BAG: Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen
BAG , Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 47/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 251/07; ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 3 BV 127/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Beschränkung des Bewerberkreises in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-/Tätigkeitsjahr kann eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellen. Orientierungssätze: 1. Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG kommt in Betracht, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Hierzu bedarf es - zumindest im Bereich der Altersdiskriminierung - keines statistischen Nachweises, dass die in Frage stehende Regelung eine bestimmte Altersgruppe tatsächlich benachteiligt. Es ist ausreichend, wenn die Regelung hierzu typischerweise geeignet ist. 2. Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters kann durch ein legitimes Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. 3. Die Voraussetzungen für einen "groben Verstoß" des Arbeitgebers iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG gegen seine sich aus dem AGG ergebenden Pflichten entsprechen den im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltenden Anforderungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 17 Abs. 2; AGG § 11; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: AGG § 17 Abs. 2; AGG § 11; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 3;
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