R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
14.08.2008
Arbeitsrecht
: Anpassung der Betriebsrente - Berücksichtigung einer Patronatserklärung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.3.2008 - 10 Sa 1089/07 B

Sachverhalt

Die Parteien streiten um eine vom Kläger begehrte Betriebsrentenerhöhung.

Der 1946 geborene Kläger ist Im Mai 2000 mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dausgeschieden. Rückwirkend seit dem 01.03.1999 bezieht er eine Altersrente von monatlich 139,06 €. Sein Rentenerhöhungsbegehren für die Zeit ab dem 01.03.2006 hat er mit Schreiben vom 21.06.2006 vergeblich geltend gemacht.

Die gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger stellt sich wie folgt dar: Die                mbH stellte den Kläger ein und erteilte ihm eine Versorgungszusage gemäß ihrer Pensionsordnung. Ihre Rechtsnachfolgerin war die .

Deren Gesellschaftsanteile wurden im Jahr 2001 zunächst auf die  und im selben Jahr von dieser auf die

die seit dem 19.02.2002 als            firmierte, übertragen. Aufgrund der Änderung des Gesellschafterkreises wurde die          im Jahr 2002 zur umfirmiert. Mit Wirkung zum 25.04.2006 wurde die  aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.02.2006 und der diesem zugrundeliegenden Beschlüsse der Gesellschafter vom selben Tag durch. Aufnahme auf die                verschmolzen, deren alleinige Gesellschafterin die war. Seit der Verschmelzung firmiert die               `unter der Firma der Beklagten, deren alleinige Gesellschafterin nach wie vor die ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Vorgeschichte wird auf die Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.12.2006 (BI. 72-74 d. A.) Bezug genommen. Bereits am 22.12.2005 war ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden, die                durch finanzielle Unterstützung ihrer Gesellschafterin, der         , zu entschulden. Am Anpassungsstichtag, dem 01.05.2005, war über die Verschmelzung noch nicht abschließend entschieden.

Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts, auf die Bezug genommen wird (Seite 3 f. sowie Seiten 6 bis 8 des Urteils, BI. 285 f., Bl. 288 bis 290 d. A.), hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren von 1999 bis 2005 durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erzielt, aus denen ihr die Anpassung der Betriebsrenten für ihre gegenwärtig 1.018 Betriebsrentner bzw. deren Hinterbliebene möglich gewesen wäre.

Das Arbeitsgericht hat mit dem dem Kläger am 29.06.2007 zugestellten Urteil sein Begehren auf Anpassung seiner Betriebsrente abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18.07.2007 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.10.2007 am 27.09.2007 begründeten Berufung.

Der Kläger leitet in der Berufung die begehrte Betriebsrentenanpassung aus zwei unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkten ab:

Die Beklagte ist Teil des dessen Konzernmutter die mit Sitz in den USA ist. Zwischen den Parteien ist im Anschluss an das Urteil des Arbeitsgerichts unstreitig geworden, dass zwischen der Beklagten und ihrer Konzernmutter kein Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag besteht und auch keine ruinöse Konzernpolitik zu Lasten dew Beklagten betrieben worden ist. Die hat zugunsten der Beklagten jedenfalls gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein.a„ G. (PSVaG eine sog. Patronatserklärung abgegeben, durch die sie sich. verpflichtet hat, die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 2002 und 2003 finanziell so auszustatten, dass deren Geschäftsbetrieb. aufrechterhalten werden kann. Auf die im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 28.03. 2008 übergegebene beglaubigte deutsche Übersetzung dieser in englischer Sprache erteilten Patronatserklärung (BI. 402 f. d. A.) wird Bezug genommen. Hintergrund dieser Patronatserklärung ist die am 11./22.04.2002 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem PSVaG geschlossene Vereinbarung über die Zustimmung des PSVaG zu einem außergerichtlichen Vergleich der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit ihren Gläubigern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG. Danach galt als Tag des Sicherungsfalls der 01.12.2001. Der PSVaG sollte der Rechtsvorgängerin der Beklagten längstens bis zum 30.11.2006 die von ihr gezahlten Betriebsrenten bis zu einem Höchstbetrag von 12,8 Millionen Euro erstatten. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2008 (BI. 371 bis 374 d. A.) Bezug genommen. Am 22.02.2005 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Antrag bei dem PSVaG, einem weiteren außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG zuzustimmen, dem sie eine Präsentation über ihre aktuelle Situation, auf die Bezug genommen wird (Anlage KE 6 a, Bi. 136 bis 148 d. A.), beifügte. Diesen Antrag nahm sie auf Hinweis des PSVaG im Hinblick auf Ziffer 2.4 der Vereinbarung vom 11./22.04.2002 zurück, weil anderenfalls die Leistungen des PSVaG aus dem Vertrag vom 11./22.04.2002 eingestellt worden wären. Die Leistungen des PSVaG endeten nach Ausschöpfung des Maximalbetrags der zu erstattenden Betriebsrenten mit dem 30.04.2006. Das der Präsentation (BI. 136 bis 148 d. A.) zugrunde liegende Sanierungskonzept ist aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich nie realisiert worden. Die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die war in diesem Sanierungskonzept ohnehin nicht vorgesehen.

Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die Konzernmutter der Beklagten gegenüber weiteren Gläubigem der Rechtsvorgänger der Beklagten Patronatserklärungen abgegeben hat. Ausweislich der erstinstanzlich vorgelegten Auszuges aus dem Jahresabschluss der zum 31.12.2001, auf den Bezug genommen wird (BI. 104 f. d. A.), hat die Konzernmutter sich bis zum 30.08.2003 verpflichtet, die Verbindlichkeiten der          zu erfüllen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte. Diese Patronatserklärung wurde ausweislich des Berichts über die Prüfung der Jahresabschlüsse der                zum 31.12.2002 und zum 31.12.2003, auf die Bezug genommen wird (BI. 124-126, BI. 128 f. d. A.), insgesamt bis zum 15.09.2005 verlängert.

Der Kläger meint, die Abgabe von Patronatserklärungen der gegenüber Gläubigern der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Diese Patronatserklärungen stünden einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gleich, bedeuteten, dass die auch für erst künftig entstehende Verbindlichkeiten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger einstehen müsse, und stelle deshalb einen wirtschaftlichen Wert an sich dar, der bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Anpassungsstichtag zu berücksichtigen sei. Dabei sei unerheblich, ob dem Kläger und/oder den anderen Arbeitnehmern der Beklagten diese Patronatserklärungen bekannt gewesen seien. Entscheidend sei allein, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger aufgrund dieser Erklärungen Darlehen erhalten hätten und Lieferungen an sie vorgenommen worden seien. Die Patronatserklärung beziehe sich auch auf künftige Gläubiger und damit auch den Kläger als Anpassungsgläubiger. Jedenfalls ergebe sich aus der Vereinbarung vom 11./22.04.2002 mit dem PSVaG, dass die Konzernmutter während der Laufzeit des Vertrags die Zahlungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sicherstellen müssen. Dies beziehe sich u. a. auch auf Forderungen der Arbeitnehmer und damit auch auf Forderungen auf eine Anpassung der Betriebsrente.

Im Termin vor der Kammer vom 28.03.2008 hat der Kläger ergänzt, dass die Patronatserklärung gegenüber dem PSVaG als Garantie der Konzernmutter, eine Insolvenz ihrer Tochter zu verhindern, zu werten sei. Nur deshalb sei der PSVaG in die Zahlungsverpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. Damit sei die Sanierung als Voraussetzung einer Betriebsrentenanpassung bereits mit Abgabe der Patronatserklärung eingetreten. Das damit feststehende Sanierungskonzept habe nur noch umgesetzt werden müssen, so dass die Zahlungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abschließend sichergestellt gewesen sei.

Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, aufgrund der im April 2006 wirksam gewordenen Verschmelzung komme es auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten selbst und nicht auf die ihrer Rechtsvorgänger an. Er begehre die Anpassung der Betriebsrente erst für die Zeit ab dem 01.09.2006 und damit für einen nach der Verschmelzung liegenden Zeitpunkt. Zu ihrer wirtschaftlichen Situation am 01.09.2006 habe die Beklagte aber nichts vorgetragen. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass am Anpassungsstichtag nicht schon mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Verschmelzung und Eintragung habe gerechnet werden können. Aus dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem PSVaG erstellten Sanierungskonzept sowie aus dem Vortrag der Beklagten, Voraussetzung der Verschmelzung sei der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen, sei zu folgern, dass die Verschmelzungsentscheidung bereits im Jahr 2005 im Rahmen des Sanierungskonzepts getroffen worden und die Verschmelzung nur Schlusspunkt der Sanierung gewesen sei. Die Beklagte müsse daher darlegen, warum trotz des Sanierungskonzepts mit der Eintragung der Verschmelzung im Jahr 2006 nicht zu rechnen gewesen sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seine Berufungsbegründung (BI. 325 bis 329 d. A.), seinen Schriftsatz vom 31.01. 2008 (BI. 379 bis 382 d. A.), seinen Schriftsatz vom 29.02.2008 (Bl. 394 bis 396 d. A.) sowie auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 28.03.2008 (BI. 397 ff. d. A.) Bezug genommen, ferner auf das vom Kläger im Termin vom 28.03.2008 zum Gegenstand seines Vortrags gemachte Vorbringen auf S. 4 f. der Berufungsbegründung im Verfahren 10 Sa 1321/07 B (dort BI. 297 f. d.A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.02.2007 - 5 Ca 450/06 B - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.03.2006 eine Betriebsrente zu zahlen, die im Verhältnis zur derzeit gezahlten monatlichen Betriebsrente angemessen erhöht ist, wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Betriebsrentenerhöhung. Soweit er Ansprüche aus Patronatserklärung(en) herleite, könne er diese nur gegenüber ihrer Mutter, nicht aber gegenüber der Beklagten selbst geltend machen. Die Patronatserklärung sei zudem für die Frage, ob eine Anpassung vorzunehmen sei, unerheblich. Erheblich sei allein die Eigenkapitalrentabilität der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Patronatserklärung der gegenüber dem PSVaG habe allein dazu gedient, die Lasten der betrieblichen Altersversorgung für eine befristete Zeit auf den PSVaG abzuwälzen. Ihr lasse sich dagegen nicht entnehmen, dass die Konzernmutter der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst aus der Versorgungszusage oder auch nur zur Vornahme von Betriebsrentenanpassungen habe verpflichtet sein sollen. Die Patronatserklärung sei daher kein eigener Verpflichtungstatbestand, sondern habe nur die Leistung eines Dritten, nämlich des PSVaG, sicherstellen sollen. Der PSVaG hätte bei Eintritt eines anderen Sicherungsfalls, insbesondere der Insolvenz der Rechtsvorgängerin der Beklagten, selbst die Betriebsrenten nicht anpassen müssen. Daraus folge, dass die Konzernmutter der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Pflicht zur Rentenanpassung habe begründen wollen. Die Patronatserklärung sei nur zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs abgegeben worden und könne bereits deshalb nur begrenzt als Verpflichtungstatbestand gewertet werden. Eine Anpassung der Betriebsrenten sei zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht notwendig. Im Termin vor der Kammer vom 28.03.2008 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger widersprüchlich argumentiere. Bedeute die Patronatserklärung bereits die vollendete Sanierung, wäre die Vereinbarung mit dem PSVaG vom 11./22.04.2002 sofort hinfällig gewesen.

Die Beklagte hält die Verschmelzung, aus der sie entstanden ist, für die vorliegende Betriebsrentenanpassungsprüfung für unerheblich. Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Verschmelzung seien erst nach dem Anpassungsstichtag geschaffen. Dies könne der Kläger nicht durch einen willkürlich auf den Zeitpunkt nach der Verschmelzung gelegten Anpassungszeitpunkt umgehen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihre Berufungserwiderung (BI. 340 bis 348 d. A.), ihren Schriftsatz vom 30.01.2008 (BI. 368 bis 370 d. A.), ihren Schriftsatz vom 28.02.2008 (BI. 387 bis 390 d. A.) sowie auf ihr mündliches Vorbringen im Termin vom 28.03.2008 (BI. 397 ff. d. A.) Bezug genommen, ebenso auf das von ihr im Termin vom 28.03.2008 zum Gegenstand ihres Vortrags gemachte Vorbringen auf S. 8-10 der Berufungserwiderung im Verfahren 10 Sa 1321107 B (dort BI. 317 bis 319 d.A.).

Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 28.12.2007 (Bl. 350 bis 354 d. A.) wird verwiesen.

Aus den Gründen

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat - bezogen auf den Anpassungsstichtag 01.05.2005 - keinen Anspruch auf die begehrte Betriebsrentenanpassung. Über eine Rentenanpassung zum 01.05.2008 hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

A

Die Klage ist zulässig. Der Klagantrag ist ungeachtet des Fehlens eines bezifferten Leistungsantrages hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das Gericht im Fall des Obsiegens des Klägers den zu zahlenden Anpassungsbetrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmen würde. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein, das der Überprüfung durch die Gerichte in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt. Daher genügt die Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, 17.10.1995, 3 AZR 881/94, AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, Rz. 14).

B

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Schuldnerin des vom Kläger verfolgten Anspruchs auf Anpassung der Betriebsrente ist die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Arbeitgebers, der die Versorgungszusage erteilt hat, aufgrund derer der Kläger eine Betriebsrente erhält, deren Erhöhung er nunmehr begehrt (vgl. BAG, 13.12.2005, 3 AZR 217105, AP Nr. 57 zu § 16 BetrAVG, Rz. 10; Rößler, NZA-RR 2007, S. 1 <3> m. w. N. zu Fußnote 27 f).

II.

Der für den Anpassungsbedarf des Klägers maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag, also vom 01.03.1999 bis zum 01.03.2005. Dieser von der Neufassung des § 16 BetrAVG zum 01.01.1999 unberührt gebliebene Zeitraum (vgl. BAG, 30.08.2005, 3 AZR 395/04, AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG; BAG, 31.07.2007, 3 AZR 810/05, DB 2008, S. 135, Rz. 16) steht weder zur Disposition des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger Zahlung erst für die Zeit ab dem 01.09.2006 begehrt, bleibt daher der 01.05.2005 maßgeblich für die Frage, ob sein Anpassungsbegehren begründet ist, weil die Beklagte von der Möglichkeit der Bündelung der Prüfungstermine bisher keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BAG, 31.07.2007, 3 AZR 810/05, DB 2008, S. 135, Rz. 19).

III.

Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach billigem Ermessen zum Anpassungsstichtag 01.05.2005 die Betriebsrente des Klägers erhöhen musste, ist allein auf die wirtschaftliche Lage der als Rechtsvorgängerin der Beklagten und nicht die der Beklagten selbst abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sicherungsfall des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BetrAVG noch am Anpassungsstichtag und darüber hinaus bis April 2006 hinein bestand. Patronatserklärungen der Konzernmutter der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis.

1.

Bei der Prognose, ob die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung der Betriebsrente zulässt, ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Auszuwerten ist die Entwicklung über einen repräsentativen Zeitraum, der mindestens drei Jahre beträgt. Sofern es nach dem Anpassungsstichtag aufgrund einer vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklung zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Anpassungsschuldners kommt, die sich zum Anpassungsstichtag noch nicht ausgewirkt hat, ist auch diese Entwicklung zur Bestätigung oder Abschwächung der aus dem Prüfzeitraum gewonnenen Prognose heranzuziehen, sofern diese Entwicklung bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintritt (vgl. BAG, 31.07.2007, 3 AZR 810/05, DB 2008, S. 135, Rz. 20; BAG, 13.12.2005, 3 AZR 217/05, AP Nr. 57 zu- § 16 BetrAVG, Rz. 17; BAG, 25.04.2006, 3 AZR 50/05, EzA § 16 BetrAVG Nr. 49, Rz. 55).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist hier allein die wirtschaftliche Entwicklung der

GmbH im Zeitraum zwischen dem 01.03.1999 und 01.03.2005 maßgeblich. Dagegen ist die zum 25.04.2006, also deutlich nach dem Anpassungsstichtag, wirksam gewordene Verschmelzung der auf die Beklagte nicht zu berücksichtigen. Es kann daher dahinstehen, ob diese Verschmelzung zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hat, die dieser eine Betriebsrentenanpassung ermöglichte.

a)

Auf die wirtschaftliche Entwicklung der durch Verschmelzung entstandenen Beklagten kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Die Verschmelzung hat weder in den für die Prognose maßgeblichen Zeitraum, d. h. in den letzten drei Jahren vor den Anpassungsstichtagen, stattgefunden noch waren die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die Verschmelzung bereits vor dem letzten Anpassungsstichtag geschaffen. Deshalb war die Verschmelzung bei der Prognose noch nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG, 31.07.2007, 3 AZR 810/05, DB 2008, S. 135, Rz. 23 f.). Die Verschmelzung ist erst zum 25.04.2006 durch Eintragung ins Handelsregister und damit mehr als ein Jahr nach dem letzten Anpassungsstichtag wirksam geworden. Der Verschmelzungsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse, auf denen er beruht, datieren vom 27.02.2006 und liegen damit ebenfalls erheblich nach dem Anpassungsstichtag. Über die Verschmelzung war am 01.03.2005 noch nicht einmal abschließend entschieden. Vielmehr hat die GmbH noch Ende Februar 2005 und damit im unmittelbaren Vorfeld des Anpassungsstichtags einen weiteren Antrag auf Zustimmung zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG beim PSVaG gestellt, weil nach wie vor Sanierungsbedarf bestand. Das diesem Antrag zugrunde liegende Konzept sah gerade keine Fusion oder Verschmelzung, sondern die Zuführung von Kapital durch neue Gesellschafter, den Verzicht der Altgesellschafter auf die Rückzahlung von Darlehen sowie die Verzichte anderer Gläubiger und schließlich Leistungen des PSVaG vor (Seite 4 des Präsentationsentwurfs, Anlage KE 6 a, Bl. 139 d. A.). Der Antrag ist kurz darauf nur deshalb zurückgenommen worden, weil andernfalls die Zahlungen aus dem Vertrag vom 11./22.04.2002 vom PSVaG vorzeitig eingestellt worden wären. Erst im Dezember 2005 wurden Gesellschafterbeschlüsse der            gefasst, die Beklagte zu entschulden. All dies stellt der Kläger letztlich nicht in Frage, wenn er meint, die Beklagte müsse darlegen, warum mit einer Eintragung der Verschmelzung im Jahr 2006 nicht zu rechnen gewesen sei. Maßgeblich ist, wie ausgeführt, nicht der vom Kläger gewählte Zeitpunkt der Geltendmachung der Anpassung, sondern der (letzte) gesetzliche Anpassungsstichtag im März 2005.

b)

Ohnehin ist bei der Überprüfung der Richtigkeit der der Anpassungsentscheidung zugrunde liegenden Prognose der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Vereinbarung vom 11/22.04.2002 zwischen dem PSVaG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu berücksichtigen.

aa)

Durch diese Vereinbarung ist der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG eingetreten und hat der PSVaG seine Einstandspflicht anerkannt (vgl. BAG, 09.11.1999, 3 AZR 361/98, AP Nr. 96 zu § 7 BetrAVG). Zwar bindet dieser Vertrag ebenso wenig wie der außergerichtliche Vergleich mit den Gläubigern selbst den Kläger, der weder am Vertrag vom 11./22.04.2002 noch an dem aus einer Vielzahl von Einzelverträgen mit einzelnen Gläubigern bestehenden außergerichtlichen Vergleich selbst beteiligt Vwar. Auch kann der Kläger ungeachtet der gesetzlichen Einstandspflicht des PSVaG, die die Versorgungspflicht des Arbeitgebers nicht verdrängt, sondern nur neben diese Pflicht tritt, die nicht insolvenzgesicherten Teile der Altersversorgung nach wie vor von der Beklagten verlangen (vgl. BAG, 09.11.1999, a.a.O., B III d. Gr.). Dazu gehört grundsätzlich auch die Anpassungspflicht des § 16 BetrAVG, für die der PSVaG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Urteil vom 22.03.1983, 3 AZR 574/81, AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG; siehe auch BAG, 05.10.1993, 3 AZR 698/92, AP Nr. 28 zu § 16 BetrAVG, Rz. 21 m. w. N.) nicht einstehen muss. Hieraus erklärt sich Ziffer 2.2 2. Satz des Vertrages vom 11./22.04.2002 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem PSVaG.

Gerät jedoch ein Unternehmen in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten, dass Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG eintritt, und hat deshalb der PSVaG für einen begrenzten Zeitraum die Zahlung der Betriebsrenten wirtschaftlich übernommen, um zu einer Sanierung des Unternehmens beizutragen, steht außer Frage, dass für die Zeit, in der der Sicherungsfall besteht, ein Teuerungsausgleich gegenüber dem neben dem PSVaG weiter verpflichteten Arbeitgeber ausscheidet. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen, die mit § 16 BetrAVG nicht vereinbar wären: Wird die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der dazu verurteilt, rückwirkend zum 01.05.2005 die dem Kläger gezahlte Betriebsrente anzupassen, so steht sich der Kläger ungeachtet des Umstandes, dass die finanzielle Lage der Rechtsvorgängerin der Beklagten so schlecht war, dass ein außergerichtlicher Vergleich mit ihren Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen worden ist, besser als die Betriebsrentner in einem Unternehmen, dessen wirtschaftliche Lage nur' so schlecht ist, dass eine Anpassung den Arbeitgeber übermäßig belasten würde, ohne dass bereits eine Insolvenz droht. Das Unternehmen, dessen Insolvenz unmittelbar bevorsteht und nur durch einen außergerichtlichen Vergleich abgewendet worden ist, wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Klägers also noch mit den Zahlungen aus der Erhöhung der Betriebsrenten belastet. Damit würde letztlich die Sanierung, die mit dem außergerichtlichen Vergleich gerade angestrebt wird und die Ursache dafür war, dass der PSVaG vorübergehend die Betriebsrentenzahlung wirtschaftlich übernommen hat, gefährdet. Allein aufgrund des Eintritts des Sicherungsfalls des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG ist daher ein Teuerungsausgleich ausgeschlossen (vgl. BAG, 22.03.1983, 3 AZR 574/81, AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG, Rz. 11 f.; vgl. auch Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 84, Rz. 135).

Der Sicherungsfall ist hier am 01.12.2001 eingetreten und war bis zum 30.11.2006 vereinbart. Tatsächlich sind Zahlungen aus der Vereinbarung vom 11./22.'i4.2002 bis zum 30.04.2006 erfolgt. Damit bestand an beiden Anpassungsstichtagen und weit darüber hinaus eine wirtschaftliche Lage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die eine Anpassung ausschloss.

bb)

Aus der konzernrechtlichen Einbindung der Beklagten folgt entgegen der Auffassung des Klägers kein anderes Ergebnis.

(1)

Die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs, der es ermöglichen würde, auf die wirtschaftliche Lage der„ Is Konzernmutter der Rechtsvorgängerin der Beklagten abzustellen, liegen unstreitig nicht vor (vgl. zu diesen Voraussetzungen BAG, stRspr. seit Urteil vom 04.10.1994, 3 AZR 910/93, AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG; zuletzt BAG, 25.04.2006, 3 AZR 50/05, EzA § 16 BetrAVG Nr. 49, Rz. 46 m. w. N.).

Auf das Verhältnis der auf die Beklagte verschmolzenen und der kommen die Grundsätze der Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff nicht zur Anwendung (vgl. BAG, 31.07.2007, 3 AZR 810/05, DB 2008, S. 135, Rz. 15).

(2)

Aus der Patronatserklärung, die die Konzernmutter der Beklagten im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem PSVaG vom 11./22.04.2002 `gegenüber dem PSVaG abgegeben hat, folgt ebenso wenig eine andere Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der Rechtsvorgängerin der Beklagten wie aus etwaigen anderen Patronatserklärungen, die die Konzernmutter gegenüber anderen Gläubigern der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgegeben hat. Es kann daher dahinstehen, ob es solche weiteren Patronatserklärungen gibt.

Die Patronatserklärung ist eine besondere Form der Sicherung vor allem von Krediten. Sie bezeichnet als Sammelbegriff verschiedenartige Erklärungen einer Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, mit denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert. Ob dabei der Kreditgeber einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Muttergesellschaft erlangt oder lediglich die hinreichende Ausstattung der Tochter mit Finanzmitteln beanspruchen kann, hängt von der Formulierung der Patronatserklärung ab (vgl. BGH, 25.11.1991, III ZR 199/90, juris, Rz. 3). Dabei wird allgemein zwischen sog. harten und sog. weichen Patronatserklärungen unterschieden sowie zwischen Patronatserklärungen, die gegenüber Gläubigern, und solchen, die gegenüber Schuldnern abgegeben werden. Bei einer „harten" Patronatserklärung sagt der Patronatsgeber zu, bestimmte Maßnahmen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Liquidität bzw. Kreditwürdigkeit des Schuldners zu ergreifen. Die Patronin verpflichtet sich bei einer solchen Erklärung dazu, ihre Tochter in einer Weise auszustatten, die es erlaubt, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern zu erfüllen (Kiethe, ZIP 2005, S. 646 <647>). Eine solche Patronatserklärung kommt hinsichtlich ihres Sicherheitswertes einer Bürgschaft oder Garantie nahe und berechtigt den Gläubiger, dem gegenüber sie abgegeben ist, dazu, den Patronatsgeber unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, 08.05.2003, IX ZR 334/01, ZIP 2003, S. 1097, Rz. 18, 20; BGH, 30.01.1992, IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127, Rz. 28, 18, 27; Kiethe, a.a.O., <649>).

Die Konzernmutter der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat gegenüber dem PSVaG im Vorfeld der Vereinbarung vom 11./22.04.2002 eine harte Patronatserklärung abgegeben (vgl. zur Formulierung einer solchen harten Patronatserklärung Kiethe, a.a.0. <647>). Damit hat sie sich jedoch nur verpflichtet, die Liquidität der ._r aufrechtzuerhalten. Durch diese Erklärung hat sie den Eintritt des Sicherungsfalls des § 7 Airs. 4 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG und damit eine vorübergehende Entlastung der von den ihr obliegenden Lasten aus der betrieblichen Altersversorgung ermöglicht. All diese Maßnahmen sind gerade im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt, die eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und der anderen Arbeitnehmer, bei denen zeitnah der Versorgungsfall eingetreten ist, im Jahr 2005 unstreitig gerade ausschloss, weil es der  unmöglich war, den Teuerungsausgleich aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen aufzubringen. Die Konzernmutter hat sich durch diese Patronatserklärung - und durch etwaige gegenüber anderen Gläubigern abgegebene Patronatserklärungen - gerade nicht verpflichtet, ihrer Tochter die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die dieser eine Anpassung der Betriebsrenten der Arbeitnehmer zum Anpassungsstichtag 01.05.2002 ermöglichten. Sie hat sich lediglich verpflichtet, die Rechtsvorgängerin der Beklagten so auszustatten, „dass der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann". Dazu gehört eine Anpassung der Betriebsrenten gerade nicht.

Ebenso wenig ist die Patronatserklärung ein wirtschaftlicher Wert an sich, der eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers rechtfertigt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung war durch die Abgabe der Patronatserklärung auch nicht bereits die Sanierung erfolgt und die Zahlungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (dauerhaft) sichergestellt. Die Patronatserklärung ist lediglich ein Mittel, um einer von Insolvenz bedrohten Konzerntochter die Liquidität zu sichern und so unter Inanspruchnahme finanzieller Mittel und Sicherheiten der Konzernmutter die langfristig erstrebte Sanierung der Tochter zu ermöglichen. Sie setzt die Konzerntochter damit gerade nicht instand, den Teuerungsausgleich aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen zu finanzieren, sondern sichert lediglich deren Überleben bis zur erstrebten Sanierung. Sie soll also nur die Tochter langfristig in die wirtschaftliche Lage versetzen, aus eigener Kraft wieder Anpassungen nach § 16 BetrAVG finanzieren und tragen zu können, beinhaltet aber selbst noch weder den erfolgreichen Abschluss der Sanierung noch bedeutet sie, dass die Tochter über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anpassung wirtschaftlich verkraften zu können. Alleiniger Zweck der Abgabe der Patronatserklärung ist es - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat -, der Schuldnerin zu ermöglichen, ihre gegenüber den Gläubigern bereits bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, nicht aber, erst neue Verpflichtungen der Schuldnerin zu begründen, für die dann wiederum die Konzernmutter als Patronatsgeberin einstehen muss. Löste die Patronatserklärung entsprechend der Auffassung des Klägers unabsehbare zusätzliche Forderungen von Gläubigern aus, würden künftig Patronatserklärung nicht mehr abgegeben. Dieses Instrument wäre dann für die Sanierung von Unternehmen nicht mehr zu verwenden, die Sanierung dadurch erheblich erschwert. Deshalb ist die Patronatserklärung entgegen der Auffassung des Klägers kein wirtschaftlicher Wert an sich, der in die Anpassungsprognose einzustellen ist.

c)

Da die wirtschaftliche Lage der   an beiden Anpassungsstichtagen im März 2002 bzw. März 2005 objektiv nicht die Prognose zuließ, dass es ihr möglich sein werde, die aus der Rentenanpassung erwachsene Last zu tragen, beruht die Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht zu erhöhen, auf einer objektiv richtigen Prognose, deren Richtigkeit auch nicht durch eine spätere, an einem der beiden Anpassungsstichtage aber schon vorhersehbare Entwicklung entkräftet worden ist. Die negative Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist demnach nicht zu beanstanden, sondern entspricht jedenfalls im Ergebnis billigem Ermessen. Unerheblich ist dabei, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt eine Prognose über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angestellt hat und wie tiefschürfend die einer eventuellen Prognose zugrunde liegende Analyse tatsächlich'v~ar. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Arbeitgebers im Ergebnis, d. h. objektiv, billigem Ermessen entsprach, was hier der Fall ist (vgl. BAG, 13.12.2005, 3 AZR 217105, AP Nr. 57 zu § 16 BetrAVG, Rz. 23).

C

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D

Die Revision war zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.

stats