BGH: Arbeitsunfähigkeit bei Mobbing
BGH , Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IV ZR 137/10 (Vorinstanz: LG Lüneburg vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 5 O 95/09; ) (Vorinstanz: OLG Celle vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 8 U 216/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: MB/KT 94 § 1 (3); Redaktionelle Normenkette: BGB § 307; MB/KT § 1; MB/KT § 9 Abs. 5; MB/KT § 15 Buchst. b S. 2;
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