jegliche Sachprüfung als Tatsache behandelte und entsprechend verwertete. ... Jeder Beamte darf erwarten, dass sein Dienstvorgesetzter, wenn immer er sich zu einem dem Beamten nachteiligen Eingreifen entscheidet, sogar die subjektive Seite des Verhaltens dieses Beamten mit Sorgfalt prüft. Diese Grundsätze sind nicht erst durch § 42 Abs. 1 Satz 2 DBG eingeführt worden. Sie werden nicht nur von dem Fundamentalgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung gefordert, dass auch der andere Teil zu hören ist; sie haben vielmehr stets zum richtig verstandenen Inhalt des auf ein gegenseitiges Treueverhältnis begründeten Beamtenverhältnis gehört".


65) S. zum diesbezüglichen Anhörungsgebot statt vieler BAG 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3 c.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.].


66) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [13.3.1972] AP § 626 BGB Nr. 63 [I.b.]: „Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer - insbesondere diskriminierenden - außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde".


67) S. BAG 21.3.1996 - 2 AZR 543/95 - AP § 123 BGB Nr. 42 = EzA § 123 BGB Nr. 42 = NZA 1996, 1030 = MDR 1997, 581.


68) S. BAG 21.3.1996 (Fn. 66) [B.I.2 e.].


69) S. Text: „§ 362 Erlöschen durch Leistung. (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird".


70) S. Text: „§ 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber. (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung über".


71) S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet".


72) S. Text oben, S. 10 Fn. 53.


73) S. Text oben, S. 10 Fn. 54.


74) S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz".


75) S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners. (1) ... (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn - 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist".


76) S. Text: „§ 614 Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten".


77) S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) ... (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".


78) S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) ... (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn - 1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder ... [hier nicht von Interesse; d.U.]".


79) S. Text: „§ 269 Klagerücknahme. (1) ... (3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzulegen sind".


80) S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".


81) S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) ... (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet".

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