LAG Baden-Württemberg: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Neutralitätspflicht des Wahlvorstands
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 4 TaBV 2/19
Volltext BB-Online BBL2020-894-1
Amtliche Leitsätze
Der Wahlvorstand einer Betriebsratswahl verstößt gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er den von ihm versandten Briefwahlunterlagen ein Wahlwerbeschreiben einer Kandidatenliste beifügt.
Sachverhalt
A
Die Beteiligten streiten in der Beschwerde (nur noch) über die Anfechtung der Betriebsratswahl.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachverhalts einschließlich der Rechtsansichten der Beteiligten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 auf den Antrag der antragstellenden Arbeitnehmer (Beteiligte zu 1 bis 4) die Betriebsratswahl vom 23. Mai 2018 für unwirksam erklärt. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Anfechtbarkeit ergebe sich allein schon daraus, weil der Wahlvorstand an mehr als 90 Prozent der Mitarbeiter der Beteiligten zu 6 (nachfolgend: Arbeitgeberin) Briefwahlunterlagen verschickt habe und diesem Schreiben ein Wahlwerbeschreiben der Liste 2 beigefügt habe. Es habe sich hierbei um einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG gehandelt.
Dieser Beschluss wurde dem Beteiligten zu 5 (nachfolgend: Betriebsrat) am 19. Februar 2019 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats, die am 18. März 2019 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 14. Mai 2019 verlängerten Begründungsfrist am 14. Mai 2019 begründet wurde.
Der Betriebsrat beanstandet eine Verletzung materiellen Rechts.
Er meint, das den Briefwahlunterlagen beigefügte Schreiben sei keine Wahlwerbung für die Liste 2 gewesen. Es habe sich vielmehr um einen bloßen Wahlaufruf gehandelt mit neutraler Vorstellung der beiden zur Wahl stehenden Listen. Jedenfalls habe der Wahlvorstand keine Benachteiligungsabsicht gehabt.
Dem Wahlvorstand sei das Schreiben auch nicht zuzurechnen, wie sich aus der Absenderangabe ergebe.
Im Übrigen verweist der Betriebsrat darauf, dass Wahlwerbung, die vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat zugunsten einzelner Wahlbewerber getätigt werde, keine verbotene Wahlbeeinflussung darstellen könne, da die Begünstigten nicht Adressat des Beeinflussungsversuchs seien. Es seien auch keine Vor- oder Nachteile angedroht worden.
Der Betriebsrat beantragt:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, gerichtliches Aktenzeichen 17 BV 111/18, verkündet am 29.01.2019, zugestellt am 19.02.2019, wird abgeändert, soweit das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag der Beteiligten zu Ziff. 1 und den Hauptanträgen der Beteiligten zu Ziff. 2 bis 4 stattgegeben hat. Der Hilfsantrag der Beteiligten zu Ziff. 1 sowie der Hauptantrag der Beteiligten zu Ziff. 2 bis 4 wird abgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 verteidigen den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
Sie verweisen im Übrigen darauf, dass die Wahl auch deshalb für unwirksam erklärt werden müsse, weil auf der Liste 2 Herr K. kandidierte, der auch gewählt wurde und anschließend zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde. Dieser sei nämlich - unstreitig - wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht wählbar gewesen. Unerheblich sei, ob diese fehlende Wählbarkeit dem Wahlvorstand oder der Arbeitgeberin bekannt war. Unerheblich sei auch, dass Herr K. mittlerweile von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten sei.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und auf das Protokoll des Anhörungstermins Bezug genommen.
Aus den Gründen
B
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
I.
Die Betriebsratswahl war auf die Anfechtung der Beteiligten zu 1 bis 4 gem. § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erfolgte zu Recht.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Verstoß gegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Der Wahlvorstand hat der Liste 2 unzulässig den Vorteil einer Wahlwerbung zukommen lassen.
a) Gem. § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Dieses Verbot richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann (Richardi/Thüsing BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 3). Das Verbot der Wahlbehinderung und Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 2 BetrVG ist Ausprägung des für alle Wahlen geltenden allgemeinen Grundsatzes der freien Wahl und dient der Integrität der Wahl. Diese soll allein auf der freien Entscheidung der Betriebsangehörigen beruhen (BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 -; BAG 6. Dezember 2000 - 7 ABR 34/99 -). Das bedeutet nicht, dass nicht für die Betriebsratswahl geworben werden dürfte. Wahlwerbung ist vielmehr zulässig. Sie ist bei Betriebsratswahlen nicht nur durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern für Koalitionen auch durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Für die Ansprache und Beeinflussung der Wahlberechtigten dürfen aber keine unzulässigen Mittel verwandt werden (BAG 6. Dezember 2000 - 7 ABR 34/99 -).
Diese Grundsätze führen zu besonderen Anforderungen an die Amtsführung des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand hat das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern, und zwar unabhängig davon, ob ihm über die Beachtung der Chancengleichheit hinaus eine (erweiterte) Neutralitätspflicht obliegt (BAG 6. Dezember 2000 - 7 ABR 34/99 -). Jedenfalls insoweit ist der Wahlvorstand neutralitätsverpflichtet (BAG 14. Januar 1969 - 1 ABR 14/68 -; HWK/Reichold 8. Aufl. § 16 BetrVG Rn. 4; Zumkeller/Karwatzki BB 211, 210). Der Wahlvorstand ist verpflichtet, Wahlvorschläge und konkurrierende Bewerber gleich zu behandeln (LAG Nürnberg 20. September 2011 - 6 TaBV 9/11 -). Gem. § 1 Abs. 1 WO obliegt dem Wahlvorstand die Leitung der Wahl. Dabei versteht es sich von selbst, dass der Wahlvorstand seine Aufgabe nach Maßgabe der Wahlvorschriften durchzuführen hat und insoweit gehindert ist, durch einseitige Bevorzugung einzelner Kandidaten oder Listen auf die Wahl Einfluss zu nehmen. Dieses Neutralitätsgebot verletzt der Wahlvorstand, wenn er einzelnen Kandidaten Vorteile verschafft, die diese in die Lage versetzen, die Wahl zu ihren Gunsten zu beeinflussen (LAG Hamburg 1. Juni 1999 - 2 TaBV 1/99 -). Der Wahlvorstand hat demnach bei der Ausübung des Amtes jede Form von Sympathiebekundungen für einzelne Bewerber oder Listen zu unterlassen (ArbG Frankfurt/Oder 26. Juni 2014 - 6 BV 11/14 -). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus dem Personalvertretungsrecht festgehalten, dass der Wahlvorstand sich im Wahlkampf zurückzuhalten hat und Neutralität zu wahren hat (BVerwG 19. September 2012 - 6 A 7/11 -). Dieses Neutralitätsgebot des Wahlvorstands stellt eine zulässige Schranke der Meinungs- und Koalitionsfreiheit dar und ergibt sich aus den Grundsätzen des Wahlrechts (ArbG Frankfurt/Oder 26. Juni 2014 - 6 BV 11/14 -), jedenfalls soweit es sich auf Bekundungen des Kollegialorgans bezieht und nicht auf erkennbar private Meinungsäußerungen einzelner Mitglieder des Organs (BVerwG 19. September 2012 - 6 A 7/11 -).
b) Dies zugrunde gelegt, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vor.
aa) Der Wahlvorstand hat es unzulässig zugunsten der Liste 2 ermöglicht, dass deren Wahlwerbebrief über 90 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten der Arbeitgeberin mit den „amtlichen“ Briefwahlunterlagen zugeleitet wurde. Der Wahlvorstand sorgte somit nicht nur unter Nutzung der aus den Wählerlisten ersichtlichen Adressdaten für eine größtmögliche Verbreitung und Streuung der Wahlwerbung der Liste 2, die diese Liste ohne die Hilfestellung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gehabt hätte. Der Wahlvorstand gab zugleich der Wahlwerbung einen „pseudooffiziellen Anstrich“. Durch die gemeinsame Versendung mit den Wahlunterlagen konnte bei den Empfängern der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem beigefügten Schreiben um eine vom Wahlvorstand zumindest mitverantwortete Verlautbarung handelte. Es handelte sich somit offenkundig um eine gleichheitswidrige Bevorzugung der Liste 2, somit um eine unzulässige Vorteilsgewährung.
bb) Diese Vorteilsgewährung war entgegen der Ansicht des Betriebsrats dem Wahlvorstand auch zurechenbar. Schließlich war es der Wahlvorstand selbst, der die Beifügung des Wahlwerbeschreibens der Liste 2 billigte und diese auch versandte.
cc) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats handelte es sich bei dem beigefügten Schreiben auch um eine Wahlwerbung zugunsten der Liste 2 und nicht nur um einen neutralen Wahlaufruf.
In diesem Schreiben wurden nicht nur die beiden konkurrierenden Listen vorgestellt. Vielmehr wurden die Listen vergleichend dargestellt, und zwar eindeutig zulasten der Liste 1 und zugunsten der Liste 2.
Die Vorstellung der Liste 1 beschränkte sich auf vier Zeilen, die inhaltlich auch nicht von der Liste 1 selbst bereitgestellt wurden, sondern von der konkurrierenden Liste 2 verfasst wurden. Die knappe Darstellung enthält eine ausdrücklich negative Konotation, dass diese Liste 1 nur sechs Bewerber enthalte, die auch nur von einem Kundenstandort W & W kämen und dann auch noch allesamt männlich seien.
Dem wurden vergleichend die (angeblichen) Vorzüge der Liste 2 über mindestens zwei Absätze und mindestens 11 Zeilen gegenübergestellt (dahinstehen kann, ob der letzte Absatz auf Seite 2 zur Präsentation der Liste 2 zugehörig sein sollte). Diese Liste 2 habe mit 20 Kandidaten eine größere Anzahl an Bewerbern, die deshalb „die gesamte Breite der Objekte“ abdecken würden, weil sie zudem auch nicht nur aus einem Kundenobjekt kämen. Außerdem sei es der Liste 2 wichtig, dass „auch Frauen gebührend berücksichtigt“ würden „sowie die jüngeren und älteren Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten und auch die Kolleg/innen mit verschiedenem Migrationshintergrund“. Denn nicht umsonst heiße es: „W. sei bunt“. Das Schreiben vermittelte somit den Eindruck, nur die Liste 2 sei in der Lage, die gesamte Breite des Betriebes und alle Mitarbeiter gleich welchen Alters, Geschlechts, Nationalität ... anzusprechen und angemessen zu vertreten. Damit deckt sich die Formulierung im vorletzten Absatz, dass ausdrücklich benannt (nur) die Liste 2 die „großen Aufgaben“ und „großen Hürden“ „mutig, engagiert und gemeinsam mit euch angehen“ wolle.
Hinzu kommt, dass dieses Anschreiben in Wählertäuschung auf dem Briefbogen des Betriebsrats mit einer Absenderangabe des Betriebsrats verfasst wurde, somit bewusst einen „offiziellen Anstrich“ vermitteln sollte, obwohl es sich überhaupt nicht um eine Verlautbarung des Betriebsrats handelte, sondern nur um eine solche einzelner Betriebsratsmitglieder, nämlich derjenigen der Liste 2, die das Schreiben „stellvertretend für alle Bewerber der Liste 2“ unterschrieben haben. Es handelte sich somit nicht nur um eine Wahlwerbung, für die der Wahlvorstand instrumentalisiert wurde. Sie war zudem auch noch unlauter.
dd) Aber selbst wenn man annehmen wollte, der eigentlich verantwortliche Absender des Wahlwerbeschreibens wäre der Betriebsrat gewesen und nur diesem das Schreiben zuzurechnen, ergäbe sich nichts anderes. Auch der Betriebsrat ist als Kollegialorgan zur Zurückhaltung im Wahlkampf verpflichtet und darf nicht chancengleichheitswidrig auf die Wahl Einfluss nehmen (BVerwG 19. September 2012 - 6 A 7/11 -).
2. Dieser Wahlrechtsverstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 -).
b) Es ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis der Betriebsratswahl vorliegend ohne den Wahlrechtsverstoß anders ausgefallen wäre. Es spricht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass einige Wähler sich durch die im Übrigen mit „offiziellem Anstrich“ erfolgte Wahlwerbung bei ihrer Stimmabgabe haben beeinflussen lassen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen.
3. Darüber hinaus liegt zudem ein weiterer Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vor. Bei der Wahl wurde die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG über die Wählbarkeit nicht beachtet.
a) Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist nicht zum Betriebsrat wählbar, wer infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, dessen Missachtung zur Anfechtung berechtigt (Richardi/Thüsing BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 19).
b) Vorliegend kandidierte auf der Liste 2 der Bewerber J. S. K. Herr K. hat jedoch ausweislich seines Führungszeugnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart – B. C. vom 6. Mai 2015 bis 1. Dezember 2020 die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit verloren. Er war mithin nicht wählbar, hätte somit auch nicht kandidieren dürfen.
c) Die vom Betriebsrat behauptete fehlende Kenntnis des Wahlvorstands und der Arbeitgeberin über dieses Wählbarkeitshindernis ist unbeachtlich.
Der Wahlvorstand hat gem. § 7 WO Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Ob und wie dies vorliegend erfolgt ist, kann dahinstehen. Bemerkt der Wahlvorstand einen Mangel, hat er durch Beschluss die Ungültigkeit des Wahlvorschlags festzustellen (GK- BetrVG/Jakobs 11. Aufl. § 7 WO Rn. 10). Bemerkt er den Mangel dagegen nicht, verbleibt es bei der Unheilbarkeit des Mangels (GK-BetrVG/Jakobs 11. Aufl. § 7 Rn. 10).
4. Auch dieser Mangel war für das Wahlergebnis kausal und geeignet, das Ergebnis zu beeinflussen.
a) Vorliegend wurde Herr K. sogar zum Mitglied des Betriebsrats gewählt. Er wurde sogar dessen stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Liste 2 ohne dieses „Zugpferd“ weniger Stimmen erhalten hätte, jedenfalls kann dies nicht ausgeschlossen werden.
b) Es liegt auch keine Berichtigung des Mangels iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG vor. Zwar ist Herr K. mittlerweile von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten. Jedoch können Berichtigungen nur vor der Wahl durch den Wahlvorstand erfolgen. Anschließend handelt es sich ausschließlich um eine Frage der Kausalität (Richardi/Thüsing BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 40). Wie viele Stimmen auf die Liste 2 ohne einen Kandidaten K. entfallen wären, ist jedoch rein spekulativ, s.o. Ein anderer Ausgang der Wahl kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
5. Ob auch die weiteren von den Beteiligten zu 1 bis 4 vorgebrachten und behaupteten Mängel des Wahlverfahrens zu einer Unwirksamkeit der Wahl geführt hätten, kann dahinstehen.
II.
1. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
2. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.