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Arbeitsrecht
01.12.2016
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Anpassung gemäß § 16 BetrAVG - Pensionskassenzusage – Einstandspflicht des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2016 – 12 Sa 448/16

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-2996-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der ab dem 31.12.2015 geltenden Fassung findet auf zeitlich vor dem 31.12.2015 liegende Anpassungsstichtage keine Anwendung.

2.Abgrenzung einer betriebsrentenrechtlichen Versorgungszusage von einer reinen Beitragszusage.

3.Anwendungsfall einer Umfassungszusage.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten als ehemaliger Arbeitgeberin zur Anpassung der dem Kläger von einer Pensionskasse gezahlten Betriebsrente.

Der am 24.06.1947 geborene Kläger war jedenfalls seit dem 01.07.1972 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und zuletzt bei der Beklagten beschäftigt. Der zu Beschäftigungsbeginn mit der damaligen Rechtsvorgängerin geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag mit dem Kläger enthielt keine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Die damalige Rechtsvorgängerin, welche ein Unternehmen des C.-Konzerns war, meldete den Kläger mit Vollendung des 25. Lebensjahres, d.h. zum 01.07.1972 zur C. Pensionskasse an. In der Folgezeit wurden die Beiträge zur Pensionskasse hälftig vom Kläger und von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlt, und zwar jeweils 2 % des versorgungsfähigen Monatsentgelts als Mitglieds- und Firmenbeitrag. Nach dem Ausscheiden der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem C.-Konzern teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.1997 u.a. Folgendes mit:

"Mitgliedschaft in der Pensionskasse

Sehr geehrter Herr T.,

mit dem Ausscheiden aus dem C.-Konzern ist, entsprechend der Satzung des Pensionsvereins, die Mitgliedschaft beendet.

Wir haben dieserhalb mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn E., ein Gespräch geführt. Der Verwaltungsrat der Kasse beabsichtigt eine Satzungsänderung, die es ermöglicht, daß frühere Mitarbeiter des C.-Konzerns auf Wunsch weiterhin Mitglied in der Pensionskasse bleiben können. Eine solche Änderung müßte dann noch von der Versicherungsaufsicht genehmigt werden.

Unabhängig davon haben Sie entsprechend Ihrem Arbeitsvertrag oder anderweitiger Zusage den Anspruch gegen uns als Arbeitgeber, sofern eine Unverfallbarkeit gegeben ist.

Unabhängig von der Entscheidung der Pensionskasse suchen wir hier im Hause nach vergleichbaren Lösungen. Zunächst wurde mit der Pensionskasse verabredet, daß Sie weiterhin dort versichert bleiben und die Beiträge nach dorthin abgeführt werden. Bis zu einer anderweitigen Entscheidung bleiben Sie also weiterhin dort versichert.

Sollten andere Lösungen erforderlich sein, werden wir Sie rechtzeitig darüber informieren."

Zu einer solchen anderen Lösung kam es nicht. Der Kläger blieb bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten bei der C. Pensionskasse versichert. Die Rechtsvorgängerinnen bzw. die Beklagte und der Kläger zahlten die Beiträge zur Pensionskasse weiter je zur Hälfte.

In den von dem Kläger zur Akte gereichten Satzungs- und Versicherungsbedingungen der C. Pensionskasse VVaG P. - bestehend aus Satzung, Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und Anhang - hieß es in der Satzung (im Folgenden BPK-S 2000) u.a. wie folgt:

"§ 13 Verlustrücklage, Überschüsse, Fehlbeträge

(1)Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des sich nach Aufstellung des versicherungstechnischen Jahresabschlusses gemäß § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens fünf Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

(2)Ein sich nach Dotierung der Verlustrücklage gemäß Absatz 1 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

(1)Diese Satzung tritt am 01.10.2000 in Kraft.

Sie ersetzt zusammen mit den zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tretenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen (TB) die bisherige Satzung … .

(2)Für Mitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Pensionskasse versichert wurden, gilt statt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen der Anhang zur Satzung.

…"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger zur Akte gereichten Satzungs- und Versicherungsbedingungen der C. Pensionskasse VVaG P. - bestehend aus Satzung, Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und Anhang - Bezug genommen. Satzung, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und Anhang wurden mit Wirkung zum 01.10.2013 geändert. Die insoweit geltenden Satzungs- und Versicherungsbedingungen der C. Pensionskasse VVaG P. - bestehend aus Satzung (im Folgenden BPK-S 2013), Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und Anhang - hat die Beklagte zur Akte gereicht. Auf sie wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. § 13 Abs. 1 und 2 BPK-S 2013 entsprachen inhaltsgleich § 13 Abs. 1 und 2 BPK-S 2000.

Mit seinem Ausscheiden bei der Beklagten zahlte die C. Pensionskasse dem Kläger seit dem 01.12.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 448,55 Euro brutto. Zu einer Erhöhung dieses monatlichen Zahlbetrags seitens der C. Pensionskasse oder der Beklagten kam es in der Folgezeit nicht. Mitteilungen dazu, dass eine Anpassung nicht erfolgt, erhielt der Kläger in der Folgezeit ebenfalls nicht.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, die ihm von der C. Pensionskasse gezahlte Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zum 01.12.2010 um 14,80 Euro brutto monatlich und zum 01.12.2013 um weitere 26,78 Euro brutto monatlich, d.h. ab diesem Zeitpunkt um insgesamt 41,58 Euro brutto monatlich anzupassen. Daraus ergebe sich der geltend gemachte Rückstand für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2015. Er hat gemeint, die Beklagte selber hafte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Anpassung seiner Betriebsrente. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30.12.2015 geltenden Fassung (im Folgenden § 16 BetrAVG aF) stehe dem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - nicht entgegen. Die zum 31.12.2015 in Kraft getretene Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (im Folgenden § 16 BetrAVG nF) ändere an der Anpassungsverpflichtung der Beklagten nichts. Der Vorschrift komme keine Rückwirkung für vergangene Anpassungsstichtage zu.

Der Kläger hat mit der am 19.08.2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 27.08.2015 zugestellten Klage beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2015 in Höhe von brutto 1.670,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu zahlen;

2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem September 2015 eine über die bisherige gezahlte Betriebsrente in Höhe von 448,55 Euro brutto hinaus, einen weiteren Betrag in Höhe von 41,58 Euro, mithin insgesamt brutto 490,13 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, eine Anpassungsprüfungspflicht für sie als Arbeitgeberin entfalle gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien bei der C. Pensionskasse erfüllt. Sie hat behauptet, satzungsgemäß würden die Überschüsse der Pensionskasse alleine zur Erhöhung der Leistungen verwendet. Die Beklagte hat hierzu auf § 13 Abs. 2 BPK-S verwiesen. Eine eigene Anpassungspflicht für sie als ehemaliger Arbeitgeberin des Klägers scheide aus. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF komme auch für die hier streitigen und vor dem 31.12.2015 liegenden Anpassungsstichtage zur Anwendung. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Mangels Übergangsregelung sei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF mit seinem In-Kraft-Treten von den Gerichten auch für vergangene Anpassungsstichtage anzuwenden. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - werde damit obsolet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.02.2016 abgewiesen. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF stehe einer Anpassungsverpflichtung der Beklagten entgegen. Gegen das ihm am 20.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 09.06.2016 begründet.

Der Kläger meint, dass das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF zu Unrecht rückwirkend auf die hier streitigen Anpassungstermine zum 01.12.2010 und zum 01.12.2013 angewandt habe. Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung dieser Vorschrift seien nicht gegeben. Hier komme hinzu, dass er bereits vor dem In-Kraft-Treten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Klage erhoben habe und zu diesem Zeitpunkt sein Begehren begründet gewesen sei.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 3 Ca 2160/15, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2015 in Höhe von brutto 1.213,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung folgenden Monat zu zahlen;

2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem September 2015 eine über die bisherige gezahlte Betriebsrente in Höhe von 448,55 Euro brutto hinaus, einen weiteren Betrag in Höhe von 41,58 Euro, mithin insgesamt brutto 490,13 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF sei in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und finde auf die streitigen Anpassungsstichtage Anwendung. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile tatsächlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt würden. Mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF habe der Gesetzgeber umgehend auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.04.2014 - 3 AZR 617/12 - reagiert, um die Rechtssicherheit wieder herzustellen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift sehe keine zeitliche Einschränkung für das Entfallen der Anpassungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG vor. Die Vorschrift zeige, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass bereits vor der Änderung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31.12.2015 für den Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchführt, selbst keine Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG bestehe. Da es nur um die umgehende Klarstellung einer eigentlich ohnehin gewollten Intention des Gesetzgebers gehe, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF. Ein Gericht müsse zudem das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

A. Die Berufung ist begründet, weil die zulässigen Klageanträge begründet sind.

I. Die Klageanträge sind zulässig, bedürfen aber der Auslegung.

1. Der Zahlungsantrag war trotz des abweichenden Wortlauts (1.670,96 Euro) von Beginn an auf die Zahlung von 1.213,58 Euro brutto gerichtet. Dies ergibt dessen Auslegung.

a) Für die Auslegung des Antrags zu 1. als prozessuale Willenserklärung sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze maßgebend. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 26.07.2012 - 6 AZR 221/11, juris Rn. 29; BAG 15.01.2013 - 3 AZR 169/10, NZA 2013, 1028 Rn. 18).

b) In Anwendung dieser Grundätze war der bezifferte Klageantrag zu 1. für das Gericht und für die Beklagte trotz des im Antrag genannten anderen Betrags von Beginn an auf die Zahlung von insgesamt 1.213,58 Euro brutto gerichtet. Dies ergibt sich aus der Antragsfassung selbst unter Berücksichtigung der Klagebegründung. Der Antrag selbst nennt als Zeitraum, für den die rückständige Betriebsrente verlangt wird, den 01.01.2012 bis zum 31.08.2015. Die monatlich für diesen Zeitraum jeweils begehrte weitere Betriebsrentenzahlung von zunächst monatlich 14,80 Euro brutto und anschließend monatlich 41,58 Euro brutto ergibt sich aus der Klagebegründung. Der mit dem Antrag zu 1. wörtlich geltende Zahlungsbetrag war danach erkennbar rechnerisch unrichtig. Für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 01.12.2013 ergeben sich 23 Monate und daraus folgend 340,40 Euro brutto. Der Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.08.2015 hat 21 Monate. 21 mal 41,58 Euro brutto ergeben 873,18 Euro brutto. Dies ergibt insgesamt 1.213,58 Euro brutto und nicht 1.670,96 Euro brutto. Erkennbar unrichtig geht die Klagebegründung in ihrer Berechnung im zweiten Zeitabschnitt von 32 statt 21 Monaten aus. Es handelt sich dabei um eine unter Berücksichtigung der Antragsfassung und der Klagebegründung offenbare Unrichtigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine monatliche Betriebsrentennachzahlung für mehr Monate, als der angegebene Zeitraum hat, begehrte, sind nicht ersichtlich. Dafür spricht zudem der Feststellungsantrag zu 2., der sich beginnend mit dem Monat September 2015 unmittelbar an den mit dem Monat B. 2015 endenden Zahlungsantrag anschließt. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses hatte der Schriftsatz des Klägers vom 12.09.2016 - ausgenommen den etwas späteren Zinstermin - keine teilweise Rücknahme der Berufung zum Inhalt.

2. Der Feststellungsantrag bedarf ebenfalls der Auslegung. Er ist dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über die ihm von der C. Pensionskasse bereits gezahlten 448,55 Euro brutto monatlich weitere 41,58 Euro brutto zu zahlen, was - zusammen mit der Zahlung der C. Pensionskasse - insgesamt 490,13 Euro brutto monatlich ergibt. Die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten selbst, die gesamte Summe von monatlich 490,10 Euro brutto an den Kläger zu zahlen, ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung und der Interessen des Gegners ersichtlich nicht gewollt und mit dem Zuspruch des Antrags zu 2. vom Gericht nicht festgestellt worden. Streitgegenstand der Feststellung ist nur die ausgebliebene Anpassung in Höhe von 41,58 Euro brutto monatlich. Dies ergibt sich zunächst aus der Klagebegründung und dem weiteren Parteivorbringen. Dem Kläger geht es um die unterbliebene Anpassung. Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus von der Beklagten - trotz unstreitiger Zahlung von monatlich 448,55 Euro brutto durch die C. Pensionskasse - die Feststellung der vollständigen Zahlungspflicht begehrt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat er z.B. mit dem Schriftsatz vom 19.10.2015 ausgeführt, dass ihm durchaus bekannt sei, dass die betriebliche Altersversorgung jedenfalls teilweise über die C. Pensionskasse durchgeführt werde. Dies ändere aber an der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung nichts. Dies zeigt den Inhalt seines Begehrens. Dies haben auch der Gegner und das Arbeitsgerichts so verstanden. Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt damit auseinandergesetzt, ob der Feststellungsantrag betreffend die Ausgangsrente in Höhe von monatlich 448,55 Euro brutto gegen sie Erfolg haben kann. Dies hätte angesichts der unstreitigen Zahlung seitens der C. Pensionskasse nahegelegen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für den Feststellungsantrag im Urteil ausweislich der Urteilsgründe in Höhe des 42fachen Unterschiedsbetrags festgesetzt und nicht mit dem 42fachen des vollen Betrags von 490,13 Euro brutto. Dass dies unzutreffend ist, hat keine der Parteien geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug sind die Parteien ebenfalls auf der Basis des Unterschiedsbetrags zum Streitwert angehört worden, ohne dass eine der Parteien Einwände erhoben hat. Abweichend vom Wortlaut ist der Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger festgestellt wissen will, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem Monat September 2015 über die bisher von der C. Pensionskasse gezahlte Betriebsrente von 448,55 Euro brutto hinaus einen weiteren Betrag von 41,58 Euro brutto monatlich zu zahlen, was zusammen mit der Zahlung der Betriebsrente seitens der C. Pensionskasse insgesamt einen Betrag von monatlich 490,13 Euro brutto ergibt. Nur so ist der zugesprochene Antrag zu 2. zu verstehen.

3. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Der Antrag betrifft die Leistungspflicht der Beklagten und deren Umfang. Da die Beklagte bestreitet, dem Kläger neben der C. Pensionskasse ab September 2015 monatlich weitere 41,58 Euro brutto an Betriebsrente zahlen zu müssen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit, Klage auf künftige Leistung nach § 258 ZPO zu erheben, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 10.11.2015 - 3 AZR 813/14, NZA 2016, 304 Rn. 13).

II. Mit dieser Auslegung sind beide Anträge begründet. Der Kläger kann von der Beklagten ab Januar 2012 die Zahlung von monatlich 14,40 Euro brutto Betriebsrente und ab Dezember 2013 monatlich 41,58 Euro brutto verlangen. Für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2015 ergibt sich so der Betrag von 1.213,58 Euro brutto. Der Feststellungsantrag im oben genannten Sinne ist begründet, weil die Beklagte ab September 2015 weiterhin verpflichtet ist, dem Kläger über die bereits von der C. Pensionskasse gezahlte Betriebsrente von 448,55 Euro brutto monatlich weitere 41,58 Euro brutto an Betriebsrente zu zahlen. Diese Ansprüche folgen aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Die Beklagte war auf der Grundlage dieser Vorschriften trotz der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über die C. Pensionskasse verpflichtet, die dem Kläger seit Rentenbeginn gewährte monatliche Betriebsrente von 448,55 Euro brutto zum 01.12.2010 und zum 01.12.2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Daraus folgen die zugesprochenen Beträge bzw. begründet sich der zugesprochene Feststellungsantrag.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die Beklagte selbst für die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung einzustehen und ist deshalb Schuldnerin der Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Dies gilt in vollem Umfang und nicht nur, soweit die Beklagte bzw. deren Rechts-vorgängerinnen selbst die Beiträge zur C. Pensionskasse gezahlt haben.

a) Im Betriebsrentenrecht ist stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (BAG 30.09.2014 - 3 AZR 617/12, DB 2015, 1108 Rn. 34; BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, DB 2016, 1581 Rn. 24). Die Tatsache, dass die betriebliche Altersversorgung der Beklagten über die C. Pensionskasse durchgeführt wird, ändert nichts daran, dass die Beklagte selbst für die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung haftet und deshalb Schuldnerin der Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist.

b) Die Beklagte hat eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage und keine reine Beitragszusage erteilt.

aa) Eine reine Beitragszusage ist rechtlich zulässig. Sie unterfällt nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 28).

bb) Zutreffend ist - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben -, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit dem Kläger keinerlei Regelung zur betrieblichen Altersversorgung enthielt. Der Kläger ist zum 01.07.1972 schlicht zur C. Pensionskasse angemeldet worden und nachfolgend sind seitens der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen und seitens des Klägers die jeweils hälftigen Beiträge abgeführt worden. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger bereits mit der Anmeldung zur Pensionskasse durch schlüssiges Verhalten eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt. Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 32). Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nur die Beiträge zur Pensionskasse übernehmen wollten. Es ist nicht nur der Kläger zur Pensionskasse angemeldet worden. Dies ergibt sich aus dem Parteivorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Vergleichsgespräche, in der diese erklärt hat, dass dieses Verfahren nicht nur den Kläger betrifft, sondern auch ihre anderen Betriebsrentner. Und unabhängig davon geht die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst davon aus, dass keine reine Beitragszusage erteilt worden ist, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage. Dies belegt das Schreiben vom 13.02.1997 aus Anlass des Ausscheidens der damaligen Rechtsvorgängerin aus dem C.-Konzern, wobei sich die Frage ergab, ob eine weitere Mitgliedschaft in der C. Pensionskasse möglich sein würde. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten führte in dem an den Kläger gerichteten Schreiben aus, dass er unabhängig von dieser Frage entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder anderweitiger Zusage den Anspruch gegen sie als Arbeitgeberin habe, sofern eine Unverfallbarkeit gegeben sei. Damit bringt die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus der objektiven Sicht des Klägers zum Ausdruck, dass unabhängig von dem Anspruch gegen die C. Pensionskasse der Anspruch auf die Betriebsrentenleistung gegen sie besteht. Es wird auch nicht eine neue Zusage erteilt, sondern, wie sich aus dem Wortlaut "haben Sie" ergibt, an eine bereits bestehende Versorgungszusage angeknüpft und bestätigt, dass auf dieser Grundlage der Anspruch auch gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten besteht. Dafür, dass es sich um keine neue Zusage oder erst jetzt neu begründete Einstandspflicht handelt, spricht weiter die Bezugnahme auf den bereits gegebenen Rechtsgrund, nämlich den Arbeitsvertrag oder die anderweitige Zusage. Dies zeigt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst davon ausging, dass es über eine im Arbeitsvertrag selbst enthaltene Zusage hinaus weitere Formen der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung - wie z.B. im Fall des Klägers durch schlüssiges Verhalten - gegeben hat. Der Hinweis auf die Unverfallbarkeit hatte insoweit rein deklaratorische Bedeutung, um klarzustellen, dass die Rechtsvorgängerin nicht für Ansprüche von Arbeitnehmern einstehen wollte, die ohne unverfallbare Anwartschaft ausscheiden.

c) Die Einstandspflicht der Beklagten erfasste auch den Teil der Betriebsrente, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhte und damit den vollen Umfang der Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG.

aa) Ob eine Eigenbeitragszusage betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung u.a. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage i.S.d. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 34). § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet dabei auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie hier - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 01.07.2012 erteilt wurden (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 35 ff.).

bb) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind erfüllt.

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung u.a. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende "Umfassungszusage" erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche "Umfassungszusage" kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 40). Bei der gebotenen Würdigung, ob eine "Umfassungszusage" vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 01.07.2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 41). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 42).

(2) Richtig ist zunächst, dass die bloße Anmeldung des Klägers im Jahre 1972 zur C. Pensionskasse und die danach erfolgende hälftige Zahlung der Beiträge für sich genommen bei einer vor dem 01.07.2002 erteilten Versorgungszusage nicht den Schluss zulassen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Daraus folgt lediglich eine Lastenverteilung und Berechnungsweise der Versorgung (vgl. BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 45). Berücksichtigt man aber zusätzlich das Schreiben vom 13.02.1997, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Zusage abgegeben, die als Umfassungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG zu verstehen ist. Das dem Kläger aus Anlass des Ausscheidens der Rechtsvorgängerin aus dem C.-Konzern übersandte Schreiben unterscheidet nicht zwischen dem Teil der Versorgung, der auf den Eigenbeiträgen des Klägers beruht und dem arbeitgeberfinanzierten Teil. Es bestand zum Zeitpunkt des Schreibens die Unsicherheit, ob die betriebliche Altersversorgung über die C. Pensionskasse fortgeführt werden kann. Aus diesem Grund wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Arbeitsvertrags oder anderweitiger Zusage der Anspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zustand. Die Unsicherheit betreffend die Mitgliedschaft in der C. Pensionskasse betraf dabei die gesamte Versorgung unabhängig von deren Finanzierung. Die mitgeteilte Einstandspflicht bezog sich auf das gesamte Versorgungsversprechen, ohne bestimmte Teile davon auszunehmen. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers vor dem Hintergrund des gegebenen und im Schreiben benannten Anlasses ist dieses dahingehend zu verstehen, dass die Rechtsvorgängerin für die gesamte Versorgung einstehen wollte und zwar von Beginn an. Dies zeigt sich daran, dass der bereits gegebene Rechtsgrund benannt wird und ausweislich des Schreibens Grundlage für eine uneingeschränkte und von der Finanzierung unabhängige Einstandspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten sein soll, zumal eine - deklaratorische - Einschränkung, nämlich die Unverfallbarkeit, ausdrücklich angeführt wird. Das Gericht hat die Parteien durch Beschluss vom 09.09.2016 darauf hingewiesen, dass die Kammer die Frage der Umfassungszusage zu entscheiden und dabei das Schreiben vom 13.02.1997 zu würdigen haben wird. Weiterer Auslegungsstoff ist der Kammer auch nach Erörterung der Frage im Termin nicht unterbreitet worden. Auch unter Berücksichtigung der dem Kläger obliegenden Darlegungslast verbleibt es aufgrund des Schreibens vom 13.02.1997 bei einer Umfassungszusage, welche die Folge hat, dass die Beklagte in vollem Umfang für die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG haftet.

2. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 01.12.2010 und 01.12.2013 an den Kaufkraftverlust anpasst. Die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht ist für die Beklagte weder gemäß 16 Abs. 3 Nr. 2 aF noch gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 nF entfallen. Sie ist nicht aufgrund zu später Rüge erloschen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand der Anpassung an den Kaufkraftverlust zu den beiden Anpassungsstichtagen nicht entgegen.

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

b) Die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist für die Beklagte weder gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF noch gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfallen.

aa) Die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist für die Beklagte nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfiel die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 30.09.2014 (a.a.O. Rn. 64 ff.) ausführlich begründet, aus welchen Gründen diese Vorschrift nicht für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die vor dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Gründe dafür hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Soweit sie der Ansicht ist, der aufgrund Art. 1 Nr. 7 und Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie (BGBl. I 2012, 2553) zum 31.12.2015 in Kraft getretene § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF belege, dass der Wille des Gesetzgebers bereits bei der bisherigen Fassung gewesen sei, sämtliche Versorgungszusagen, d.h. auch solche vor dem 16.05.1996 zu erfassen, folgt die Kammer dem nicht (ebenso Hessisches LAG 24.02.2016 - 6 Sa 1163/12, juris Rn. 44). Das Bundesarbeitsgericht hat die zeitliche Einschränkung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung damit begründet, dass die Deckungsrückstellungsverordnung erst am 16.05.1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren. Die Neuregelung hat diese Voraussetzung entfallen lassen und die Worte "und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird" im Gesetzeswortlaut gestrichen. Es handelte sich dabei nicht um eine bloße Klarstellung des bislang Gewollten, so dass abweichend vom bis zum 30.12.2015 geltenden Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF im Wege der Auslegung auf die Erfüllung der weiteren im Gesetzeswortlaut der bisherigen Bestimmung enthaltenen Voraussetzung verzichtet werden könnte. Auch die Gesetzesbegründung spricht nicht von einer Klarstellung. Vielmehr heißt es dort, dass mit der Streichung des Halbsatzes "bewirkt wird", dass die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG bereits dann entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse organisiert wird und diese sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet. Wenn aber die Gesetzesänderung dies erst "bewirken" solle, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies - nach der Vorstellung des Gesetzgebers - bislang ohnehin und abweichend vom Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF schon gegolten hat. Eine andere und davon zu unterscheidende Frage ist diejenige, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF Rückwirkung entfaltet und auch für vor dem 31.12.2015 liegende Anpassungsstichtage gilt.

Die dem Kläger zugesagte Versorgung datiert vom 01.07.1972, d.h. aus einer Zeit vor dem 16.05.1996 und folgt - wie bereits ausgeführt - schlüssig aus der Anmeldung des Klägers zur C. Pensionskasse. Richtig ist allerdings, dass das Schreiben vom 13.02.1997 zeitlich nach dem 16.05.1996 liegt. Dieses begründete die erteilte Versorgungszusage aber nicht neu, sondern knüpfte an die bereits aus dem Arbeitsvertrag folgende Zusage oder die anderweitige Zusage an. Es wird ausgeführt, dass der Kläger bereits aus diesem Rechtsgrund - der hier zeitlich vor dem 16.05.1996 liegt - einen Anspruch gegen die Rechtsvorgängerin auf die gesamte Versorgung, d.h. auch auf diejenige, die auf Eigenbeiträgen des Klägers beruhen, hat. Damit ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nicht eröffnet.

bb) Die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist für die Beklagte nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfallen. Die Vorschrift findet zeitlich auf vor dem 31.12.2015 liegende Anpassungsstichtage keine Anwendung.

(1) Ob die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Rückwirkung entfaltet oder erst für die Zukunft ab ihrem In-Kraft-Treten ab dem 31.12.2015 zur Anwendung kommt, ist umstritten. In der Literatur wird teilweise davon ausgegangen, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF uneingeschränkt zurückwirkt und diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine Anpassungspflicht habe bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Neuregelung auch in der Vergangenheit nicht bestanden. Im Vertrauen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 (- 3 AZR 617/12 a.a.O.) vorgenommene Anpassungen könnten rückgängig gemacht werden. Rechtskräftige Urteile blieben bestehen. Bei Klagen auf künftige Leistungen käme aber eine Abänderungsklage in Betracht (Diller/Zeh, NZA 2016, 75 ff.). Andere Ansichten der Rechtslehre lehnen eine unbeschränkte Rückwirkung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF ab, weil dies zu großer Rechtsunsicherheit führen würde. Es käme zu Rückforderungsstreitigkeiten, die durch Verjährungsvorschriften nur teilweise entschärft werden könnten. Zudem habe der Grundsatz, dass Gesetzesänderungen zukunftsbezogen sind, vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes der Betroffenen hohes Gewicht. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF sei auf Altfälle deshalb gar nicht oder nur insoweit anzuwenden, als es um einen Zeitraum ab dem 31.12.2015 geht. Damit zusammenhängende Trennungen von Anwartschaftsstämmen seien hinzunehmen (Rolfs, BetrAV 2016, 383, 388). Zudem werden weitere differenzierende Lösungen vertreten (z.B. Höfer, BetrAVG Loseblatt, Stand April 2016, § 16 Rn. 410.1). Die Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich - bislang davon aus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF keine Rückwirkung zukommt (ArbG Gelsenkirchen 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15, juris; Hessische LAG 24.02.2016 a.a.O.; offen gelassen von BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 60).

(2) Die Kammer ist der Auffassung, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erst ab dem 31.12.2015 zur Anwendung kommt. Für Anpassungsstichtage, die vor diesem Zeitpunkt liegen, bleibt es bei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitraum bis zum nächsten Anpassungsstichtag - wie hier ausgehend vom Anpassungsstichtag 01.12.2013 - sich über den 31.12.2015 hinaus erstreckt, weil der nächste Anpassungsstichtag - hier der 01.12.2016 - nach diesem Zeitpunkt liegt. Dies folgt bereits aus den allgemeinen Grundsätzen für die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht des § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG, von denen der Gesetzgeber durch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF nicht abgewichen ist. So entspricht es den Erfordernissen der Rechtssicherheit, dass der Versorgungsschuldner, der die Betriebsrente zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt anpasst und den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Verbraucherpreisindex verwendet, damit seine Verbindlichkeit erfüllt. Ein Betriebsrentner, der gegen den Arbeitgeber, der die Anpassung verzögert, auf der Basis des veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Klage erhebt, müsste bei einer späteren Veröffentlichung anderer statistischer Grundlagen zumindest mit einer teilweisen Klageabweisung rechnen, die ggf. auch Kosten verursacht. Der Umfang der Anpassungspflicht hinge in einem solchen Fall von der Zufälligkeit ab, ob während des Rechtsstreits ein neuer Verbraucherpreisindex veröffentlicht wird. Das ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 859/09, NZA 2011, 1285 Rn. 29). Genauso liegt es bei der Änderung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt. Die Rechtsvorschrift ist während des Rechtsstreits geändert worden, worauf in Ansehung der absehbaren Gesetzesänderung mit einem abschlägig beschiedenen Aussetzungsantrag reagiert wurde. Gleichwohl war die Folge, dass die Entscheidung erster Instanz nach dem 31.12.2015 erging. Auch hier hinge es - die Rückwirkung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF unterstellt - von der Zufälligkeit ab, wann ein Rechtsstreit entschieden wird, ob die Klage Erfolg hat oder nicht. Maßgeblich sind auch im Übrigen die Verhältnisse zum Anpassungsstichtag, wobei lediglich im Rahmen der Betrachtung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers für die zu prognostizierende wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auch Umstände nach diesem Zeitpunkt herangezogen werden können (BAG 28.06.2011 a.a.O. Rn. 29). Darum geht es bei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aber nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Ausnahmetatbestand, der die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht selbst berührt. Dieser muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Anpassungsstichtages feststehen. Zu diesem Zeitpunkt muss aus Gründen der Rechtssicherheit feststehen, ob eine Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht besteht oder nicht.

An diesen Grundsätzen ändert das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (a.a.O.) nichts. Das Gesetz selbst schreibt kein von den Grundätzen der Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG abweichendes rückwirkendes In-Kraft-Treten vor. Richtig ist zwar, dass das Gesetz durchaus in §§ 30 f und g BetrAVG für andere Sachverhalte Übergangsvorschriften einführt und eine solche für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF fehlt. Allerdings regelt das Gesetz den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vorschrift in Art. 4 mit dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Da die Rückwirkung von Gesetzen die Ausnahme (vgl. Hessisches LAG 24.02.2016 a.a.O. Rn. 42) und außerdem begründungsbedürftig ist, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, ohne sich mit den Rückabwicklungsproblemen, die eine rückwirkende Geltung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF zur Folge hätte, auseinanderzusetzen, eine solche angeordnet hat, ohne dass dies ausdrücklich im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Daran ändern auch die übrigen in BetrAVG enthaltenen Übergangsbestimmungen nichts. So hat z.B. der Gesetzgeber mit § 31 BetrAVG ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich "klargestellt", dass die Einschränkungen der Insolvenzsicherung nicht für Sicherungsfälle gelten, die vor In-Kraft-Treten der Reform eingetreten sind (BT-Drs. 12/3803 S. 120 i.V.m. BT-Drs. 12/7303 S. 115). Entgegen der Ansicht von Diller/Zeh (a.a.O. S. 77) lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6283 S. 13) im Vergleich zur Begründung des Referentenentwurfs nicht entnehmen, dass eine Rückwirkung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF gewollt ist. Es trifft zwar zu, dass im ersten Satz der Gesetzesbegründung nunmehr das Wort "künftig" nicht mehr auftaucht. Die sprachliche Fassung des ersten Satzes ist aber nach wie vor zukunftsbezogen. Es heißt nämlich, dass mit der Streichung des ersten Halbsatzes etwas "bewirkt wird". Dass die Anpassungsprüfungspflicht ausnahmslos für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfallen soll, war in der Begründung des Referentenentwurfs bereits enthalten und ist es auch in BT-Drs. 18/6283 S. 13. Daraus lässt sich für eine auf vergangene Anpassungsstichtage bezogene Rückwirkung nichts ableiten. Zum Ausdruck kommt vielmehr, dass ausnahmslos alle Versorgungszusagen, d.h. auch Altzusagen künftig, d.h. für alle nach dem 30.12.2015 liegenden Anpassungsstichtage betroffen sein sollen. Für die hier vertretene Gesetzesauslegung spricht auch, dass sich die Gesetzesbegründung an keiner Stelle mit den auf der Hand liegenden Fragen eines etwaigen Vertrauensschutzes auseinandersetzt oder anspricht, wie etwaige Rückabwicklungsprobleme bereits erfolgter Anpassungsentscheidungen zu lösen sind. Richtig ist weiter, dass ein Gericht das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dies erfolgt aber nicht losgelöst vom zu beurteilenden Lebenssachverhalt. Ergibt sich aus diesem, dass für diesen grundsätzlich dass zu einem bestimmten - ggfs. auch vor der Gesetzesänderung liegenden Zeitpunkt - geltende Recht maßgeblich ist, haben die Gerichte auch Altfassungen von Gesetzen anzuwenden. Da zur Überzeugung der Kammer bereits die Auslegung ergibt, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF nicht rückwirkend anzuwenden ist, kommt es nicht darauf an, ob eine solche Rückwirkung verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre (dazu ArbG Gelsenkirchen 12.01.2016 a.a.O. Rn. 68 ff.).

(3) Da bereits aus den oben genannten Gründen weder § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF noch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF zur Anwendung kommen, konnte die Kammer offen lassen, ob die für beide Fassungen gleichermaßen erforderliche Voraussetzung, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, erfüllt ist. Es spricht einiges dafür, dass es nicht auf die tatsächliche Verwendung der Überschussanteile ankommt, sondern zu Rentenbeginn unabdingbar (vgl. insoweit BT-Drs. 13/8011 S. 73) feststehen muss, dass dies der Fall ist. Rolfs verlangt insoweit, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns feststeht, dass dem Versorgungsberechtigten die Überschussanteile zustehen. Dem Arbeitgeber dürfe keine Widerrufsmöglichkeit verblieben (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. 2015, § 16 Rn. 309). Aus der Versorgungszusage ergibt sich dies hier nicht. Die Kammer lässt offen, ob die von der Beklagten angeführte Satzungsbestimmung des § 13 Abs. 2 BPK-S 2010 insoweit ausreichend ist. Der Bundesgerichtshof hat zu einer vergleichbaren und sogar weitergehenden Satzungsbestimmung der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Folgendes ausgeführt: "Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrückstellungen anfallen (…) ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden." (BGH 06.02.2008 - XII ZB 180/05, FamRZ 2008, 862 Rn. 15; BGH 05.03.2008 - XII ZB 196/05, FamRZ 2008, 1147 Rn. 14; BGH 18.03.2009 - XII ZB 188/05, FamRZ 2009, 954 Rn. 14). Legt man dies zu Grunde, würde für § 13 BPK-S 2010 nichts anderes gelten. Im Übrigen ist auch diese Frage in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert worden. Weiteren Auslegungsstoff haben die Parteien dem Gericht nicht unterbreitet.

c) Die Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG zu den sich ausgehend vom individuellen Rentenbeginn des Klägers am 01.12.2007 ergebenden Anpassungsstichtagen (vgl. dazu BAG 30.09.2014 a.a.O. Rn. 85) 01.12.2010 und 01.12.2013 ist nicht mangels rechtzeitiger Rüge erloschen.

aa) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG Rn. 28 ff.; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 372/05, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG Rn. 15; BAG 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, BetrAV 2014, 667 Rn. 27).

bb) Der Kläger hat die Anpassung zu den beiden Anpassungsstichtagen 01.12.2010 und 01.12.2013 jedenfalls mit der am 19.09.2015 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen und der Beklagten am 21.08.2015 zugestellten Klage rechtzeitig geltend gemacht. Weder die Beklagte noch die C. Pensionskasse haben dem Kläger zu einem der beiden Anpassungsstichtage eine ausdrücklich (negative) Anpassungsentscheidung mitgeteilt. Die zum 01.12.2010 unterbliebene Anpassung konnte der Kläger bis zum übernächsten Anpassungstermin, d.h. bis zum 01.12.2016 rügen, was er mit der am 21.08.2015 zugestellten Klage rechtzeitig getan hat. Die unterbliebene Anpassung zum 01.12.2013 hat er mit der Klage bereits vor dem nächsten Anpassungstermin gerügt.

d) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.12.2010 und 01.12.2013 nicht entgegen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Versorgungsschuldner zur Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast zu den maßgeblichen Umständen einer wirtschaftlichen Lage, die einer Anpassung entgegensteht, liegt beim Versorgungsschuldner (BAG 30.09.2014 a.a.O. Rn. 94). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.08.2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass Gründe, die einer Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegenstehen, nicht vorliegen und ihr diesbezügliches ursprüngliches Bestreiten nicht aufrechterhalten.

3. Der Anpassungsbedarf beläuft sich zum 01.12.2010 auf 3,33 % und zum 01.12.2013 auf 9,27 %.

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (BAG 30.09.2014 a.a.O. Rn. 109). Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 30.09.2014 a.a.O. Rn. 110).

b) Zum Anpassungsstichtag 01.12.2010 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex auf der Basis 2005 war zu diesem Zeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland mit dem Basiswert 2010 wurde erst am 28.02.2013 bekanntgegeben (Schipp in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 9/2015, Teil 14 Rz. 401). Die Anwendung dieses Indexes ist im Termin ebenso erörtert worden wie der Umstand, dass sich ein geringfügig höherer Anpassungsbedarf ergibt. Der Wert des Verbraucherpreisindexes 2005 betrug im November 2007, dem Monat vor dem Rentenbeginn, 105,0 und im November 2010, dem Monat vor dem Anpassungsstichtag 108,5. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 01.12.2010 eine Steigerung von 3,33 % ([108,5 : 105,0 - 1] x 100). Da der Kläger mit einem Anpassungsbedarf von 3,30 % rechnet, darf die Kammer ihm nicht mehr zuerkennen (§ 308 Abs. 1 ZPO). 448,55 Euro brutto mal 3,30 geteilt durch 100 ergeben die für die Zeit von Januar 2012 bis November 2013 einschließlich vom Kläger begehrte und diesem zustehende monatliche höhere Betriebsrente von 14,80 Euro brutto.

c) Zum Anpassungsstichtag 01.12.2013 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) an. Der Verbraucherpreisindex auf der Basis 2010 war zu diesem Zeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Der Wert des Verbraucherpreisindexes für Deutschland 2010 betrug im November 2007, dem Monat vor dem Rentenbeginn, 97,1 und im November 2013, dem Monat vor dem Anpassungsstichtag 106,1. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 01.12.2013 eine Steigerung von 9,27 % ([106,1 : 97,1 - 1] x 100). 448,55 Euro brutto mal 9,27 geteilt durch 100 ergeben die für die Zeit ab Dezember 2013 vom Kläger begehrte und diesem zustehende monatliche höhere Betriebsrente von 41,58 Euro brutto.

d) Richtig ist, dass die nach Eintritt des Versorgungs-/Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers, d.h. hier der Beklagten, anzurechnen ist (BAG 30.09.2014 a.a.O. Rn. 78 a.E.). Auch auf Hinweis des Gerichts ist hierzu aber seitens der Beklagten kein konkreter Vortrag erfolgt. Die dem Kläger von der C. Pensionskasse gezahlte Betriebsrente betrug seit Rentenbeginn unverändert 448,55 Euro brutto monatlich. Der oben dargestellte Anpassungsbedarf war somit nicht um eine erfolgte Überschussverteilung zu vermindern.

4. Verzugszinsen betreffend den Zahlungsantrag stehen dem Kläger ab dem Tag, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, zu (vgl. dazu BAG 10.12.2013 - 3 AZR 595/12, juris). Er verlangt zuletzt Verzugszinsen ab dem auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung folgenden Monat, was ein geringfügiges Weniger ist. Auch insoweit gilt § 308 Abs. 1 ZPO.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

C. Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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