BAG: Arbeitnehmerüberlassung - Klage auf Entschädigung
BAG , Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZB 49/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 15 Ta 588/10; ) (Vorinstanz: ArbG Duisburg vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 2 Ca 1163/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
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