BAG: Anpassungsprüfungspflicht bei Betriebsrente
BAG , Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 282/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1651/08; ) (Vorinstanz: ArbG Dortmund vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 2435/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG schreiben vor, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG legt fest, dass diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Dies gilt nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nur, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde. 2. Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen bedürfen tragfähiger Gründe. In der Regel können nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein. Dazu bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Ein mehr als geringfügiger Eingriff bedarf darüber hinausgehender Gründe. Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die Anpassungs(prüfungs)pflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Betriebsrente um mindestens 1 % jährlich anzupassen. Dies gilt nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nur, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde. 2. Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen bedürfen tragfähiger Gründe. Dies gilt auch für die Änderung von Anpassungsregelungen. 3. Nach Eintritt des Versorgungsfalls können in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen vorgenommen werden. Auch dafür bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Mehr als geringfügige Eingriffe erfordern darüber hinausgehende Gründe. 4. Mehr als geringfügig sind Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Betriebsrentner - hätte er mit ihnen gerechnet - während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, eine möglicherweise entstehende Versorgungslücke durch eine private Absicherung auszugleichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1;
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